Zollfrei. Zuckerfabrikanten. iZ5
Zollfrei, s. Verfahren 21.
Zollfreier Transport, s. Erlaß 2. u. f.
Zollgefälle, s. Verminderung derselben.
Zollslempel, s. Frachtbriefe 1, Verfahren 10.
Zollstraßen, s. Bescheinigung, Gewässer, Haupte undNebenzollämter, Transport i, Verfahren i.
1) Die durch den Grenzbezirk führen, sind beson-ders bezeichnet. Z. O. §. z.
2) Welche Zollstraßen gebildet werden, wo sich An-sageposten, Hauptzollämter, und Nebenzvllämter ersterKlasse, so wie Kontrollämtcr befinden, soll bekanntgemacht werden. Z. O. §. io.
Zollverbrechen, s. Steuerverbrechen.
Zuchthausstrafe, s. das. 4.
Zucker (rohen), über-, muß, wenn solcher nach dem nie-drigen Satz zur Fabrikation versteuert wird, demAmte, wo die Versteuerung erfolgt, durch Bescheini-gung vom Steueramce im Orte der Siederei, Ueber-zeugung gegeben werden, daß der so versteuerte Zuckerauch wirklich zur Siederei abgeliefert worden; weß-halb der Einbringer des Zuckers für Nachbringungdieses Beweises zu verpflichten ist. Znstr. z. G. V.
§. 106.
Zuckerfabrikanten, s. Steuerverbrechen 31.