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Eehebungs-Rolle.
Allgemeine Vorschriften.
^ie in dieser Erhebungsrolle zugestandenen Thara-Sätze sind in ' Anwendung zu bringen, und es stehtden Beamten durchaus nicht zu, andere Sähe anzuneh,men. Glaubt der Maaren-Eigenchümer sich dabei ver-kürzt, so stehec ihm frei, die Nettoverwiegung zu ver-langen,
2) Der von allen hierin genannten Maaren beimEingang an der Grenze mit 12 Gr. für den Zentnererhobene Zoll, kommt von den Gefällen am Meßortnicht in Abzug, indem bei den Erhebungs-, Rabatt-und Tharasätzen darauf Rücksicht genommen worden.
Z) Der den Verkäufern, die ihre Maaren zur Messeansstellcn, in Folge der allerhöchsten Kabinetsordre v.4. Zuni ,619 zugestandene Erlaß oder Rabatt von ZZ§Procent, wird auf die, nach dieser Hebungsrolle zuentrichtenden Gefälle in Abzug gebracht.
4) Für einen Begleitschein werden . 2 gGr.Für ein Blei zu Kollls über einenZentner . . . . . . r —
Für ein Blei zu Posten unter einenZentner und für ein Siegel zumVerschluß..; —