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Jemand, der eine Police auf das Leben einesAndern besitzt, kann, wenn sein Interesse an dem Ver-sicherten aufhört, dieselbe an die Societät ausliefern,und ist dann berechtigt die Summe für die noch nichtverflossenen Vierteljahre zurück zu fordern, für welchedieselbe bezahlt wurde.
Wenn der Versicherte wünschen sollte, die Ver-sicherung aufzuheben, so kiiuft die Societät ihre Po-licen zu einem nach Billigkeit zu berechnenden Preise'wieder an sich.
Die Societät sagt Allen denen welchen sie ausihren obligatorischen Acten Leistungen schuldig wird,prompte Erfüllung derselben, und Allen denen, mitwelchen sie in Differenzen gerathen möchte, wennder Fall sich nur irgend dazu qualificirt, loyale Ab-machung zu. Sollte in einem solchen Falle GütlicheAusgleichung nicht statt finden können, so soll zuvör-derst das Gutachten der berathenden Mitdirectorengefordert werden , und dann erst, wenn auch diesedafür halten, dass man der Anforderung zu zahlen,unter den vorwaltenden Umständen, nicht entsprechendürfe, soll Gerichtliche Entscheidung eintreten, welche,damit ein weitläuftiger und kostspieliger Rechtsgangmöglichst vermieden werde, bey einem der Oberappel-lationsgerichte Deutschlands, als compromissarisch zuconstituirender Behörde, nachgesucht werden soll.
Wenn der zu Versichenule vor der Versicherungnicht persönlich, entweder im Comptoir der Gesell-schaft, oder Auswärtige im Comptoir eines der Agen-ten, erscheint, so zahlt er im Fall das Leben überall