Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
36
Einzelbild herunterladen
 

z6 Festungsstraft. Forstbeamte.

Festuugsstrafe, s. Steuervcrbrechen, 4. 42. 43.

Feuersgefahr, s. Packhosslager g.

Fischerfahvzeuge, welche bloß frische Produkte desMeeres einführen, sind zum Erlaufen in bestimmteHäfen nicht verpflichtet. Z. O. §. 7.

Flachs, s. Verwiegung. 2.

Flüssigkeiten, s. Erhebung 3. 4 - 5 - Thacirung Z. Ver-minderung 12.

Folgen des verletzten Verschlusses, s. Waarenverschluß.

Förmlichkeiten (unterlassene), s. Verfahren lg.

Formular zu den Angaben, s. Verfahren 7.

Forstbeamte und Polizeibeamte sind verpflichtet, dieGrenzbesehung thätig zn unterstützen; des Behufsmüssen sie Verletzungen der Steuergesetze, welche beiAusübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen,möglichst hindern, und auf jeden Fall zur nähernUntersuchung sogleich anzeigcn. Sie haben die Be-fugniß, bei erheblichem Verdachte, daß eine Verle-tzung der Steuergesehe beabsichtigt werde, Personenund Sachen in so weit anzuhalten, als dieses denGrenzaufsehern verstattet ist. Um sich zu legitimiren,müssen sie entweder in ihrer Uniform gekleidet sein,oder sich durch ihre Bestallung oder durch Brust-schilde aueweisen. Z. O. §. rz.