10
ilie Aussteuer empfangen soll, durch einen Taufschein,oder in dessen Ermangelung, durch andere der Di-rection genügende Beweise. Jeder Betrug in Rück-sicht des Alters hat den Verlust der bezahlten Kauf-summe oder bezahlten Prämien zur Folge.
11 ey Berechnungen mit den Versicherten werdenHamburger Bancoz^ 100. — gleich Ct.w/Z 370. 8 ßangenommen.
3) Erhebung der fälligen Summen oderRenten.
Soll nach dem Tode eines Versicherten die ver-sicherte Summe, nach den Umständen mit oder ohneBonus oder die Rente erhoben werden, so müssenfolgende Bescheinigungen eingeliefert werden :
1) Der Geburtsschein oder Taufschein des Ver-sicherten , oder falls dieser nicht zu haben wäre,andere Zeugnisse, welche die Richtigkeit desangegebenen Geburtsjahres constatiren.
2) Eine obrigkeitliche Bescheinigung des Todesdes Versicherten.
3) Als Beweis über die Todes - Ursache, ein ge-richtlich beglaubigtes Zeugniss des Arztes, derden Versicherten in seiner letzten Krankheitbehandelte. Nach den Umständen ist die Di-rection auch berechtiget, eine Aerztliclie Rela-tion über die letzte Krankheit zu fordern.
Zur Erhebung der Aussteuern muss bescheinigtwerden, dass die Person, welche die Aussteuer erhe-ben soll, das bestimmte Alter wirklich erreicht habe.