513
Union (kirchliche)
ließ Unionskirchen, wo beide Confessionen sich zu gemeinschaftlichem Gottesdiensteverbinden sollten, in Berlin und Charlottcnburg einweihen, in den Waisenhäusernzu Berlin und Königsberg Kinder beider Konfessionen zusammenbringen und 1706Entwürfe zur Einführung der engl. Liturgie in s. Staaten machen. Weil er aberdoch billig genug war, Nichts erzwingen zu wollen, wurden diese Unionsversuchedurch die nicht «»gegründete Besorgniß der lulh. Theologen, ihrer Kirche dabeizu viel vergeben zu müssen, vereitelt. — Derselbe Grund hinderte die Genehmigungder nach Anleitung einer Aussöhnungsschrist des tübingischen Theologen Klemm^ 1719 von den protest. Reichstagsgesandten zu Regensburg in Überlegung genom-
menen 15 Unionspunkte, und als diese Gesandten 1722 einen unter Berathungdes tübingischen Kanzlers Pfaff, im Namen der evangcl. Reichsstände abgefaßtenVereinigungsentwurf zur Annahme bringen wollten, setzten sich die Eonsistorien zuDresden und Gotha mit einem Nachdruck dagegen, der das ganze Unternehmenrückgängig machte. Dennoch dachte der König von Preußen, Friedrich Wilhelm 1.,darauf, diese Idee in s. Staaten zur Ausführung zu bringen. Er wollte seinerseitsgern der Calvin'schwn Prädestinationslehre entsagen, wenn nur die Lutherischen ihremit dem rcformirtcn Gottesdienste unvereinbaren Ceremonien aufgäben, und verord-nete 17Z6 die Abschaffung des Collectensingens, der Chorhemden, Meßgewänderund Lichter beim Abendmahl, wozu auch die meisten luth. Gemeinden in s. Reiche sichverstanden. Da aber 1740 Friedrich 11. die vorige Freiheit wiederherstellte, gingenEinige derselben gleich zu den alten Formen zurück. Rechtlich konnte auch das kleine,meist aus Colonistcn bestehende Häuflein rcformirter Unterthanen (18 — 20,000),die Preußen damals hatte, nicht verlangen, daß die Millionen lutherischer Unterthanensich nach ihm bequemen sollten, und wie sehr immer die fortschreitende Aufklärungeine Übereinkunft in den Ceremonien erleichterte, ja selbst eine Annäherung der An-sichten von den Untcrscheidungslehren beider Confessionen beförderte, blieben doch diebedeutenden Bortheile, welche die Lutherischen in Ansehung des Kicchenguts voraushatten und mit den Rcformirten zu theilen nicht genöthigt werden konnten, schwerzu besiegende Hindernisse der Union. — Im umgekehrten Falle befinden sich diesebeiden Confessionen in den Rheinländern, besonders in der ehemal. Pfalz, wo dieRcformirten sich bis jetzt weigerten, die Lutherischen zum Mitgenusse ihres weit be-deutender» Kirchenguts zuzulassen. — Mehr als je geschah 1817 für ihre Bereini-gung. Ergriffen von dem schönen Gedanken, das 3. Jubiläum der evangel. Kirchedurch entscheidende Schritte für dieses so lange schon beabsichtigte Unionswerk auszu-zeichnen , trat die Geistlichkeit beider Bekenntnisse im Hcrzogthum Nassau und inden Gegenden der preuß. Monarchie, wo Reformirte und Lutheraner bei einanderwohnen, zu gemeinschaftlichen Synoden zusammen, in denen sich der beste Wille zuinniger kirchlicher Gemeinschaft ausgesprochen hat. Der Herzog v. Nassau verord-nete (11. Aug. 1817) zur Bestätigung der naffauischen Synodalbeschlüsse, daß beideReligionsparteien, von dem Zeitpunkte des diesjährigen Reformativnsfestes an, nurEine evangel. Kirche ausmachen und an bisher gemischten Lrten alle kirchlicheVerhältnisse, gottcSdienstliche Übungen und Gebräuche vorläufig, bis zur Ab-fassung einer eignen Kirchenordnung, nach der pfälzischen Agende, mit einander ge-mein haben, erwachsene Christen aber nicht gehindert werden sollten, das Abend-mahl auch ferner auf die sonst gewohnte Weise zu empfangen. In Preußen, woEonsistorien und Universitäten schon seit mehrenJahren beiden Confessionen gemeinsind, erfolgte, nach einer vom Ministerium des Innern (30. Juni) erlassenen Er-klärung, worin die Abschaffung der Sektennamen, selbst des nur der Geschichteangehörigcn Ausdrucks „Protestanten", und der allgemeine öffentliche Gebrauchdes Namens „Evangelische Kirche" angerathen war, unter dem 27. Sept. eineebenso religiös als liberal abgefaßte königl. Auffodcrung an die Geistlichkeit, aufdie Vereinigung beider Confessionen zu einer evangelisch-christlichen Kirche hinzu-Conv.-Lex. Siebente «ufl. Bd. XI f 33