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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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90
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90 Tarif. Tharirung.

in den Monaten März, April, August, Sept. von5 Uhr M- bis 6 Uhr Ab.

in den Monaten, Mai, Juni, Zuli von 4 Uhr M.bis 10 Uhr Ab. Z. O. §. g.

Tarif, s. Abänderungen, Berichtigung, Erläuterung.

Tharagewicht, s. Erhebung 1. Packhofslagsr 6.

Tharararif, s. Erhebung z.

Tharirung, s. Waarenverschluß 7.

1. Gegenstände, welche nach dcrZollordnung und demTarife zwangsweise tharirc werden, als Speiseöl, Syrupnud Butter, müssen, wenn die Gebindenicht voll sind,und der Warenführcr ves verlangt durch das Auffül-len der nicht vollen Fässer berichtigt, werden. Die ge-füllten Gebinde werden sodann vorschriftsmäßig tha-rirt, und für- das übrig bleibende, nicht volle Faßwird die Thara geschäht. Instr. z. G. V. §. 69.

s. Für alle übrige Gegenstände, welche nach demGewichte versteuert werden, und für welche demSteuernden die Tharasähe des Tarifs nicht genehmsind, findet die Ausmittelung der Thara durch Ver-wiegung statt. Versteht sich der Steuerschuldige zudem höchsten Satze der Gattung, und stehet diese fest,so kann der Inspektor bei feinen Sachen, als mathe-matischen, astronomischen und Instrumenten zu chemi-schen Versuchen, ferner bei Glas- und Porzellau-waaren und dergleichen mehr, einen Prozentsatz der