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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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37
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Frachtbriefe. Frankfurt.' 37

Frachtbriefe (falsche), s. Steuerverbrechen 34.

1) Müssen, in so fern sich keine Unrichtigkeiten er-geben, nachdem sie vom Zollamte mit einem deutlichenStempelabdrucke versehen worden, dem Frachtführerzurückgestellt werden. Diese Bezeichnung der Fracht-briefe mit dem Zollstempel hat den Zweck, dem Em-pfänger der Waaren, auf die kürzeste Weise, die Ueber-zeugung zu gewähren, daß seine Waare vom Fuhr-mann richtig angegeben ist, und daß dieser nichtversuchet hat, mit fremdem Gute Unterschlcife zu ma-chen. Der Kaufmann ist so im Stande, wenn esje einem Fuhrmann gelingen sollte, ganz oder theil-weise durchznschleichen, die begangene Defraudation,zu seiner künftigen eignen und zur Sicherheit Ande-rer, erweisend anzuzeigen. Znstr. z. G. V. §. 43.

2) Eine jede, aus einem besonder» Frachtbrief ent-springende Sendung ist eine einzelne für sich beste-hende Position. Die Goldquote und der Pflichttheilin Tresor- und Thalerscheinen wird also von demGefällbetrage eines jeden einzelnen Frachtbriefes be-sonders berechnet. Znstr. z. G. V. K. 45 -

Frachtführer, s. Frachtbriefe 1. Quittung 1, L. Steu-erverbrechen 2Z.

Frachtfuhrwerke, s. Grenzaufseher ».

Frankfurt, s. Niederlagerecht 2.