514 Union (kirchliche)
wirken, welche ohne allen Zwang die bereitwilligste Aufnahme fand. Nach stiftungs-mäßigem Brauch, wobei die biblischen Einsetzungsworte unverändert angewendetund wirkliches Brot gebrochen und ausgetheilt wurde, haben die zu den Synodenverbundenen Geistlichen beider Confessioncn das Abendmahl begangen, zu Berlind. 30. Oct. in Gemeinschaft der Behörden und vieler a. Laien, zu Potsdam mitdem König und seinem Hause, und an andern, selbst ungemischten Orten am 31.Oct. An diesem festlichen Tage ist Dasselbe im Nassauischen, zu Frankfurt a. M.und in Paris geschehen und dadurch die Vereinigung wirklich eingeleitet worden.Der Einfluß der Regierung auf die Verwaltung des Kirchenguts wird die in Rück-sicht desselben möglichen Anstände, bei der Willfährigkeit der Geistlichen, nunleickt beseitigen.— Die zur völligen Union nöthige Gleichstellung beider Parteienin bürgerlichen Rechten ist in den protest. Landern Deutschlands, wie in den Nie-derlanden, schon früher erfolgt, doch eine öffentlich ausgesprochene oder wenigstensstillschweigende Abschaffung des Gebrauchs, die Geistlichen auf symbolische Bücherzu verpflichten, in den meisten Staaten noch zu wünschen übrig. Weislich hat da-her der König v. Preußen der Zeit überlassen, diese Vereinigung allgemein zu machen,ftrr die auch in Baiern (in Rheinbaicrn kam sie 1818 aus einer Synode zu Speierförmlich zu Stande) Manches geschehen und anderwärts wenigstens Neigung ge-zeigt worden ist. Hessen, wo der hanauische Sprengel das Vereinigungswerkschon durchgesetzt hat, Baden und Würtembsrg halten, als gemischte Länder, U -sache, dem Beispiele Preußens zu folgen; ungemischte dagegen, wie die luth. ReicheSchweden und Dänemark und die rcsorm. Cantone in der Schweiz, sind durchkein Bedürfniß dazu getrieben. Daher möchte der von der berliner Synode ernst-lich abgewiesene Vorwurf: „man begründe durch diese Vereinigung im Abend -nrahlsritus nur eine dritte evangelische Kirche", doch insofern einigen Sinn behal-ten, als dieser neu angeordnete stiftungsmäßige Ritus von den Abendmahlsgebräu-chcn beider bisher gesonderter Confessioncn abweicht, nämlich im Brotbrechen vonder lutherischen, und in der Anwendung der unveränderten Einsetzungsworte beimAustheilen von der reformirtcn Kirche. Nur können von dieser Folge der schonim Zusammentritt verschiedener Tropen (d. h. Unterrichtsarten oder Lehrformen)in der cvangel. Brüdergemeinde (vgl. d.) bemerkbaren Vereinigung der beidenevangel. Confessionen bei der gegenwärtigen Stimmung und Verfassung der evang.Kirchen im Allgemeinen keineswegs Nachtheile zu besorgen sein, welche die unver-kennbaren großen Vortheile der Union für gemischte Staaten aufwägen. Fürganze Länder besteht die Union der Evangelisch-Lutherischen und Reformirten inNassau seit 1817, in der kurhess. Provinz Hanau seit 1818, in Rheinbaiern seitden Synoden von 1818 und 1821, welche ein eignes, nur auf die h. Schrift ge-gründetes, die symbolischen Bücher nicht für bindend erklärendes Glaubcnsbekcnnt-niß aufstellten, in Waldeck und Pyrmont seit 1821, im koburg. FürstenchumLichtenberg, wo die symbol. Bücher Gültigkeit behielten, seit 1820; in Baden,wo allgemeine vermittelnde Glaubensbestimmungen (vgl. „Die bad. Union nachihren Haupturkunden", Heidelb. 1821) die Eintracht befestigten, seit 1821. Nureinzelne, größtentheil« gemischt gewesene Gemeinden nahmen die Union an in denpreuß. Staaten, wo man den gemeinsamen Abendmahlsritus für hinlänglichesVereiuignngsmittcl hielt, z. B- in Berlin, im Regierungsbezirk Frankfurt, imMagdeburgischen, Quedlinburgischen, Westfalen, besonders Mark und Berg undRheinpreußen; weit weniger in Schlesien und Preußen, wo ungeachtet der Willig-keit des geistlichen Standes die geringe Zahl der Reformirten die überwiegende Mehr-heit ungemischter luth. Gemeinden nicht umzustimmen vermochte; doch ward inBreslau bei der Jubelfeier der Augsburg. Confess. (25 Juni 1830) die Vereinigungder luiher. und der reform. Kirche vollzogen, und sodann von der gesammten evan-gelischen Gemeinde die, für Schlesien angeordnete, neue Liturgie angenommen; —