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11 (1830) T bis V
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Truche (geheime)

willigend der Regierung zuschoß, wenn diese mit den Rentkammereinkünftcn mehreJahre nicht ausgereicht hatte, und wenn die neue Zeit neue Einrichtungen, die dasLand für unvermeidlich erkannte, und also neue Kosten aufnöthigte, dieses wurdebegreiflicherweise vom Lande auch am liebsten den Bevollmächtigten des Landesanvertraut. Weil aber das Land mit seiner Regentenfamilie in einer eidlich aner-kannten Vertragsverfassung lebte, so folgte von selbst, daß das Land, als der eineDertragstheil, im Nothfall auch Dasjenige, was zur Erhaltung seines Vertrags-zustandes verwendet werden mußte, seinen Bevollmächtigten gab, und daß darüberder andre Vertragslheil, dessen Überschreitungen dadurch gehindert werden sollten,ohne Inkonsequenz keine Cognition verlangen durfte. Unter mehren Regierungenkonnte das Land manche Maßregeln der Macht nur durch nachgiebige Verwilligun-gen, als durch ein minderes Übel, abwenden. Herzog Karl, jugendlich prachtlie-bend, hatte sich sogar zu einem besondern Hülfskriege für das Haus Östreich gegenFriedrich d. Gr. und dadurch zu übergroßen Ausgaben, zu einseitiger Ausschreibungvon Steuern und Militairaushebung und andern Gewalthandlungen bewegen las-sen. Friedrich verbürgte und schützte um so thätiger des Landes freiere, solche Über-spannungen hemmende Vcrtcagsverfassung. Zu Erhaltung dieser, die Negenten-willkür wenigstens mäßigenden Verlragsrechte nahm ein förmlicher, bei dem Ober-haupte des Reichs rechtmäßig unter der Fürsprache dreier Regierungen und der wür-temberg. Agnaten geführter Proceß zwischen der Landschaft und dem Herzog Karlvor dem Reichshofralh den Anfang; jetzt galt es, wie bei jedem in Rechtsstreit ge-rathenen Vertrage, für den einen Vertragtheil, das Land, und für die Bevoll-mächtigten des Landes eine von der Einwirkung der andern Vertragspartei unab-hängige und insofern geheime Casse oder Truche zu haben, weil ohne Geldaufwanddes Landes Rechte nicht vertheidigt werden konnten. Aus ihr bildete sich 1767eine in eben diesem Sinne geheime Negociationscasse, hauptsächlich zu Betreibungdes Processes, sowie hauptsächlich, als endlich der Erbvecglcich, eine neue Revi-sion der würtemberg. Verfassung, von der würtcmberg. Familie und der Landschaftanerkannt und vom Kaiser bestätigt, 1770 zu Stande kam, die Bürgschaft dessel-ben durch die Höfe von Preußen, England, Hanover und Dänemark, deren Ge-sandtschaslskosten erstattete und andre für die Vertragserhaltung nöthige Ausga-ben nach des Landes Vollmacht deckte. Unter d. Tit.: „Die Verwaltung der wür-temberg. Landescasse durch die vormaligen, nun (durch die Landesversammlung)casstrten Ausschüsse der würtemberg. Landstandschaft. Aus landschaftl. Rechnun-gen, Acten und Urkunden gezogen" (1799), wie man behauptet, von Geist, Re-präsentanten von Balingen, wurden die zwischen 1758 und 1770 gemachten Aus-gabe» der geheimen Truche und der Negociationscasse so gehässig wie möglich kritk-sirt. Dagegen führten die Tadler niemals gern an, daß in einer sehr gründlichenund klaren Beleuchtung der 1815 halbamtlich erschienenen (Leypold'schen) „Be-merk. über eine Wiederherstellung der landständischen Verfassung Würtembergsund Einführung einer landständischen Easse", u. d. T.: „Aussprüche des Rechtsund der Pflicht", schon im Aug. 1815 Punkt für Punkt gezeigt worden ist,wie jene in 12 Jahren für Erhaltung der Vertragsverfassung des Landes ge-machten besondern Ausgaben nicht 8 Mill., sondern nur 4,238,000 Gldn. be-trugen, unter welchen von 3,716,833 Gldn. nachgewiesen ist, daß sie dem dama-ligen Herzog und seiner Rentkammer zu gut kamen, und durch Veranlassung des-selben aufgewendet werden mußten. Neben den Ausgaben, welche für Führungdes Rechtsstreits für die Verfassung, für die Gesandtschaften der vermittelndenHöfe und andre dem Lande, als Vertragstheil, nützliche Sendungen und Arbeitenvom Lande allein, ohne Zulassung einer Einwirkung der Regierung, nach der Na-tur der Sache nöthig wurden, war aus gleicher Absicht eine der untadelhaftestendiese, daß man Slaatsdiencr, welche sich in landschaftlichen Dingen die Ungnade