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URSPRUENGE DER BESTEUERUNG
Entstehung
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In Rom zahlten die Geldreichen auch eineunmittelbare Abgabe von dem Ertrage ihresGeldstammes, zwölf vom Hundert Gj.

§ 18.

Abgaben vom Gewerbe.

In Übeln Ruf müssen alle Gpwerbstpuerndadurch kommen, dafs die ersten von densel-ben auf das schändlichste aller Gewerbe gelegtwaren. Zuerst nämlich kömmt in Athen, seitder zunehmenden Lasterhaftigkeit, einer Folgeder vielfachen Verbindung mit Klein-Asien ,eine Auflage vor auf Anstalten der Unzucht,ein unreiner Auswuchs der Besteurung desGeldgewinns. Sie ward , wie in späterer Zeitfast alle Steuern, jährlich vom Rathe verpach-tet, und die Pächter hatten dann genaue Kennt-nifs von solchen Häusern, um die Gelder vollständig einzutreiben 1). Rom, seitder öffentlichenGleichgültigkeit gegen Tugend und Anstand,blieb nicht zurück hinter Athen , ging sogarnoch weiter. Unter Calignla ward nicht nurebenfalls auf die Unternehmer solcher verderb-lichen Anstalten, sondern auch auf einzeln woh-

6) Cic. epist. ad Brufum, über singularis, ep. 18,(Einen Hunderttheil monatlich, also zwölf Hundert*theile jährlich.)

l) Aeschines adv. Timarchum, Reisk. Yol. III, p. 134.