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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
276
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276 Anhang.

Es sollen hiernachI. ganz frei eingehen:

«) aus Erfurt

Tuche, Kasimire, Flanelle, wollene Zeuge, wolle-ne Mützen, Strümpfe und Tücher, wollene Bän-der; lohgares Leder, Nudeln und Graupen.Gelangen letztere Artikel jedoch in Städte, wo derTarif für Mühlen-Fabrikate vom L. Februar 1619 gilt,so werden sie dort nach diesem versteuert.)

Desgleichen Drath (bcsponnener mit Seide,mit wollenem und baumwollenem Garn und auchmit Papier) zum Damenputz, aus der Fabrik desre. Herrmann und Silber, wenn der dazu ver-wendete Drath inländisch ist.

Refcr. v. igteu März igLo.

Ferner ordinaire Schusterarbeit, welche Handwer-ker in die östlichen Provinzen zu nahe gelegenenMärkten führen.

d) aus dem Hennebergschen,

Eisenbleche,

Flinten, Pistolen und Gewehre aller Art.c) aus Ben necken stein,

rohe Holzwaaren ohne Metallbeschlag.

6) aus Gefell im Neustädter Kreise,

baumwollene Gewebe, wenn das Garn aus denöstlichen Provinzen gegen Bezahlung der vollenAbgabe zur Verarbeitung dazu hingesandt worden.