Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

2 )as Gesetz vom 26. Mai igig bestimmt §. 24., baßabgesondert gelegene, auch vorspringende Landes/theile (s. S. 45.), für welche besondere Verhältnisseeserfordern, von Entrichtung des Zolles und der Ver-brauchssteuer für fremde Gegenstände ausgeschlos,sen bleiben können; und hieraus folgt, daß wenn letztereaus jenen Landestheilen in die zum neuen Zvllverbandegehörigen Provinzen eingebrachl werden, sie denjenigen,welche unmittelbar aus der Fremde eingehen, gleich zubehandeln sind,

Zn den unter Nr. 1. und 2. beigefügten Nach»Weisungen sind diese, sowohl zu den westlichen als öst-lichen Provinzen gehörigen Landestheile näher bezeich,net; zugleich ist unterm igten und 2Zsten Mai 1819 fest-gesetzt worden:

1) die Provinz Neu Vorpommern ^vorläufig in Be-treff des Verkehrs mit steuerpflichtigen Gegenstän-den ganz als Auslandzu behandeln: daß dagegen«) in Ansehung der übrigen Landestheile rücksichtlichder dortige» künstlichen und natürlichen Erzeu-niss» folgende Modifikationen statt finden sollen.