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11 (1830) T bis V
Entstehung
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Truchc (geheime)

einigen wenigen herrschend gewordenen Familien, fast allein in ständischen Angc-legenheiten von Bedeutung war, hatte die Befugniß, jedes Jahr eine bestimmtegrößere oder kleinere Summe aus der allgemeinen Landessteuercasse, die er verwal-tete, zunehmen, und darüber nach Gutdünken für ständische Zwecke zu verfügen,ohne, so lange nicht ein Landtag, d. k. eine volle Ständeversammlung eintrat, undihn selbst eben dadurch auflöste, jemand Andcrm als sich selbst Rechenschaft darüberschuldig zu sein, weil alle Ausgaben dieser Art im Namen des Landes allein, inso-fern es mit der Regierung in einem Verfassungsvertrage stand, gemacht sein soll-ten , und folglich nicht von der Regierung zu beurtheilen waren. Nur der Landtagselbst war, wie es auch 1797 noch geschah, berechtigt, über diese geheimen, d. h.ihrer Natur nach nicht mit der Regierung zu verabredenden, LandcSauSgaben Rech-nung zu verlangen. Es gab also 2 ständische Lassen: die größere, in welche dieLandsteucr floß, und von welcher jährl. vor einer Herrschaft!. Commission Rechnunggestellt werden sollte, und eine kleinere, die ihre Zuflüsse aus der großem erhielt, —diese hieß die geheime Truche. Die Entstehung dieser in ihrer Art einzigen Lasseläßt sich nicht historisch sicher nachweisen; wahrscheinlich aber ging cS so. Schonmit dem tübinger Vertrage, welcher (1514) die Existenz der würtemb. Landschaftoder der Rechte des dritten Standes nicht erst gründete, aber schriftlich befestigte, er-hielt dieselbe eine Lasse. Man hatte eine Mill. Schulden, welche Herzog Ulrich aufdie gesammten Rentkammcreinkünfte gemacht halte, übernommen, weil sonst eingroßer Theil dieser Domaincn, von denen die Regierungskostcn zu bestreiken waren,an die Schuldgläubiger hätte abgegeben werden müssen. Statt daß manche andre,gleichfalls verschwenderische Fürsten seiner Zeit, wie die Herzoge von Teckh, diePfalzgrafen zu Tübingen, um der Schulden willen Domaincn und Regierung ver-loren , rettete das Land seine Regentenfamilie durch freiwilliges Eintreten in einenTheil der Kammerschulden, halte aber auch natürlich den Knopf auf dem Beutel,den es füllte. Die Schuldensumme sollte lerminweife von einer jährlich dazu bewil-ligten Steuer abgetragen werden, und diese Steuer floß in eine eigne Lasse, derenVerwalter von Herzog und Landschaft gemeinschaftlich ernannt wurden und BeidenRechnung zu stellen hatten. Der Nachfolger Ulrichs, der gemäßigtere HerzogChristoph, ernannte im Anfange seiner Regierung nur noch einen Cassirer, wäh-rend die Landschaft zwei ernannte, und die Aufsicht über die SchuldenzahlungScasseselbst ward dem hauptsächlich deßhalb errichteten engern landschaftl. Ausschüsse vor-zugsweise übertragen. Gegen das Ende dieser Regierung ernannte der Ausschußalle Cassirer, und diese verwandelten sich ganz in Landesbeamte, aus dem natür-lichen Grunde, weil der Regent Würtembergs verpflichtet war, die Regierungso einzurichten, daß alle RegicrungsauSgabcn auS den beträchtlichen Einnahmendes Kammerguts, als Staatsdomaine, die Erhaltung der fürstl. Familie abergrößtcntheils aus den Patrimonialqütcrn der Familie selbst, Kammerschreiberei ge-nannt, gedeckt werden könnten. Nur wenn die Rentkammer für RegierungszweckeSchulden hatte machen müssen und das Land durch die Ständevecsammlung einenTheil solcher Schulden durch Beisteuern abzutragen übernommen hatt«, wurden,nach der Natur der Sache, diese Steuerbeiträge, als freibewilligte Gabe des Lan-des , auch durch Abgeordnete und Diener deS gebenden Landes eincassirt. Und weilimmer wieder Schulden von der Regi'crungScassc übernommen werden mußtenkonnte auch diese Landessteuercasse immer weniger aufhören. Die Landtage oderauch die Ausschüsse übernahmen vielmehr billigerweife auf daS Land auch neueBeiträge zu neuen, vorher auf der Rentkammer nicht gelegenen RegierungSanstal-ten, wie zum stehenden Militaic ic., aber nur durch vertragsmäßig« Landesbewil-ligungen. Weder das Land, noch die Landtage, noch die Ausschüsse erschlichenalso diese von der Regierungscasse (Rentkammer) und der Kirchencass« (geistlichemGut) nach der Natur der Sache gesonderte Landescasse. Was das Land nur be->

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