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In Rom zahlten die Geldreichen auch eineunmittelbare Abgabe von dem Ertrage ihresGeldstammes, zwölf vom Hundert Gj.
§• 18.
Abgaben vom Gewerbe.
In Übeln Ruf müssen alle Gpwerbstpuerndadurch kommen, dafs die ersten von densel-ben auf das schändlichste aller Gewerbe gelegtwaren. Zuerst nämlich kömmt in Athen, seitder zunehmenden Lasterhaftigkeit, einer Folgeder vielfachen Verbindung mit Klein-Asien ,eine Auflage vor auf Anstalten der Unzucht,ein unreiner Auswuchs der Besteurung desGeldgewinns. Sie ward , wie in späterer Zeitfast alle Steuern, jährlich vom Rathe verpach-tet, und die Pächter hatten dann genaue Kennt-nifs von solchen Häusern, um die Gelder vollständig einzutreiben 1). Rom, seitder öffentlichenGleichgültigkeit gegen Tugend und Anstand,blieb nicht zurück hinter Athen , ging sogarnoch weiter. Unter Calignla ward nicht nurebenfalls auf die Unternehmer solcher verderb-lichen Anstalten, sondern auch auf einzeln woh-
6) Cic. epist. ad Brufum, über singularis, ep. 18,(Einen Hunderttheil monatlich, also zwölf Hundert*theile jährlich.)
l) Aeschines adv. Timarchum, Reisk. Yol. III, p. 134.