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11 (1830) T bis V
Entstehung
Seite
410
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410 Tübinger Vertrag

Nisse der Universität von der jetzigen Regierung in einem eignen Statute bestimmtworden, welches dem königlichen Berfaffungsentwnrfe von 1617 angehängt ist.1828 erhöhte die würtembergische Kammer der Abgeordneten die Einkünfte derUniversität auf jährlich 80,000 Gulden (wovon 32,000 Gldn. aus dem eignenVermögen der Universität). 1829 betrugen die Besoldungen 55,625 Gldn.; dieInstitute kosteten 17,835, und die Verwaltung 6540 Gldn. T. hat 6 Facultä-tcn, darunter 1 evangelisch- und 1 katholisch-theologische und 1 staatswirthschafl-liche. Nach dem Nocmaletat vom 1. Juli 1829 hat T. 30 ordentliche und 6 au-ßerordentliche Professoren. Die ordentlichen bilden den akademischen Senat. Nachdem neuen organischen Statut vorn 18. Jan. 1829 ist statt des Rectors ein be-ständiger Kanzler, den der König ernennt, Vorstand der gesammtcn Universitätund des akademischen Senats insbesondere. Er hat die Rechte und Verbindlich-keiten eines Collegialdircctors. Sein Stellvertreter in Verhinderungsfällen istein Vicckanzler, den der König auf 3 Jahre aus den ordentlichen Professoren er-nennt. Ein Verwaltungsausschuß und eine Disciplinarcommission bestehen, jedevon 6 Mitgliedern, unter dem Vorsitze des Kanzlers. In den einzelnen Facultä-tkii ist das wechselnde Decanat aufgehoben und dafür ein stehendes Scniorat einge-führt. Vgl. Wachter: „Über die Organisation der Universität Tübingen", undPnulus's „Sophronizon", 12. B., 3.H. (Heidelberg 1830). Im Anfange deSJahres 1829 zählte Tübingen 862 Studenten. Die Bibliothek hat gegen 140,000Bände, und zum Bücherkaufen sind jährlich 4000 Gldn. ausgesetzt. Das Na-turaliencabinet ist bedeutend. Eine neue Anatomie und Thierarzneischule sollengebaut werden. Treffliche Anstalten sind das theologische Seminar, das Klini-ku m und der botanische Garten. Auch hat die Universität viele zum Theil sehrreiche Stipendien für Studi'rende.

Tübinger Vertrag. Er wurde geschlossen den 8. Juli 1514 zwi-schen Herzog Ulrich von Wärtemberg und seinem, damals ohne Adel, durchGeistlichkeit und Städteabgeordnetc vertretenen, und durch vertragsmäßige Über-nahme seiner Schulden ihn vom Verkaufe der Domainen und vom Regierungc-verluste, sich selbst aber von Zerstückelung des Landes rettenden Volke. DieserVertrag ist die schriftliche Bestätigung der durchaus nicht unbedingten Verhält-nisse des Landes zu diesem Negcntenstamm. In diesem Sinn ist er die vorzeig-bare, rechtliche Grundlage aller Freiheiten der Würtemberger. Ulrich war übelrrzogcn, feurig, prachtli'ebcnd. Auf Turniere und Hosfeste, auf Krieg, Rit-terzüge und Lustigmachcrei waren große Summen gegangen. Wie neben der-gltichen Vergeudungen es gewöhnlich ist, verwalteten unredliche Männer dieRonlkammereinkünfte, von denen die Regierungskosten, ohne andre Steuernals den Landschaden (die Verlheilung der von einzelnen Gegenden und Gemein-den für das ganze Land gemachten Ausgaben und Leistungen) damals gedecktwerden mußten. — Schon als Ulrich die Regierung antrat (1498), lastetengroße Schulden auf der dem Herzoge als Haus- und Regierungsvermögen an-vertrauten Kammercasse; was Wunder, wenn sie unter solchen Umständen1514 über 1 Mill. gestiegen waren? Seine Gläubiger singen an zu dringen.So manches Fürstenhaus mußte in jener Zeit, wo die Städte mächtig und be-triebsam waren, seine Schulden mit dem Verluste aller seiner Herrschaft büßen.Ulrich wünschte schnell aus der unangenehmen Lage zu kommen; aber nicht durcheigne Einschränkung, wodurch er sich wol hätte helfen mögen, sondern durchneue Abgaben und Steuern seiner Unterthanen, wozu sie, weil sie schon für dieRegierungskostcn an die Kammer zahlten, nicht verbunden waren. Seil 50Jahren war es im Herzogthum Sitte, in Fällen, wo man des Landes freierWilligkeit bedurfte, einen Landtag der Prälaten, Ritterschaft und der LandschaftauSzuschrciblM, und, hauptsächlich mit letzterer, lpegen Beihülfe durch bcstichMks