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Ungarische evangelische Kirche
raubte sie der Fähigkeit, Civilämter, und vor Gericht, wenn es auf Eid erkannte,Recht zu erhalten. Und doch waren 1740 noch 3 Fünftel des Volks Protestanten,die 4 Fünftel aller öffentlichen Abgaben zahlten. Die unter Maria Theresia errich-teten Gesellschaften des kathol. Adels (1743 8voieta« «teilst.-» >le I-ki« llümüllc,1745 des heil. Stephan und des heil. Joseph) zur Ausrottung der Ketzer, neueBisthümer in ganz Protestant. Gegenden, Converlitencassen, Kindcrraub und fort-gesetzte Bedrückungen aller Art brachten Tausende von Protestanten zum Abfall;seil 1618 waren ihnen 700 Kirchen genommen worden; ihre Sache schien ret-tungslos, als Josephs ll. Tolcranzpatent vom 29-Oct. 1781 ihnen Bildung neuerGemeinden, deren bald 230 entstanden, das Bauen neuer Kirchen, Dispensationvom Decretaleide, Bewerbung um Staatsämter, und bei gemischten Ehen die Er-ziehung der Söhne Protestant. Väter in deren Religion (ist der Vater katholisch, somüssen es alle Kinder sein) frei gab. Dies war nur Gnade. Leopold 11. machtedaraus beim Reichstage 1791 (Art. 26) ein auf die wiener und linzer Friedens-schlüsse gebautes, in das ungarische Staatsrccht aufgenommenes Neligionsgcsctz,welchcS die cvangel. Kirche beider Confessionen als eine nicht bloß geduldete, sondernrecipiere, d. h. verfassungsmäßig bestehende, durch Neichsgesctz und König in ihrenRechten geschützte Religionsgesellschaft anerkennt, dem kathol.Klerus aberalleVor-züge der herrschenden Kirche und auch den Naturalzehnten von den cvangel. Bauernläßt. Nach diesem Gesihe ftllen die Evangelischen ihre Religion ohne alle Be-schränkung frei und öffentlich üben, ihre Geistlichen und Lehrer selbst wähle», ihreSchulen und Kirchen behalten und neue errichten, ihr Kirchen- und Stiftungsver-mögen mehren und selbst verwalten, Stolgebührcn und Dienste oder Lieferungenan kalh. Pfarrer und Kirchen nicht leisten, in Rcligionsfachen unter eignen Behör-den (8 Superintendanzen) stehen und die wichtigen unten anzuführenden Rechte,welche die Religionsfreiheit mit sich bringt, ungehindert genießen dürfen, doch diekathol. Feste nicht stören, ihre Eheprocesse vor weltlichen, bei gemischten Ehen vorbischöfl. Gerichten führen, diese Ehen nur vor kath. Pfarrern schließen und nur mitbürgerlicher Gültigkeit trennen können. Mit dem hierdurch begründetet. Recyls-stande trat der wirkliche Zustand der Evangelischen in Ungarn seit dem Tode Leo-polds 11. in immer schneidendem Contrast. Das Gesetz spricht von Evangelischen,ihren Kirchen und minist,-»«, der kath. Klerus nur von Akathvliken, Bclhäusernund Prädicanten; es erlaubt ihnen den Bau neuer Kirchen, hindernde Maßregelnund Ehicancn verbieten ihn; es will, daß sie ihre Gessllschastsverfassung auf eignenSynoden unter königl. Aufsicht und Genehmigung regulircn, aber die Beschlüsseder 1791 gehaltenen Synoden beider Eonfessionen harren noch der königl. Bestäti-gung; neue Synoden blieben, wfc die Errichtung eines Generalconsifloriums, un-tersagt. Das Gesetz, wie die vorzüglichere classische Bildung, befähigt die Evan-gelischen zu bürgerlichen und Staatsamtcrn, aber unter 40 Beamten war 1821kaum ein, im Statthaltereirach unter 26 Räthen nur ein, in der ungarischen Hof-kanzlei kein Protestant. Das Gesetz bennlligt ihnen freien Druck und Verkauf ihrerReligionsbücher, aber Tausende ihrer ungarischen Bibeln liegen confiscirt, da dieBibelgesellschaften mit dem Verschenken und wohlfeil Verkaufen der Bibeln verbo-ten sind, und der literarische Verkehr mit dem Auslande vielfach gehindert wird.Das Gesetz gestattet evangel. Studenten, ausländische Universitäten, wo die Un-garn an 20,000 Thlr. Stipendien haben, «iue ullo iinperlimento zu besuchen,aber seit 1810 war der Gebrauch dieses Rechtes durch das Ecfoderniß königl. Spe-cialerlaubniß und durch Verweigern der Passe erschwert, seil 1819 gänzlich verbo-ten, doch seit 1826 wieder erlaubt. Auch gewährt das Gesetz ihren Schulen Si-mullanrechte und Vertretung durch eigne Curatoren und Jnspectorcn. Das Ge-setz läßt den Übertritt der Protestanten zum Katholicismus ohne Weiteres, der Ka-tholiken zum Protestantismus nur nach bwcchentlichem Unterricht von ihrem kath.
Conv.-Lex. Siebente Ruft. Bd. XI. ch 32