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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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164 Mahlsteuer.

sehen, und jeder Sack mit dem Namen des Steuer-pflichtigen bezeichnet sein.

Mahlzettel werden in der Regel nur zum Vermah-len des Getreides in den zur Stadt gehörigen Müh-len erthcilt; doch kann deren Ertheilung zum Mahlendes Weizens auf entlegenen Mühlen vom Finanz-Minisierio oder der dazu von ihm beauftragten Be-hörde, auch in solchen Fällen nachgcgeben werden, wodie städtische Mühlen den Bedarf zu beschaffen nichtvermögen. Die Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellungdes richtigen Eingangs der Steuer werden alsdannder Ocrtlichkeit gemäß besonders bestimmt. Ebcnd. §. 6.

L. Zn den Städten, wo die Mahlsteuer erhobenwird, ist es nicht erlaubt, bewegliche Mahlmühlen,Handmüheln und Stampfen zu halten, und zur An-legung einer Mühle, die mit thierischer Kraft oderdurch Dämpfe getrieben wird, die Genehmigung derNegierung erforderlich. Ebend. §. 7.

9. Müller und Schlächter müssen dem Steuecamteanzeigen, welche Mühlcngebäude, Schlachthäuser undandere Räume sie zum Betriebe ihres Gewerbes undzur Aufbewahrung ihrer Vorräthe benutzen.

Nur in den angezeigten Lokalen, die unter Aufsichtdes Steneramtee stehen, dürfen sie ihr Gewerbe treibenund ihre zum Gewerbe-Betriebe bestimmten Vorrätheaufbewahreu.

Müller und Schlächter sind verpflichtet, dasjenige