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Tubus Tufstein
gleichs angekommen. Der Landtag war ein Bild des ganzen Landes; Alles vollSturm und Unordnung. Ungeachtet des Verbots war Alles voll Bauern als Spre-cher der Landämtcc, die mit größerer Dreistigkeit dem Herzoge am beschwerlichstensielen. Darum verließ er schnell Stuttgart und begab sich nach Tübingen. Hier-her durften die Abgeordneten der Städte nachfolgen; hier kam es endlich zum tü-binger Vertrag, welcher ausdrücklich im Namen und nach gütlicher Handlung derGesandten des Kaisers und der andern Nachbarfürsten (Pfalzbaiern, Würzburg undBaden) abgefaßt, und unter kaiscrl. Bestätigung gestellt ist. Weil er jedoch nochimmer nicht genug gegen Willkürlichkeit der Machthaber zu schützen schien, woll-ten einige Ämter, namentlich das erhitzte Volk im Rcmsthale, ihn nicht annehmen;aber bald hatte sie der Herzog dazu genöthigt, vorzüglich mit Hülfe der Bürgervon Tübingen und Stuttgart. — Mit diesem Vertrag übernahm nun das Landdie Bezahlung der vom Herzog auf die Regierungscasse der Kammer gemachtenSchulden, über 1 Mill. Gulden, wofür ihm herrliche Rechte versichert wurden,jedoch nur solche, welche an sich, und nach der Natur der Sache, von den Re-gierten angesprochen werden dürfen, weil sie in den Pflichten der Regenten ge-gründet sind. Ohne Wissen und Rath der Landschaft solle der Herzog keinen Ret-tungs-, d. i. Vertheidigungskrieg, als Hauplkrieg führen; ohne ihr Wissen undihren Willen aber in keinen andern für sich selbst sich einlassen, wenn er dazu desLandes Hülfe wolle. Der Landschaft wurde nicht nur das Recht der unbeschränk-testen Selbstbestcuerung, sondern auch ihr voriges Recht, außer den schon zur Rent-kammer um der Regicrungskosten willen zu liefernden Gcfällcn und Nutzungen deSFürstcnthums, keine andre Schätzung oder Hülfe zu bezahlen, schriftlich bestätigt.Andre Schulden sollte das Land nicht zu übernehmen haben, Aussteuern fürPrinzessinnen sollen von VerwMgung abhängen; kein Stück Land darf künftigveräußert werden; allen Einwohnern ist freier Abzug gestattet; kein Würtember-ger wird künftig in peinlichen Sachen ohne Urtheil und Recht gestraft; im Anhangzum Vertrag wird der Landschaft ein Antheil an der Gesetzgebung gestattet; Stutt-gart und Tübingen erhalten das Recht, den Herzog an Haltung eines Landtags,wenn sie es nöthig finden, mahnen zu dürfen. — 20 Tage ungefähr hatte dieVersammlung gedauert, zum Beweis, daß auch in kurzer Zeit Wichtiges vollen-det werden kann, wenn guter Wille vorhanden, und nicht von einem ganzen Ver-fassungsvertragc, sondern zunächst von Hebung der gefühltestcn Übel die Frage ist.Die Rechte des tübingcr Vertrags versicherte der Herzog seinen Unterthanen eidlichfür sich und seine Nachkommen, der Kaiser bestätigte sie, und die Landschaft hul-digte ihm von Neuem auf diesen Vertrag. Alle Regenten Würtembergs nach Ul-'ch haben, bis auf unsere Zeit, sogleich beim Antritt ihrer Regierung ihn bestä-tigt , und dann erst hat das Volk Ihnen gehuldigt. Nur als man den Rechtsschutzder deutschen Reichsgerichte nicht mehr zu achten hatte, und gebieterische Zeitum-stände Alles möglich, manches Gewaltsame auch zur augenblicklichen Hülfe ge-wissermaßen nöthig machten, blieb auch der tübinger Vertrag und die bis auf denErbvergleich von 1770 herab darauf gegründete, bedingte und gemäßigte Regie-rungsregel oder Landesverfassung 10 Jahre außer Übung; aber mit seiner Thron-besteigung erklärte König Wilhelm seinen Unterthanen, daß er mit ihnen über eineVerfassung sich vereinigen wolle, welcher die tübinger Rechte zur Grundlage dienensollen. (S. Würtembergische Verfassung.)
Tubus, s. Fernrohr.
Tudor (dasHaus), s. Großbritannien.
Tufstein nannte man sonst eine kalkartige Masse von gelblichgrauer Farbe,welche um Landschnecken, Knochen und Landthiere, sogar Elcfantcngerippe, Über-bleibsel von Fischen, Vögeln, Schlangen und Eidechsen angesetzt gefunden wurde.Atzt ist der Ausdruck nicht mehr üblich, und Kalkt u ss gewöhnlicher. (S- Kgl k,)