Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
163
Einzelbild herunterladen
 

Mahlsteuer. i6z

Z) Mahlsteuer wird vo» allen Getreide-Arten,Körnern und Hülsenfrüchten erhoben, welche zu Mehl,Schroot, Graupe, Grütze, und Gries durch eineMühle bereitet werden; wovon jedoch das Malz unddasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Brenne-rei oder Brauerei erweislich zur Destillation oder zumBrauen verwenden, befreiet ist. Ebend. §. i.

4 - Die Mahlsteuer beträgt: vom Centner Weizen16 Gr. vom Centner Roggen, Gerste, BuchweizenUnd andern Getreidearten und Hülsenfrüchten 4 GrBrandend: Ebend. §. Z.

5. Wenigstens S Centner Muß ans Einmal HurMühle gesandt werden. Kein Müller darf eine gerin-gere Quantität anNehmcn.

Bei der Verwiegung wird für den Sack Nichts ab/gerechnet; auch macht es bei der Versteuerung keinenUnterschied, ob das Getreide trocken oder aiigefeuchtetist; dagegen soll auch bei der Verwiegung jederGetreidepost ein Uebergewicht unter ^ Cent, nicht be/rückstchtigt werden. Ebend. §. 4.

6- Wer Weizen mit anderem Getreide vermischtmahlen lässt, muß von dem Gewichte der ganzenMischung die Weizensteuer entrichten- Ebend. §. Z.

7. Die Steuer muß erlegt werden, bevor das Ge-treide zur Mühle kommt. Alles Getreide muß miteinem vom Sleueramte ausgegebenen Mahlzettel ver-