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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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22
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22 Dienstvergehungen. Durchfuhrabgabe.

Grenz-, Zoll-, Kontroll- und Steuer«mtcrn, zurAbfertigung der Steucrschuldigen im Geschäftslokalab;»warten: in den Monaten Oktober bis Februareinschließlich; von 74 bis 12 Uhr und Nachmittagsvon 1 bis Z 4 Uhr; in den übrigen Monaten Vormittagsvon 7 bis 12, und Nachmittags von 2 bis L Uhr.

Bei lebhaftem Verkehr, besonders in den Sommer-monaten, muß, wenn es nöthig ist, mit der Abfertigungfüher angefangen und später damit sortgefahren werden.

Die Abfertigung soll ohne Aufenthalt geschehen,und kein Steuerschuldtger dabei ungebührlich aufge-halten werden. Z. O. §. 106,

Dienstvergehungen der Zoll- und Steuerbeamten sol-len nach den Vorschriften des Allgemeinen LandrechtsTheil II., Titel 20., Abschnitt 6., und nach den spä-ter erfolgten Abänderungen und Dsklarationen die-ser Vorschriften bestraft werden. Z. O. §. 109,

Duplikat der Deklaration, s. Quittung,

Durchfuhrabgabe, s.Vcrminderung 4, bestehet in demEin-und Ausfuhrzoll, von Gegenständen, die nicht im Landebleiben, sondern bloß durch geführt werden. Ges. §. 12.

Durchfuhrabgabe, ist nur einmal zu entrichten, wennfremde bloß zur Durchfuhr durch beide Ländertheilebestimmte fremde Gegenstände Vorkommen, und zwarnach dem vollen Tarifsatz derjenigen Provinz, welche