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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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232
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2Z2 Vergehungen. Verkehr.

rei Differenzen, so müssen solche sogleich ausgeglichenwerde«. §. 62. -

59) Zur 'Beförderung des ' Abrechnungsgeschäftsist es nöthig^, daß' der ^ Verkäufer einige Stunden,'Vielleicht' Tages 'vorher, dcm'Meßbuchhalter sa-gen läßftwann derftlb^ seine Abrechnung einreichenwerde,'damit dieser das Konto abschließen kann. §. 6z.

Vergehungen gegen die in der Meßordnung enthaltenenVorschriften und beabsichtigte Defraudationen, wer-den nach den Bestimmungen der Zoll- und Verbrauchs-steuer-Ordnung vom 26. Mai igist geahndet. §. 64-

Vergütigung (volle) der angeschriebenen Steuer, s.Verfahren 7.

Verkehr (bei dem) mit inländischen, imgleichen mit völ-lig versteuerten ausländischen Waaren, von welcherArt sie'sein mögen, findet-auch auf den Messen, au'fier. einem Beitrage zu den Meßunkosten von 2 Grfür den Zentner,-keine Abgabe, Beschränkung oderKontrolle statt. . ,

^ Nur allein wird verlangt, daß die Fabrikanten und Ver-käufer solcher Waaren, in sofern sie eine Bezeichnungzulasten, - dieselben mit einem Fabrikations - öderHandlungszeichen versehen und von den Bezeichnun-gen oder MeMialen, welche ihre Waaren enthalten,die Meßverwaltungs-Deputation auf Verlangen inKenntniß setzen, §, 4^