Theil die Frucht seiner Bemühungen verlieren und dadurchzurückkommen würden. Diesem Unglück vorzubeugen stehtihm die temporäre Versicherung zu Gebot. Glaubt er z. B.,das; der Erfolg seines Unternehmens nach Verlauf von achtJahren gesichert sey, so läßt er ein seinen Verhältnissen ange-messenes Kapital auf so viele Jahre versichern. Ein Grund-besitzer, Fabrikant u. dgl., welcher kein anderes als das imGrundbesitz, in der Fabrik begründete Vermögen besitzt,wünscht, daß nach seinen; Tode der Betrieb seines Etablisse-ments von einen; Erben fortgesetzt werden könne; wenn nunaber nach der Theilung seines Vermögens unter mehrere Erbender Theil eines Einzelnen dazu nicht hinreichend ist, so kanner, um seinen Wunsch in Erfüllung zu bringen, sein Lebenauf den dazu erforderlichen Kapitalzuschuß zu Gunsten desEtablissements versichern lassen, ohne seine übrigen Erben zuverkürzen.
Die Lebensversicherungsanstalten geben außerdem solchenPersonen, welche derselben für sich selbst nicht bedürfen, einMittel an die Hand, diejenigen der wohlthätigen Wirkungderselben theilhaftig zu machen, deren Angehörigen nicht imStande sind, in dieser Beziehung selbst dafür zu sorgen; ausdiesen; Gesichtspunkte betrachtet, begünstigen sie die Hand-lungen der Wohlthätigkeit, die Fundationen zu Gunsten derKirchen, Versorgungsanstalten u. s. w.
Die fehlerhafte Einrichtung der meisten Sterbkasscn erlaubtnur den Vermöglichern, sich dabei zu betheiligen; die Lebcns-versicherungsanstalten hingegen setzen auch diejenigen, welchezur armem Klasse gehören, zum Theil in Stand, für denFall ihres Todes ihren Angehörigen eine Summe Geldes zuverschaffen. Der Umstand, daß gewöhnlich (— in Folge derNatur der Sache —) die versicherte Summe erst einige Zeit(— mehrenthcils drei Monate —) nach dem Tode des Ver-
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