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Zweck und Einrichtung der Lebensversicherungsanstalten
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diese nach Abzug der, auf die Zeit bis zum Jahresschluß fal-lenden Zinsvergütung ebenfalls erhalten könnte. Sind daherdie Prämien auf diese Zahlungszeit berechnet, so verliert beidieser Bestimmung weder der Versicherte noch die Anstalt.

Weil aber die Benutzung der Einnahmen durch das Ver-zinsen nicht immer gleich geschehen kann, besonders aber,weil auf die größtmögliche Sicherheit der Kapitale Rücksichtgenommen werden muß, so muß der zur Berechnung anzu-nehmende Zinsfuß bedeutend unter dem des gewöhnlichenbürgerlichen oder Handelsverkehrs stehen.

Für eine vierzigjährige Person beträgt nach obiger Berech-nung die dem Versicherungskapital 100 ( welches in derRegel als Einheit angenommen wird), dem Zinsfuß 3,und der zum Grunde gelegten Mortalitätstabclle entsprechendePrämie 1 st-10 kr. 2 pf.; wer also für ein größeres Kapitalversichern läßt, hat, abgesehen vom Gewinnstzuschlag, diesenatürliche Prämie so viel mal jährlich zu entrichten, als dieEinheit 100 in dem Versicherungskapital enthalten ist; z. B.für das Versicherungskapital 800 st. ist, in Beziehung aufObiges, die Prämie 8 mal 1 st. 10 kr. 2 pf., d. i. 9 st. 24 kr.

Prämienbercchnung für Versicherung aufeinzelnes Leben für mehrere Jahre.

Der Versicherungsvertrag für eine Versicherung auf ein-zelnes Leben für mehrere Jahre unterscheidet sich, wie imVorhergehenden erklärt worden, dadurch von demjenigen fürVersicherung auf einzelnes Leben für ein Jahr, daß zumBehufe der weitem Versicherung, wenn der Versicherungs-vertrag abgelaufen ist, die Afsecuranzanstalt den Gesundheits-zustand des zu Versichernden nicht, wie bei diesem, nach Ab-