Steuerverbrechen. 67
Uebersteigt diese aber den Betrag von ic Tha-lern, so gebührt die Entscheidung der Negie-rung des Bezirke.
b) Dem Angeschuldigten sieht es frei, währendder summarischen Untersuchung zu jeder Zeitbis zu deren Schluß auf gerichtliche Unterju-chung und Abfassung eines förmlichen Erkennt-nisses anzutragen.
c) Dem Angeschuldigten ist auch unbenommen,binnen zehn Tagen gegen ein Resolut des Zoll-amts, den Rekurs an die Vorgesetzte Negierung,und gegen ein Resolut der Regierung den Re-kurs an das Ministerium der Finanzen zu er-greifen. Hat jedoch der Angeschuldigte einmaldiesen Weg gewählt, so muß er bei dem, wasauf den eingelegten Rekurs festgesetzt wird, sichberuhigen, und kann nicht weiter auf den An-trag einer gerichtlichen Untersuchung zurück-gchen.
ä) In den Rhcinprovinzcn, so fern dort noch eineabweichende Gerichtsverfassung besteht, desglei-chen im Großherzogthum Posen, ist indessen die§. LZo. der Anhangs der allgemeinen Gerichts-ordnung angeordnetc Kompetenz der Unterge-richte nicht anwendbar. Es ist daher den dorti-gen Justizbehörden zur Pflicht gemacht, derglei-chen Steuer - Kontraventionssachen, wenn die