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11 (1830) T bis V
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Teller

den hatten T. »och gekannt! Alle alte Chroniken sind darüber einstimmig. Schillerhat übrigens sein letztes Meisterstück in den wichtigsten Scenen getreu nach der Ge-schichte, besonders nach Tschudi's und Müller's Schilderungen, gearbeitet. Dieganze Begebenheit wird auch von einem gewissen W. Teil und einem Grafen v.Secdorf erzählt, der Herr eines Theiles von Uri war, aber im 12. Jahrh, gelebthaben muß (denn nach Konr. Geßner's Verzeichniß edler oberdeutscher Geschlechterstarb sein Geschlecht da bereits aus). Etwas kann daher wol die „Tellenfabcl" mitden Abenteuern jenes frühern T.'s durch die Zeit und Ort oft verwechselnde Sageausgeschmückt sein. S. die Schrift: „Vertheidigung des W. Teil" (von I. A. F.v. Balthasar und von G. E. v. Halter, 1772, n. A. 1824). Sie widerlegt desPfarrers Uriel Freudenberger von Ligerz Schrift: „W. Teil, ein dänisches Mär-chen" (1760). Ebenso beweist die Echtheit der Geschichte W. Tell's I. Hisely's„Ot88. <Ie 6ul. lellio" (Grön. 1824).

Teller (Wilhelm Abraham), Oberconsistorialrath und Propst in Berlin,ein gelehrter, aufgeklarter, verdienstvoller Theolog. Er war den 9. Jan. 1734 zuLeipzig geb., wo sein Vater, Romanus T., als Pros. der Theologie und Predigerin Ansehen stand. Nach Vollendung seiner akademischen Studien in Leipzig ward erdaselbst 1755 Katechet an der Peterskicche und Baccalaureus der Theologie. 1762ging er als Generalsuperintendent, Pros. der Theologie und Haupkpastor nachHelmstadt, lehnte zwar 1764 einen Ruf nach Halle an Banmgarten's Stelle ab,folgte aber, als er sich bald nachher in Helmstädt angefeindet und verketzert sah, ei-nem andern nach Berlin als Oberconsistorialrath, Propst zu Köln und erster Pastoran der Petrikirche. Hier wirkte er in voller Thätigkeit, bis 1788 das Religionsedictdie Denkfreihcit beschrankte. T. mußte nun manche harte Bedrückung erfahren,und ward sogar, wegen eines beim Kammergericht abgegebenen Gutachtens, wo-durch er dasselbe verführt haben sollte, verurtheilt, mit Einziehung seines Gehaltsauf 3 Monate außer Amtsthätigkeit gesetzt zu werden, welche Strafe jedoch nichtzur Ausführung kam. *) Um so mehr mußte es auffallen, daß man den Rath desVerketzerten zur Einführung einer orthodoxen Dogmatik suchte und befolgte. 1786

*) Dieses Gutachten betraf den berüchtigten Proceß gegen den Prediger Schulz zuGielsdorf bei Berlin. Derselbe hatte zwar seit 1765 seinem Predigtamte mit untadeligrechtschaffenem Wandel vorgestanden, war aber 178Z, und späterhin nach Erscheinungdes Religionsedicts, wegen freier Äußerungen in seinen Schriften in Untersuchung ge-wesen; doch hatte man damals beschlossen, die Sache auf sich beruhen zu lassen.Seine Gemeinde, die sich durch Rechtlichkeit und Ordnung auszeichnete, war mit ihmzufrieden; in seinen Vortrügen hatte aber Schulz mit allerdings sträflichem Leichtsinnedie Lehren von der Dreieinigkeit, von der Gottheit Christi ec. als unbiblisch Gestrit-ten, den Moses einen Lügner und Betrüger genannter. Außerdem trug er, demallgemeinen Gebrauche zuwider, einen Zopf, und hatte daher den Beinamen des Zopf-predigers erhalten. Das Kammergcricht zu Berlin, dem (1791) durch eine Cabinets-ordre die Untersuchung: ob Schulz ein christlicher Prediger sei, war aufgetragenworden, entschied, nach eingeholtem Gutachten des Obcrconsistoriums zu Berlin so-wol als verschiedener auswärtiger Theologen, nach der Mehrheit der Stimmen undin Beziehung auf die in dem Religionsedicte gegebene Zusicherung: daß nicht dermindeste Glaubenszwang eingeführt werden solle, dahin: daß Schulz von jeder An-klage seines Wandels freizusprechen und der Gemeinde, welche sich zu seinen Ansichtenbekenne, zwar nicht als lutherischer, aber doch als christlicher Prediger zu lassen sei.Da auch bei nochmals angeordneter Abstimmung die Mehrheit bei diesem Sprucheblieb, so ward nunmehr durch eine Cabinetsordre den Rathen des Kammerg--richts,die sich nicht hatten bequemen wollen, alle Aussicht zur Weiterbeförderung abgespro-chen, die vortragenden Räthe aber und Teller, welcher beim Oberconsistorium amsreiestcn votirt hatte, mit dem Verlust eines vierteljährigen Gehalts bestraft; welcheStrafe jedoch, wie auch schon oben in Bezug auf Teller erwähnt worden (vornehmlichnach einer Vorstellung des Kammergerichtspräsidenten an den König selbst) nie zurVollziehung gekommen ist. Schulz, der durch einen Befehl abgesetzt wurde, erhielttistf hürgcMe Versorgung.