2Z2 Vergehungen. Verkehr.
rei Differenzen, so müssen solche sogleich ausgeglichenwerde«. §. 62. -
59) Zur 'Beförderung des ' Abrechnungsgeschäftsist es nöthig^, daß' der ^ Verkäufer einige Stunden,'Vielleicht' Tages 'vorher, dcm'Meßbuchhalter sa-gen läßftwann derftlb^ seine Abrechnung einreichenwerde,'damit dieser das Konto abschließen kann. §. 6z.
Vergehungen gegen die in der Meßordnung enthaltenenVorschriften und beabsichtigte Defraudationen, wer-den nach den Bestimmungen der Zoll- und Verbrauchs-steuer-Ordnung vom 26. Mai igist geahndet. §. 64-
Vergütigung (volle) der angeschriebenen Steuer, s.Verfahren 7. „
Verkehr (bei dem) mit inländischen, imgleichen mit völ-lig versteuerten ausländischen Waaren, von welcherArt sie'sein mögen, findet-auch auf den Messen, au'fier. einem Beitrage zu den Meßunkosten von 2 Grfür den Zentner,-keine Abgabe, Beschränkung oderKontrolle statt. . ,
^ Nur allein wird verlangt, daß die Fabrikanten und Ver-käufer solcher Waaren, in sofern sie eine Bezeichnungzulasten, - dieselben mit einem Fabrikations - öderHandlungszeichen versehen und von den Bezeichnun-gen oder MeMialen, welche ihre Waaren enthalten,die Meßverwaltungs-Deputation auf Verlangen inKenntniß setzen, §, 4^