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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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229
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Verfahren 229

sen sicherer Spediteurs oder anderer Einwohner, dochunter sicherem Plombage-Verschluß, bleiben können.§- 5 °.

47) Will jemand außer der Messe über die in Be-stand verbliebenen Maaren, oder einen Theil dersel-ben disponiren, so geschieht dies nach vorheriger An-meldung bei dem Ober-Steuer-Inspektor ganz in dervorgedachten Art. Bei Versendungen nach dem Aus-lande genügt jedoch die Vorlegung einer Deklarationnach dem Muster L. und hierauf erfolgt die fernereExpedition. §. 51.

48 ) Bei Versendungen nach dem Inlands undder also statt findenden Versteuerung der in dieserArt zu versendenden Waaren, findet ein Erlaß oderRabatt an der Steuer nicht statt; die Versteuerungmuß vielmehr nach den vollen Sätzen der Echebungs-Nolle geschehen, ß. 52.

4g) Da bei Versendungen aus den in Bestand ge-bliebenen Meßgütern kein Rabatt bewilligt wird, sodürfen die Güter nicht eigenmächtig deplombirt wer-den, obgleich sie für die folgende Messe schon zumKonto gestellt sind. Die Deplombirung in den fol-genden Messen muß auf vorherige Anmeldung jeder-zeit durch einen Revisionsbeamten geschehen. K. 53 -

50) Wenn das Meßverkehr beendet, die Rctour-güter abgeschrieben, und der Bestand ermittelt wor-den, geschieht die Berichtigung des Konto in Hinsicht