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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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86
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86 Steuerverbrechen.

Vergehen, welche keine Waarenkonfiökation nach sichziehen, wenn die wahrscheinliche Summe der Strafeund Kosten, und in allen andern Fällen, wenn deranerkannte, oder gehörig ermittelte volle Werth derWaarcn, .einschließlich der Gefalle, entweder baar de-ponier, oder völlige Sicherheit ans-andere Art dafürgeleistet wird. Z, O. §. 153.

46) So fern nicht nach §. 25z d. Z. O. die inBeschlag genommenen Transportmittel, als Znglhicrere., innerhalb acht Tagen sreigegeben werden können,und deren Pflege und Unterhaltung der Steuerbe-hörde Kostenaufwand verursacht, oder in so fern diein Beschlag genommenen Waaren dem Verderben beider Aufbewahrung unterworfen sind, muß deren Ver-äußerung alsbald veranlaßt werden, und der Kontra-venient sich dieses gefallen lassen. Z. O. ß. 134.

47) Bei der Untersuchung und Bestrafung derSteuervergehen finden die darüber in der Verord-nung wegen Einrichtung der Provinzialbehörden vöm26. December 180g- §. 34 und 43., und die. in demAnhänge zur allgemeinen Gerichtsordnung §§. 24z,244, 230, 231 und 23z. enthaltene Vorschriften, An-wendung, jedoch mit folgenden Modifikationen:

s) die Hauptzollämrer führen die Instruktion derSache, und können Strafresolute abfassen, in sofern die gesetzliche Strafe zehn Thajer oder we-niger beträgt.