220 Verfahren.
so hält die Steuerbehörde sich allein an den Anfüh-rer. Es bleibt dessen Sache, sich an seinen Verkamfer zu halten, wenn er ihn für mitverschuldet erach,tet. Hat jedoch in dem Falle, wenn die Zdcntitatder Waare bezweifelt worden, der Aussteller desCertisikats solche als die von ihm erkaufte anerkannt,so bleibt der Verkäufer, bis darüber entschieden ist,auch für die Steuer verhaftet. §. 42.
39) Versendungen nach Packhofsstädten können,wenn es der Abführer wünscht, ebenfalls unversteu-ert geschehen. Sie sind in diesem Falle denen nachdem Auslände ganz gleich zu achten, und es finde»dieselben Vorschriften, als Hinsichtö dieser Verkaufegegeben worden, Anwendung. K. 43.
40) Bei der Versteuerung solcher Waaren in de»Packhofsstädten findet jedoch der den Verkäufern aufMeßplatzen zugefrandene Rabatt nicht statt; es mußdie Versteuerung hier vielmehr nach den vollen Sä-hen des Tarifs vom 26. Mai 1816 geleistet werden.§- 44 -
4») Bei etmaniger Uebertragnng ganzer Waarenpo-sten während der Messe von dem Konto des eine»auf das eines! andern Kaufmanns, stellt der ersteEigenthümer zivei Certifikate in der gewöhnlichen Artaus. Mit diesen meldet sich derjenige, welcher dieWaaren übernimmt, unter Beifügung einer gleichenDeklaration, ccks die im §. 16. vorgeschrieben ist (nach