96 Verfahren.
der Ansage, ausgefertigter Ansagezettel zur Abliefe/rung an das Amt, wohin der Aufseher das Fuhr-werk oder Schiffsgefäß begleitet.
Diese Begleitung soll regelmäßig ausgeführt wer-den, tind so oft geschehen, als es die Beschaffenheitdes Verkehrs, die Stärke der Grenzbefetzung, unddie Entfernung des Grenz Zollamks irgend zuläßt;wenigstens aber müssen täglich vier Stunden bestimmtwerden, in welchen dis Ladungen pünktlich von denAnsageposten abgehen. Z. O. §. 73.
Z. Bei dem Grenz-Zollamte übergiebt der Waa-renführer seine sämmtlichen, die Ladung betreffendenPapiere, in sofern kein Ansagepostcn vorhanden ist.
Betragen die Zollgefälle einer Ladung nicht überZ Thaler, und die Verbrauchssteuergefälle auch nichtmehr; so ist der Waarensührer nur zu einer münd-lichen Angabe (Deklaration) von dem Inhalte der-selben nach den folgenden Vorschriften verbunden.Z- 0 . §. 79.
4. Die schriftliche Deklaration soll enthalten:s) Die Zahl der Wagen und Pferde, aus wel-chen der Transport besteht,d) Den Namen des Fuhrmanns, (bei Schiffenden Namen oder die Nummer des Schiffsgefä-ßes und den Namen des Schiffsführers);c) Den Namen der Wäarenempfänger und de-ren Wohnort (nach den Frachtbriefen).
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