■y*n / © © © © © © © © © © © © © © •® © © © © © © © © © © © © © © © © URSPRÜNGE DER ESTEURUNG. VON KARL DIETRICH HULLMANN. © © © © © © © © © © © © @ @ © © ©• © © © © @ © @ © © © © © @ © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © @ © © © © © © xj > © © © © © © BEI DUMONT UND BACHEM. © © @ @ @ © 18 18 . © © © © © © © © ' © ©©©©©@©©©©@@£©©ü£a^©©@©@@@©@©@©©©®®@@®£@®© @. @ © © © © © i URSPRÜNGE DER BESTEURUNG. VON KARL DIETRICH HÜLLMANN. C O L N, BEI DUMONT UND BACHEM. 18 18 . Inhalt. I. Ablafs. §. I. Germanen. §, 2. Griechen. §. 3 . Vcrlreterschaflliche oder bildliche Yolks-Entsiin- digiing. §. 4. Dreifaches grosses Sühn-Opfer. §. 5 . Ablafs der Israeliten. §. 6, Yermögensteuer derRömer, entstanden aus dem Ablafs. » §, y, Erweiterung der Römischen Yermögensteuer. II. Zehent. A. Zelient-IIerr. g, 8. Die Priesterschaft* §. 9, Der Staat. B. Athenische Kriegssteuer von ländlichen Grundstücken , entstanden aus dem Zehenten. $. 10. Begriff der Solonischen Landsteuer. §. II. Grundsätze derselben. £. 12. Prüfung. §. l 3 . Vergleichung der Einrichtungen zu Potidara und Aphjtis. §. 14. Dauer der Solonischen Landsteuer, als einziger Besteurung des Einkommens. C. Zoll, wahrscheinlich dem Zehenten nachgebildet. §. l 5 . Vermuthungsgrund für diese Nachbildung. §, 16. Arien des Zolls. D. Steuern , dem Zoll nachgebildet. §. 17. Abgaben von dem Erlrage eines Geldslammes. §. 18. Abgaben vom Geweihe. E. Athenische allgemeine Kriegssleuer von jedem Einkommen, eine Folge der, aus der Zehentleistung geflossenen, Besteurungs-Mafsregeln. J. 19. Beiträge der Bürger. §. 20. Beiträge der cinheimischgewordenen Ausländer, §. 21. Beiträge der Fremden. I A b 1 a f s. §• r. . Germanen. j^afs unter den Friesländern noch im drei-, zehnten Jahrhundert die Sitte bestanden habe, einen Erschlagenen nicht zu beerdigen , bis die Familie desselben wenigstens einen Verwandten des Mörders ergriffen , und zur Genugthuung todtgeschlagen hatte, wäre fast unglaublich, wenn es nicht von einem unverdächtigen Manne erzählt würde i). Erst dem Dominikanermöneh Dado, einem Friesen, gelang es, seine Landsleute von dieser Unmenschliche eit abzubringen. l) Thomas Canlipratanus, bonum universale de apibus. Ed. Georg Golvener, Duaci 1627. 8. 1 . II. c. 1, p. 120. —Der Verfasser liiefs eigentlich Wilhelm Heinrich, war gebürtig aus Leeuw S. Peter, bei Brüssel, lebte im Kloster Cantiprat, in einer Vorstadt von Cambrai, und führte den Ordensnamen Thomas. Er starb im Jahre 1280, So hat diese norddeutsche Völkerschaft die bürgerliche Freiheit, die lange ihr Vorzug gewesen ist ; dazu gemifsbraucht, aus dem ursprünglichen rohen Zustande der Gesellschaft eine Grausamkeit beizubehalten , die unter den übrigen Deutschen schon zu Tacitus Zeit vertilgt war. Denn als dieser sein Werk über Deutschland , das er wahrscheinlich aus eigener Anschauung gekannt hat, abfafste, ging ein Todtschlag zwar ebenfalls hauptsächlich die Familie des Ermordeten an, die berechtigt war, Genugthming zu fodern. Das war aber nicht mehr die Blutrache der Urzeit, sondern der Thäfer, oder seine Verwandten, leisteten als Entschädigung einige, durch Herkommen bestimmte, Stücke Vieh 2 ). Es hatte sich sogar schon der Begriff der Gesellschaft so weit ausgebildet, dafs sich durch Ermordung eines Mitglieds die ganze Staatsgesellschaft für beleidigt hielt, weshalb von jener, in Vieh geleisteten, Entschädigung, nur ein Theil der Familie, der andere entweder der Volksgemeine, oder dem Könige, zukam 3). Man darf 2) lac. Germ. c. 21 : « Suscipere inimicilias seil palris sen propiuqui — necesse est; nec implacabiles ciuranl, Luifur enim et liomicirlium certo aimen- topum ac pecorum numero, recipitque salisfac- lionem universa domus. a 3 ) Id. c. 12: « Equorum pecorumque numero convicti mulclantur. Pars muleta: regi vel civitali, pars^ipsi, qui vindicatur, vel propinquis ejus, exscslvitur. ? nämlich unter den Verbrechen, die, in Vergleichung mit den unmittelbar vorhergenannten, als geringer galten, Todtschläge verstehn. Diese Rechtsgewohnheit der zwei Antheile hat unter den fränkischen Völkern wenigstens bis in das neunte Jahi hundert fortgedauert; nur mit der Verschiedenheit, daf's seit der Entwickelung des bürgerlichen Lebens, als die Landwirtschaft nicht mehr das einzige Gewerbe, Vieh nicht mehr das einzige Besitztum war , sondern schon Metall als Tauschmiltel umlief, die Genugtuung von der Familie des Mörders in Gel de gewährt wurde 4), bekanntlich nach gewissen Sätzen, die dem Stande des Erschlagenen entsprachen. Der Anteil der Familie wird Leu de- 5 ) oder Wär-Geld genannt, der Anteil des Königs Bann 6) oder Friede 7Ein merkwürdiges Beispiel von dem Verhältnisse, nach welchem 4) Lex Sal. tif. 61. 1 . I. ap. Bouqual IV. p. l 56 : « Si jam pater aut maler, seu Haler pio ipso sol- verunt. * 5 ) Capil. Wormat. Ludovici Pii, ap. Baluz. I. p. 669: « Lende m intcrfecli, s 6 ) Ibid. « et insuper bann um nostrum solvere co- gantur. s 7 ) Gregor, lur. de lnirac. S. Martini, IV. 20 , a. 591, ap. Bouquet. T. II. p, 470.: tof. }■) Scliol, Arisloph, cqq, Il33, Suid, y, Qetjfft&it. \ verworfensten Menschen, grobe Verbrecher, durften dazu genommen werdenS). Ihre Todesart bestand darin, dafs man sie von einem Felsen hinabstürzte 9). bei verderblichen Seuchen ward nicht selten die Handlung ausserordentlich an gestellt. Die Geschichte ist nicht ohne Beb spiele, dafs in Fällen solcher allgemeinen Koth die Verzweiflung auf diesen schauderhaften Aberglauben auch Völker zurückgeführt hat, die davon geheilt waren, als die Karthager 1 o), Homer ir), Massilier ia\ In derselben Jahreszeit, wo die Ionischen Thargelien Statt hatten , begingen die Römer eine ähnliche Feyerlichkeit, die in frühem Zeiten grausam, in spätem wenigstens abgeschmackt war. Früher waren Menschen, an Händen und Füfsen gebunden , unter verschiedenen Gebräuchen in den Flufs gestürzt worden. In der Folge war dieses dahin abgeändert, dafs man dreifsig hölzerne Bildnisse von menschlicher Gestalt, als Vertreter der dreifsig Kurien, von der heiligen Brücke hinabstürzte. Die Oberpriester und Vestalinnen, nebst den Prä- ■ 8 ) Aristoph. Ran. 74.5, ■ 9) Harpokr, el Strato, J. c. 10) Diod. XX. 14. n) Liv. XXII, 5 7. 12) Petron. fragm. ap, Sery, ad Yirg. Aen, III, 58 . toren unrl gewissen Bürgern, verrichteten die Handlang i3). Wenn Hirtenvölkern das Licht der Menschlichkeit aufging, so lag der Gedanke nahe, etwas von ihrem gröfsten Besitztlmm, 1 heile ihrer IJeeide, den menschlichen Sülm-Opfern unterznlegen , gewöhnlich Schaafe oder Ziegen. Erst traten diese Thiere hei den einzelnen Familien an die Stelle der Kinder, die in früherer Zeit der unglücklichste Wahn geopfert hatte, um wenigstens die Erwachsenen zu retten. Embaros in Athen nimmt an der Stelle seiner Tochter eine Ziege i4), Phrixns i5) und Isaak, von den Vätern zu Opfern bestimmt, werden durch Schaafböcke ersetzt.' Darauf wagte man, die ganze Gesellschaft jährlich durch solche stellvertretende Thiere zu entsündigen, und zwar auf verschiedene Weise. Die Bewohner der Thebanisclien Landschaft in Aegypten stellten am Jahresfeste ihres Jupiter einen Schaafbock öffentlich hin , traten um denselben , schlugen sich wehklagend an die Brust, und verscharrten 1 3 ) Dionys. Hat, I. 33 . Macrob. Saturn. I. 7. Ovid. Fast. V. 621. seqq, Plularch, qusest. Rom, 85 , 14) Suidas v, Embaros, 1 5 ) Diodor. IV. 47, Pausan, IX, 84, ihn dann 16).. Nach Israelitischen Religions- gebräuchen waren es Ziegenböcke, durch welche theils in einzelnen Fällen die Sühne bewerkstelligt 17;, theils an dem jährlichen allgemeinen Entsündigungsfeste, am zehnten Tage des siebenten Monats 18’), die Gesammt-Genugthuung geleistet wurde 19). Zwei hocke mufsten an diesem Feste die Gesammtheit des Volks vertreten, der eine in Beziehung auf das gute Grundwesen, der andere auf das böse. Geopfert ward aber nur der erste. Auf den zweiten wurden von dem Oberpriester alle Verbrechen des Volks übergetragen , worauf er von einem zuverlässigen Manne in die Wildnifs abgeführt wurde : ein Seitenstück zu den hinabgestürzten stellvertretenden Menschen bei den Ionern, und Bildnissen bei den Römern. ' 5 - 4 - Dreifaches grofses Sühnopfer. Neben dieser allgemeinen Versöhnung, vollzogen durch wirkliche oder bildliche Stellvertreter, war unter verschiedenen Völkern, zu 16) Herodof. II. 42. 17) Numer. XXVIII. 22, 3 o. — XXIX .■ zehnmal, 18) Exod. XXX. 10. Lcvit, XVI. 29—34. XXIII, 27. 28. 19) Levit, XVI, 5 . 7—10, iS—22, demselben Zwecke, noch ein dreifaches grofsea Opfer gesetzlich, bestehend aus Ebern, Seliaaft Widdern, und Stieren, entweder jährlich, oder alle vier Jahre (im jedesmaligen fünf ten) gefeiert. -Ein solches Haupt-Opfer , durch welches auch der Kriegsgott besänftigt wardr), ist ohne Zwei- fei—ais Nachbildung der Sitte anzusehn, bei fürstlichen Gastmahlen jene drei Fleisch-Arten auf die Tafel zu bringen 2 ). Doch wurden an der Stelle der Schweine bei den Israeliten Lämmer genommen 3), da jene Thiere, wie bei den Aegyptern 4'» unrein waren. In Ansehung der Römer sind die Angaben verschieden. East alle Schriftsteller, die das grofse Opfer der sogenannten Suovetaurilien erwähnen, geben entweder ausdrücklich Schweine, Schaafböcke, und Rinder an 5), oder setzen diese drei Thier- 1) Liv. VIII. 10. 2) Homer. O Ijss. VIII. 99, 60, 3 ) Numer, XXIX, sechsmal. 4) Ilerodot. II. 47. 5 ) Cato RR. 141, Varro RR. II, I. IO. Quinlil, 1 , 5 . 67, Festus v, Suovet, Von diesen Schriftsellern werden angegeben; a) Sus, porcus , verres , b) Ovis, agnus , aries, O Taurus, bos, vjtulus. Gattungen stillschweigend voraus 6), da sie durch den Ausdruck bezeichnet werden. Nur einer n ), zwar ein Ausländer, aber nicht unbekannt mit den Römischen Alterthümern, nennt Ziegeuböcke statt der Eber oder Schweine. In anderer Hinsieht ist bemerkenswerth, dafs nach den Attischen Gesetzen jenes dreifache «Opfer eines Ebers , Schaafboeks, und Stiers veranstaltet werden mufste , wenn jemand einen andern vor dem Areopagus eines vorsetzlichen Mordes anklagte. Bei solchem Opfer legte der Kläger einen Eid ab , dafs er die Klage nicht aus Rache oder Ilafs erhebe 8). Dafs Lustrum von Luere herkomme, und dieses so viel sei als Solvere g), wird von einem Sprach- und Alterlhums-Kenner versichert. Mifs- verstand scheint es aller zu seyn, wenn von einer besondern Göltinn Lua die Rede ikt, die man , da weiter keine Umstände, als der Beiname Mater, von ihr Vorkommen, für einerlei mit der Rliea ausgiebt joJ. , 6) Liv, x. 44. fac. amial. VI. 37 * — Hist. IV, 53 . 7) Dionjs, ilal, IV. 22. $) Remusili. adv. Aiistolsr,, ReisJs. p. 642. 9) Yarro LL. V. 2. 10) Liv. VIII. 1. XLY. 33 . Gellius XIII. 21. 22. Heines. CI. I. inser, 238 . Maeiob. Salurn. I. 10. 1 ’j S- 3- Ablal's der Israeliten. Wie in der Geschichte der meisten Germanischen Reiche die Kriegsverfassung in beständiger wesentlichen Verbindung mit dem Sleuer- wesen steht , so dafs auf jede Veränderung in jener bald auch neue Einrichtungen in diesem eintreten ; und wie diese letztem gewöhnlich wieder von Einflüsse auf die Form der Gesetzgebung sind: eben so hat bei den ältesten Römern, und gewissermassen schon hei den Israeliten, in ihrer frühem Zeit, der merkwürdige Zusammenhang unter den angegebenen drei Staatsgegenständen Statt gehabt. Die erste Veranlassung dieser Reihe bürgerlicher Dinge scheint im Alterthum das Gedankenbild der grossen Entsündigung durch das dreifache Opfer gewesen zu seyn. Bei den Israeliten ist der Zusammenhang der jährlichen Versöhnungshandlung sowohl mit der Kriegsmusterung, als mit der ältesten Steuer, nicht zu verkennen. Zuvörderst alle Staatsgenossen männlichen Geschlechts über Zwanzig Jahre alt, waren kriegspflichtig, und mufsten sich zur jährlichen Musterung stellen i)* .Am meisten von Wichtigkeit ist die Vorschrift* «äafs bei der Heerschau jeder Waffen pflichtige l) Numer. I. 3 seqq, XXVI rt seqq. — 18 — eine Geld-Abgabe von einem halben Seckei an die Obrigkeit leisten sollte: sie folgt unmittelbar auf die Verordnung über das jährliche grosse Entsündigungsfest i\ Wenn bei der Bekanntmachung dieses Steuergesetzes hinzugefügt wird, es solle jeder die Abgabe entrichten zur Sicherstellung seines Lebens, so ist damit deutlich genug die Natur eines Ablafses bezeichnet: die Geldbufsen wurden in eine beständige und allgemeine, unmittelbare Steuer verwandelt; — auf die einzelnen Todtschläge wurden dann andere Strafen gesetzt. Diese älteste Steuer der Israeliten war ein Kopfgeld; denn der Reiche, wie der Arme, steuerten gleich viel. §• G. Yermögensteuer der Pionier, entstanden aus dem Ablaf*. In der ältesten Römischen Verfassung stand das ursprüngliche Steuerwesen ebenfalls in enger Verbindung sowohl mit dem Kriegsdienste , als mit dem grossen dreifachen Entsündigungsopfer. Bekannt genug ist, dafs bei der Schatzung zum Behufe der Umlegung der ältesten Steuer alle Bürger bewaffnet auf dem Kriegsplatze zusammen kamen: .also eine Heerschau. Nach der Höhe des Steuersatzes richtete sich der Grad des 2) Exod. XXX. 10-—16, Kriegsdienstes und die Waffen-Art der Steuer* und kriegspflichtigen Bürger. Ferner, wenn auch das Tributum oder die älteste Steuer nicht ausschliefslich zur Kriegführung sollte bestimmt gewesen seyn , wie ein Schriftsteller angiebt j), sondern , nach der Versicherung eines andern q), auch im Frieden Staatsbedürfnisse davon bestritten wurden, so waren doch diese Gelder hauptsächlich für die Kriegskasse bestimmt 3). Der wesentliche Zusammenhang der Steuer mit dem Lustrum , oder der grossen , allgemeinen Entsündigungshandlung erhellt ebenso deutlich. Die Handlung folgte unmittelbar auf die Erneuerung der Steuer-Anlage 4) » wobei jeder sich selbst schätzte. Daher heifst «Sub lustrum censeri» gegen das Ende der Schatzung erst au die Reihe kommen 5). Zum ETnterschiede von jeder andern Entsündigung in einzelnen Fällen wird diese grosse, vierjährliche, auf flie Schatzung folgende, beigenannt Con- ditum 6); und eben so wird immer Condere 1) Dionys. Hat. XI. 63. 2 ) Liv. I. 42 : « Belli pacisque munia. * 3) Id. IV. 60: « Si quis in mililare Stipendium Iribulun» non conlulisset. * 4t Dionys. Hai. IV. 22. Liv. I. 44- 5) Cic. All. I. 18. 6 ) Liv.I.44: « Idque condilum luslrum appellatum, quia is censendo finis factus cst. * lustrum als Kunst-Ausdruck von demjenigen Censor gebraucht, der die Handlung verrichtete, z. ß. von Mummius, Claudius Nero, Cornelius, Claudius Marcellus, Posthumius 7). Nur einer nämlich vollzog die feyerliche Sühne 8); das Koos entschied zwischen beiden 9). Wenn man diese Umstände erwägt, itnd mit den, von den Israeliten angeführten, ver^ gleicht, so bietet sich die Yermuthung an, die Einrichtung des Serviu$ Tullius habe darin bestanden, dafs er den uralten, aus dem Morgenlande stammenden, Ablafs, der, alsein Kopfgeld, bei der steigenden Verschiedenheit des Vermögens der Staatsbürger immer ungerechter ward, in eine Vermögensteuer verwandelte: in eine ausserordentliche, blos in Kriegszeiten gefoderte , Abgabe vom Stamme des Vermögens. Dafs die , von dem sagenhaften Fürsten eim geführte, Leistung, eine Vermögensteuer ge^ wesen ist, wird theils ausdrücklich bemerkt 10), theils erhellt es daraus, dafs von Gegenständen, die keinen Ertrag gewährten, dennoch ßeifräge geleistet wurden, als von Geräthen und Klei- 7) Cic. de ora!. II. 66. Liv. XXIX. 37. XXXV. 9. XXXVIII. 36. XLTI. 10, 8) Varro LL. V. 9) Liv. XXXVIII. 36: « Sorte superato Quinctio, *. i0) Id. I. 43 : c Pro babitu pecuniarura, » • düngen, deren Werth zu einem gewissen Satze stieg, von dem Besitze erwachsener Leibeignen i i). Dafs aber diese neue Steuer an die Stelle eines Kopfgeldes gesetzt worden, diese Vermuthung gewinnt an Wahrscheinlichkeit durch die Erzählung, der Nachfolger des Servius Tullius habe die Steuer wieder abgeschafft, und das alte Kopfgeld hergeslellt, vermöge dessen Arme und Reiche gleich viel gezahlt hätten 12 ). Eine Darstellung der sechs Ordnungen, in welche die Bürgerschaft zerfiel, macht die Ver-r hältnisse anschaulich, in denen die Sätze des Vermögens abnahmen. Freilich wird nirgend angegeben, wie stark, nach Mafsgabe dieser Sätze, die Kriegsbeiträge gewesen. Ordnungen Vermögen- Verhältnifs der Bürgerschaft, stamm in Asses, in der Abnahme der Sätze. Erste Ordnung Zweite « Dritte * Vierte « Fünfte « rooooo, — — — — 75ooo. Drei Viertheile. Soooo. Zwei Drittheile. aSooo. i3) Die Hälfte. ia5oo. i4) Die Hälfte, 11) Liv. XXXIX. 44. 12) Dionys. Hai. IV. 43 . 1 3 ) Liv. I. 42. 43 . Nach Dionysius nur 20000. 14) Dionys. IV. i 5 —19. VII. 59. XI. 63 . Nach Livius nur 11000. Sechste Ordnung: Der geringe Haufe, genannt Capite censi oder Proletarii : denn der von einem spätem Schriftsteller i5) vorgegebene Unterschied zwischen beiden wird hier nicht angenommen , da er weder von Livius noch von Dionysius erwähnt wird, besonders aber, da aus der Bedeutung beider Namen die Einerleiheit erhellt. Capite censi nämlich hiefsen die Mitglieder der sechsten Ordnung, weil sie wahrscheinlich ferner, nach der alten Weise, blos ein Kopfgeld gaben. Proletarii, zusammengezogen aus -Pro-Leitarii, hiefsen sie, als der grosse Haufe, weil sie draussen , vor dem Leiton oder Berathungsplatze, standen, 'M und die Gesammt-Stimme, die ihnen verfassungsmässig zukam, nur in seltenen Fällen nöthig ward. Sehnlich gebildet ist das Wort Pro - fanus. $■ 7 - Erweiterung der Römischen Vermögenstener. Seit dem Bediirfnifs der Unterhaltung eines zahlreichen stehenden Heeres wurden von Octa- vianus und einigen der folgenden Oberherren Roms noch einige besondere und beständige Steuern auf die Vermögensbestände gelegt; l5) Gellius XYI. io. — a3 ■—* Abzüge von Erbschaften, wenn diese weder aA zu nabe, noch an arme, Verwandte harnen* fünf vom hundert 1 ) ; eben so von versteigerten Sachen a) , eingeführt seit den bürgerlichen Kriegen 3), anfänglich ein Ganzes vom hundert 4 ), darauf herabgesetzt auf ein halbes 5 ), in der Folge bald wieder zu dem vorigen Satze erhöht, bald abermals herabgesetzt 6 ,. Auch Gebühren der Leibeigenen, die sich von ihrer Herrschaft die Freiheit erkauften ; fünf vom hundert der Kaufsumme 7 ), Eiue Termögensteuer ist immer eine harte Mafsregel, weil den Eigenthümern dadurehder Stamm ihres Vermögens verkleinert tvird , also eben damit für alle Zeiten der Ertrag. Entschuldigt kann sie werden in Kriegsnöthen, ja gerechtfertigt, wenn sie verfügt wird, um dem Feinde in Gelde zu gewähren , was einmal, nach altherkömmlichen Begriffen , der Sieger zu nehmen ein Hecht hat; damit nicht, weil 1) Plia. epiil. VlI. 14. 2) Sueton. Cali", c. 1 6t 3 ) Tac, aunal. 1 . 78. 4) lbid. 5 ) Id. IT. 42. 6) Dio Cass. 1 VI 1 I. 16. LIX. 9, Sueton. 1 . c. 7) Liv. VII. 16. XXVII. 1*. Cic, Alt. II. 16. 24 gewisse, wenn auch noch so grosse, Tbeile von dem Ertrage des Volksvermögens zu einer Bezahlung in kurzen Zielen nicht hinreichen , Lasten auf die Schultern der Nachkommen gelegt werden müssen , die auch wohl das Ihrige werden zu tragen haben. Wenn solche Schulden durch Einkommensteuern sollen getilgt werden, wodurch die starken Abzüge von dem Ertrage des Vermögens Jahre lang fortdauern, so entschliefsen sich ohnehin die meisten Eigenlhinner, Zweige vom Stamme anzugreifen. Allzu hart aber ist diejenige Vermögensleuer, welche mittelbar dadurch geleistet wird , dafs von einem, durch Erbschaft in einen andern Besitz übergehenden , Vermögen, ein Theil auf irgend einem Umwege, unter irgend einem Namen, in die öffentliche. Kasse fliefst. II. Zehent. A. 2 e h e n t - II e r r. S- »■ Die Priesteiscliaft. w ie überhaupt Vollständigkeit nicht zu dem Zwecke dieses Werkes geboren kann, so würde insbesondere eine ausführliche Geschichte des Zehenten an dieser Stelle müfsig seyn, da es hier nicht sowohl auf diese hinlänglich bekannte Leistung selbst , als vielmehr darauf ankömmt, zwei der ältesten und allgemeinsten Steuern davon abzuleiten. Nur im Vorübergehn darf zuvörderst erwähnt werden, dals diese Abgabe mit dem Ursprünge der bürgerlichen Herrschaft entstanden, ihre Heimath also das Morgenland ist. Seitdem unter verbündeten Stämmen sich einer als herrschaftlicher über die andern erhoben, und sein Gehöfde, sein Gebiet, zum 4 •v 2Ö Mittelpunkte sowohl der öffentlichen Beralhun- gen, als der, damit verbundenen, gemeinschaftlichen Andachten, gemacht hatte, wurden die abhängigen Stämme bewogen, den zehnten Theil ihrer Feldfrüchte, wohl auch der Kriegsbeute , unter dem Namen einer freiwilligen Gabe an die Gesammtgoltheit, den Vermittlern derselben zu überlassen. Unter den morgenländischen Völkern sind die Israeliten das bekannteste Beispiel: ihre Getreidefelder und Obstgärten warnen den Leviten zehentpflichtig i). Bei den Griechen und Römern dauerte, in der frühem Zeit wenigstens die Sitte fort, einer Gottheit von der Kriegsbeute den zehnten Theil zu weihen, z. B. der Minerva, als Scliutz- göttinn von Athen 2). In solchem Falle kam einst der Aberglaube der Römer in Widerstreit mit dem Eigennutz , als Camillus dem Delphi» sehen Gott den zehnten Theil der Beute von der festen Stadt Veji gelobt hatte, und nach deren Eroberung auf die Erfüllung des Gelübdes drang. Es war eine starke Zumulliung des Feldherrn an Krieger , die nach so vielen Beschwerden aus dem Felde mit Beute zurück- gekehrt waren, dafs jeder den zehnten Theil davon wieder herausgeben sollte. Zum Glücke 1) Leut. XXVII. 3o, 2) Ilarpokr, v. SenaiTiikl’/, Diodor, XI. 62. halfen die Frauen der Reichen aus der Verlegenheit: sic gaben ihren Schmuck her, da nicht zureichte, was der öffentliche Schaiz darbot 3). Noch weiter, als Camillus, ging in der Vereinigung vermeintlicher Frömmigkeit mit Härte gegen Ueberwundne Kypselus , ein mächtiger Bürger von Korinth. Er strebte nach der Alleinherrschaft über die Vaterstadt. Da gelobte er dem Jupiter, wenn der Anschlag gelänge, ihm zehenlweise das ganze Vermögen der Korinther darzubringen. Die Herrschaft gelang. Nun erprefste er im ersten Jahre von jedem Einwohner den zehnten Theil des Vermögens, im. zweiten wieder so viel, und so zehen Jahre nacheinander, bis das strafbare Gelübde erfüllt war. Merkwürdig ist, dafs die Korinther nicht unwillig in dieser Reihe von Jahren ihren Zehenten hingaben, weil ihnen dabei volle Handelsfreiheit gelassen wurde 4) §• 9- Der Staat. Nicht selten haben Steuern ihre Fortdauer, wenn auch die Bestimmung derselben aufgehört hat. Wo die Priesterschaft, die seit uralter Zeit im Besitze des Zehenten gewesen war , aufgehört 3) Lir. V, 21—23. 25. 4) Pscudo-Arislot. oscon, 1. II, e, 2. §, I. ed. Schneid, Latte, zu herrschen, und einen besonder« Stand zu bilden , trat häufig der Staat in Ansehung jenes Einkommens an ihre Stelle, wie dieses ]läufig auch in Deutschen Ländern, seit der lutherischen Kirehcnverbesserung geschehen ist. Der Staat federte den Zehenten ein 1 , der in gewisse Niederlagen 2) gebracht, und daselbst zum Gebrauche im Kriege, zur Verpflegung einer stehenden Kriegsmacht im Frieden , zu Lieferungen an die Staatsbeamten, zu öffentlichen Spenden, aufbewahrt wurde. Tn den Asiatischen Leichen war dieser staatswirthsehaft- liclie Gebrauch fast allgemein; er war gesetzlich zu Kranon in Thessalien , wo er verpachtet war 3 ); am bekanntesten ist er von den Römern und Syraknsern. Der Theil von dem kornreichen Sicilien, welcher das Gebiet von Syrakus ausmachte, war schon vor der Römischen Herrschaft zchentpflielitig; um so mehr behielten die neuen Oberherren diese Leistung hei, und dehnten sie auf die ganze Insel aus /j). Schon an sich ist der Zehent eine drückende Abgabe, weil dieselbe vom rohen Ertrage geleistet wird. Noch weit beschwerlicher ward die Abgabe für r) Harpokr. v. Dekalcutas, Polhix VIIJ. i3e. 2 ) Pollux J. c. et IX. c 8 . 3) Poljsr.n. stratagg. II, 84 . 4) Gic, Yprr, 111. 6 . die Sicilischen Landwirtlie dadurch , dafs sie nicht verwaltet wurde, sondern die Zehentpflichtigen der Raubgier schändlicher Pächter Preis gegeben waren, die fast von keiner Aufsicht erreicht wurden 5). Es geschah auch wohl, dafs in Kriegszeiten die Lieferung verdoppelt werden mufste 6). Auch die Wein - und Oel-lkrge waren zchenlbar 7). Die Sardinier waren in dieser Leistung den SiGiliern gleich gestellt 8j; aber von den Spaniern nahm man blos die Hälfte 9). Neubauer, denen die Römer Stücke von eroberten , noch nicht urbaren , Ländereven, anwiesen, wurden auch zur Ab- lieferunsr des zehnten Thcils von Feldfriichtcn 0 , verpflichtet i o). 5 ) Cic, Verr. III. 6. 7. 6 ) Liv. XXXVI. 2. Cic. 1 . c, 3 i. 7) Cic. 1 , c, 7, 8 ) Liv. !. c. 9) Id. XLIIf. 2. 10) Appian, de hell, civ, I, 7 * B. Athenische Kriegs Steuer von ländlichen Grundstücken, entstanden aus dem Zehenten. §. 10. Begriff der Solonischen Landsteuer, Die Dunkelheit, in welcher sich die meisten von den gesellschaftlichen Einrichtungen des hohen Allerthums dem Auge der Forschung entziehn , ist zu grofs , als dafs der Verfasser den Gedanken über das Wesen der, von Solon eingeführten, Besteurung der ländlichen Grundstücke, als Behauptung aufzustellen wagte. Aber der Eindruck von gewissen zusammentreffenden Umständen nöthigt ihn zu der Vermuthung: der genannte Urheber der Attischen Landgrundsteuer sei auf diesen Gedanken durch die Er- wägung der Ungerechtigkeit des Zehenten geführt worden; es habe also dieser bis dahin bei den Athenern Statt gehabt; er sei aber von Solon in eine verhältnifsrnäfsige Grundsteuer verwandelt worden, die freilich viel mehr betrug, als der Werth des Zehenten, aber auch nicht ordentlich und jähilich, wie dieser, sondern blos im Kiiege, eingefodert wurde. Einem Manne, wie dieser Gesetzgeber vorgestellt wird, mufsle das Ln- ‘rerhältnifsmäfsige einer Leistung auffallen, nach welcher von gleicher Scheffelzahl geerndteter Früchte gleiche Abzüge gemacht werden, mögen sie von gutem Lande oder von schlechtem, gewonnen seyn , also geringere oder grössere Auslagen und Arbeit erfodert haben. Wenigstens konnte er nicht übersehn, dafs , da gänzliche Verhältnifsmäfsigkeit einmal nicht zu erreichen ist, oder wenn sie es hier und da wäre, nicht lange bestehen kann , die grossem Wirth- schaften , deren verschiedene Theile sich gegenseitig übertragen, durch höhere Lesteurung bei schlechterem Lande, am wenigsten gedrückt werden. Daher wollte eben den grossem Landherren seine Verfassung nicht Zusagen ; um so weniger, da sie vo\a den kleineren, wofern diese nur überhaupt Steuerpflichtig, also Mitglieder einer von den drei obern Ordnungen waren, in Ansehung der Bekleidung obrigkeitlicher Aernter nichts voraus hatten. Was nun I'isistratus in den Abgaben von Grundstücken änderte, ist in diesem Zusammenhänge sehr merkwürdig: er führte den Zehenten wieder ein. Lassen sich auch Zweifel erheben gegen die Echtheit des Briefs von Pisistratus an Solon , in welchem diese Nachricht vorkömmt i), so kann doch der Urheber desselben X) Diog. Laert, vila Solon, I, I. c. 2, §. 6. 3a die Sache nicht erdacht, sondern er mufs ein« alte Nachricht vor Augen gehabt haben, der zufolge er dem Pisistratus die Erzählung in den Mund legt, dals er von den Athenern blos den Zehenten des Ertrags ihrer Felder nehme. Denn ein glaubwürdiger und sehr unterrichteter Geschichtschreiber u) bestätigt auf gewisse Weise jene Nachricht durch die Angabe, dafs die Nachfolger des Pisistratus gar blos den zwanzigsten Theil der Feldfrüchte gefodert haben, wie habsüchtig auch übrigensllippias verfuhr 3\ Von besonderer Wichtigkeit ist die Stelle des erwähnten liriefs, worin Pisistratus sagt, jener zehnte Theil des Ertrags der Wirthschalten sei schon denen geleistet worden, die früher ge- > herrscht hätten, und er gebrauche ihn nicht für sich, sondern zu den Opfern und Ivriegs- bedürfnissen. Hierdurch wird theils die Natur des Zehenten deutlich genug angezeigt, theils die Yermuthung unterstützt, dafs vor Solon die Grund-Abgabe der Athener in einem Zehenten bestanden habe, der durch die neue Verfassung in eine andere Leistung verwandelt worden. 2) Thucjci. VI. 54, 3 ) Pseutio-Aiislol, iccon. 1 , II, c. 2. §, 4, 33 — §• ir. Grundsätze der Solonisclien Landsteuer, Zuvörderst wurden die Abgaben vorn Getreide, Wein und Oel nicht mehr in Natur geliefert, sondern Geld an deren Stelle gegeben. Dann hörte die bisherige ungerechte Gleichheit auf, die mit dem Zehenten verbunden ist; die Grundstücke wurden veranschlagt, und nach Mafsgabe des Ergebnisses der Abschätzung eine Stufenfolge in der Steuer-Holle entworfen. 'Ehe dieselbe dargeslellt wird, entsteht die Frage, nach welchem Grundsätze die Abschätzung vorgenommen worden ? Es könnte scheinen , man habe die Aussaat dabei zum Grunde gelegt; denn ein alter Schriftsteller i) sagt, die Fünfhundert- seheffler hätten diesen Namen geführt, weil sie so viele Scheffel von Früchten gebauet hätten, Aber der Ausdruck bauen *) kann nicht anders heissen sollen, als erndten. Es ist auch dieser Schriftsteller kein sonderlicher Gewährsmann ; denn in der Aufzählung der Athenischen Bürger-Ordnungen läfst er die sogenannten Zeugiten aus. Offenbar war der Grundsatz, nach welchem man bei Veranschlagung der Ländereyen verfuhr, kein anderer, x) Schot. Aristoph. eqq, 624. yi&oyuv. 5 34 als der rohe Ertrag und das An gespann. Auf den Gedanken des reinen Ertrags konnte jenes Zeitalter nicht, kommen , da in der Land- wirlhschaft die Betriebsamkeit noch nicht erwacht war. Es ward eine Anlage gemacht , in welcher alle Steuerpflichtige in drei Ordnungen getheilt waren. Die erste Ordnung befafste die Landbesitzer, deren jährliche Erndte an Körnern, Weintrauben und Oliven fünfhundert Scheffel betrug, Die Mitglieder führten davon den bekannten Namen F ü n f h u n d e r t s c h e f f 1 e r. Ihr Steuersatz waren sechszig Minen i). Zu der zweiten Ordnung gehörten diejenigen, welche d r e 1 h u n d e r t Scheffel gewannen : sie zahlten dreifsig Minen 3'). Wenn dieselben von einem alten Schriftsteller 4) Ritter genannt werden , so ist dieses einer von den Irrthümern, in welche die Verfasser von Wörterbüchern nicht selten verfallen, da sie die Gegenstände ausser ihrem Zusammenhänge, und ohne Sach- kenntnifs, anführeh. An einen Ritlerstand in jener Zeit ist noch nicht zu denken, da das d) Plutarch. Solon. c. 18. Pollux VIII. Segm. l 3 o. Bekker, anerA grscc. Vol. I. p. 29S. 3 ) Sjnes. de insomn. p. 146. Pollux 1. c. 4) ld. VIII. 129. / • 35 ganze Land überhaupt nur sechs und neunzig Reuter aufbrachte, nämlich jede der zwölf Geschwisterschaften acht 5). Nach der ausdrücklichen Angabe zweier Männer, die von dieser Anstalt Solons im Zusammenhänge handeln, und deren einer als besonderer Kenner der Athenischen Alterthümer bekannt ist 6 ), stand die bewufste Einrichtung des berühmten Gesetzgebers überhaupt in keiner Verbindung mit der Kriegs Verfassung, und die Mitglieder der zweiten Ordnung führten daher keinen, auf ihren Kriegsdienst sich beziehenden, Namen, sondern einen, der entlehnt war von den Kräften ihrer Wirthschaft, und von der, diesen angemessenen Besteurung. Man nannte sie Pferdsteuernde **.), davon, dafs sie auf ihre Wirthschaft noch wenigstens ein Pferd hielten 7 ). ln der dritten Ordnung endlich befanden sich die kleinen Landbesitzer, die nur zweihundert Scheffel erndteten, wovon ihre Steuer zehn Minen betrug S). Sie führen den sonderbaren Namen Zeugiten. Dafs in demselben 5) Pollux VIII. 10 S. 6 ) Anslot, Pol. II. 9 . §. 4 . Schneid. Conf. V. 7 . §. 6 . Elutarcli. 1 . c. **) i7r7roiSa, TtAo vnag. 7 ) Plularch. 1. e. 8 ) Pollux 1. c. 36 der Begriff von Gespann liege, ist nicht zu verkennen: aber was für ein Gespann ist damit gemeint? Es könnte scheinen, als waren je zwei Feld nach harn darunter zu verstehen, deren Erndtebetrag zusammen zweihundert Scheffel ausgemacht, und die in Kriegszeiten gemeinschaftlich einen Mann gestellt hätten, zu dessen Enterhaltung jeder nach Vcrhältnils seines An- theilsan den zweihundert Scheffeln beigeiragen. Eine solche Einrichtung hat ^wirklich einmal im Fränkischen Reiche Statt gehabt, als Karl der Grofse bis zu dem kleinsten Eigenthümer alle zum Kriegsdienste in Anspruch nahm. Von drei Fränkischen Hufen mufste ein Mann gestellt werden. Da mufsten denn zur Ausrüstung und Unterhaltung desselben zwciFeld- liachbarn zusammentreten, die soviel Flächeninhalt besafsen, z. B. der eine zwei Ilufen, der andere eine if). Etwas Aelmliches findet sich sogar in der Attischen Geschichte. Bei der Ausrüstung der Kriegsschiffe, einer Verbindlichkeit der reichern Bürger, geschah nicht selten, dafs je zwei oder drei gemeinschaftlich dieselbe übernahmen 10); unter andern war einst Demosthenes dazu mit Fhilinus zusamraenge^ 9) Caroli M. cap. d. a. 807. c. 2. Ejusd, cap. I. d. a. 8l2. c. 1. io) Dcmoslh. adv, Potjkl. ed. ßeisk. p. 1727. treten ix). Aber diese ganze Vermuthung zerfällt von selbst bei der Erwägung, dafs, wie schon erinnert worden , die Steuerverfassung Solons nicht, wie jene, des Servius Tullius, mit der Kriegsverfassung in Verbindung stand. In Athen zogen von jeher alle Bürger zu Felde, ob ne Unterschied des Vermögens. Bios dieWaffen scheint der Staat den Aermern geliefert zu haben ; wenigstens in spätem Zeiten , nach der F’oderung eines Schriftstellers 12), der zur Zeit des Demetrius vonPhaleron gelebt haben soll i 3 ). Der Name Zeugilen mufs übersetzt werden durch Gespann er, und unter dem Gespann, das sie auf ihre Wirtlischaft hielten , sind zu verstehn ein Paar Maulthiere. Es waren die Ideinen Eigentliümer, deren Grundstücke auf der Höhe lagen, die mithin zu wenig Getreide baueten, um Körner zum Pferdefutter übrig zu haben; dieselben, die sonst auch Ilyperakrii i4) oder Diakrii 1 5 ) genannt werden. Pferde waren in jener frühen Zeit noch selten in Attika, mithin kostbar. Wie die Mitglieder der zweiten Ordnung mit dem Ausdrucke Pferdsteuernde, so werden die, der dritten, tlieils mit der Be- 11) Demoslli, adv. Midiam p. 566. 12 ) Philo de telorura conslruclionc, in opp. vett. nialhem. Paris. 1693. p. 93 . 13) Vitruv. prooem. lihri scpl. 14) Ilerodot. 1. 59. f5) Plularch, Solo«. i3. 29 . nennung Ges pann steuern de ***) bezeichnet 16), theils führen sie , ausser dem Warnen der Gespänner, auch den, der G espa n n h a 1 ter, Zeugotrophuntes 17). Nämlich das Wort Gespann, Zeugos, wird zwar vom Zugvieh überhaupt gebraucht, vorzugsweise aber von Maul- thieren. Als Beweis dient die Stelle m einer Rede, worin von Jemand gesagt wird, sein Vermögen sei weder durch einen Pferdestand, noch durch Gespanne, darauf gegangen; denn auf so ansehnliche Ländereien habe er sich nicht einmal ein Gespann Maulthiere gehalten 18). §■ 12. Prüfung der Solonischen Landsleuer. Ein solches Erbe, das jährlich nur zweihundert Scheffel an Früchten eintrug , war in der Steuer-Rolle angesetzt zu zehn Minen. Wenn nun die Mitglieder der nächsten, hohem Ordnung von dreihundert Scheffeln dreifsig Minen zahlen mufsten, so war dieses das Doppelte des Beitrags der vorigen (denn von 3 oo Scheffeln zivyimov TtAovvTig. 16) Pollux VIII. i3o. I“) Ibid. 132. 18) Isecus de Dikxogenis hereditate, ed, Reisi. Yol. VII. p. 116. 39 wären fünfzehn Minen soviel gewesen , als von 200 Scheffeln zehn). Dagegen zahlten die Mitglieder der ersten Ordnung auch nur das Doppelte des Beitrags der zweiten, wiewohl das Yerliältnifs der Zahl von Scheffeln stärker fortsclmtt. Eine Mangelhaftigkeit dieses Besteurungsplans ist auffallend: die Abstände zwischen den Sätzen der gewonnenen Scheffel sind zu grofs, wodurch Ungerechtigkeit entstehen mufste. Wer nämlich 299 Scheffel erndtete, gehörte noch zur dritten Ordnung, und zahlte zehn Minen; wessen Land aber nur zu einem Scheffel mehr veranschlagt war, der zahlte drcifsig. Ehen so : wer 499 Scheffel Früchte einsammelte, war noch Mitglied der zweiten Ordnung, und zahlte ebenfalls nur dreifsig; wer aber nur um einen Scheffel mehr erndtete 1 , zahlte, als Mitglied der ers oii Ordnung, sechszig. §. i3. Vergleichung der Einrichtungen zu Polidsea und Aphylis, Zu den Ionischen Staaten , von denen eine, auf Abschätzung gegründete, Landsteuer, erwähnt wird, gehören Potidaea und Aphylis, beide von Attischen Anbauern bewohnt. Die erste, auf der Land-Enge von Pallene gelegen 1), war eigentlich von Korinthern gegründet wor- 1 ) Thucyd, I, 56, den; da sie aber, von den anmafsenden Athenen! zur Mitgliedschaft ihres Bundes gezwungen, mehr Anhänglichkeit an die Mutter, als an die Gewaltherren , verrieth, ward sie im Peloponne- sischen Kriege erobert, wobei die Sieger so weit gingen , alle Einwohner zu verjagen , und ihr Land unter Athenische Bürger zu vertheilen 2 ). In ihrer Nachbarschaft lag das Gebiet der Aphy- täer 3). Die Bewohner von beiden hatten Ein* richtungen getroffen, wodurch jene Unverhält- nifsmässigkeit in der Solonischen Besteurung vermieden wurde. Zuerst von den Aphyiiäern, da deren Yeranschlagungsgrundsätze von Aristoteles für musterhaft erklärt werden 4/ Hier wurden nicht alle Aeckcr, die ein Landbesitzer in verschiedenen Gegenden der Feldmark besafs, zusammengenommen, und nach deren Gesammt- Ertrage die Steuersumme bestimmt, sondern das ganze Staatsgebiet war in einzelne, kleine Stücke zerschnitten , deren jedes einzeln ange* setzt wurde , so dafs, wenn ein Besitzer eins oder das andere bei der Selbst-Schatzung zu 2 ) Tlmcjc!. II. fo, Diodor. XII. 46 . 3) Herodot. VII. 123. Thucjd. I. 64 . Xenopli. Hellen. V. 3. §. 19 . Strabo excerptt. ex 1. YI1. p. 5IO. 4 ) Pol. VI, 2 . §, 6 . niedrig veranschlagte, auch die armem Bürger eine Gegenschatzung zu machen* im Stande waren 5), also erklären konnten, es zu diesem Werthe anzunehmen; womit auf die verderbliche Attische Sitte des Yer m ü ge n taus ches gezielt wird. *). Auf ähnliche Weise verfuhren die Potidäer. In der Steuer-Holle derselben lag nicht die Ordnung der einzelnen Landbesitzer zum Grunde, das heilst, es wurden nicht die zerstreuet liegenden Aecker eines Jeden zusammengenommen, und heidem Gehöide, w'o der Ligenthümer seine Wohn- und Wirthschafts-Gehäude harte, in Bausch und Bogen veranschlagt, sondern es ward, nach der Reihefolge der Dorfmarken, jeder Acker einzeln vorgenommen, damit ebenfalls, wenn Jemand einen zu geringen Gewinn angäbe, der veranschlagte Ertrag des Besitzthums der Aertnern liiureichte, um ihn jener Schatzung entgegen zu setzen G ), d, i. um auf den Ackertauseh an- z-utragen **). v 7 rinßuA\uv ! conf. Arislof. Pol. Y. 7, 6, — Schneid. atl Arislot. oecon. p. 40, 6 ) Arislot. cceen. p. 6, **) TM ~66 Scheffeln angenommen werden: Penn da fünf Drachmen ein mittlerer Preis des Weizens waren /|), so darf man von den drei Gattungen des Getreides im Durchschnitt den Scheffel zu drei Drachmen ansetzen. Von dieser Summe nun der qCG 6 Scheffel würde Dikarogenes, wenn die Solonische Steuer-Rolle noch gegolten hätte , nicht mehr gesteuert haben , als einer, der nur fünfhundert Scheffel Getreide geernd- tet hätte. Zoll, wahrschein 1 i cli dem Zehenten b g e b i 1 §. iS. n a c b g e b i 1 d e t. Yermiitliiina’stmind für diese Nachbildung. Der Handel ist zwar eine allgemeine Völkeranstalt, in Ansehung deren keineGeschlossenheit der Gebiete Statt haben sollte. In so fern aber von dem Altcrthum die Ausübung einer Wahrheit nich erwartet werden kann, zu der selbst 3 ) Isxus de Dikxog. bered, i. c. p, 109. 4) Dcmoslb. adv. Pliorrn, p. 918, 4 5 unser Zeitalter noch nicht gereift ist, scheint keine Foderung angemessener, als die, von fremden Waaren, die durch ein Staatsgebiet geführt, oder in dasselbe gebracht werden, einen Theil an die Gesellschaft abzugeben, als Entschädigung für die Unterhaltung der Land- strafsen, Brücken, Ufer, Häfen. Daher gehört diese Abgabe zu den ältesten. Beide 1 heile, der Zollherr, und der Handelsmann, haben dann bequemer gefunden , anstatt der Waare selbst, den Werth derselben in Gehle zu entrichten. Bei genauer Erwägung der Natur des Zolls entsteht die Yermuthung, es habe auf diese Leistung, wenigstens auf den Durchgangsund Eingangs-Zoll, zuerst die ähnliche Abgabe des Zehenten geführt. Beide werden schon itn frühen Alterthum last allgemein angetröffen , und der älteste Zollsatz scheint der Zehnte Theil der Ladung gewesen zu.seyn, anfänglich in Natur, darauf in Gehle. Beispiele sind Babylon i), Byzanz 2 ), die Thracische Halbinsel 3). 1) Aristo!, cecon. 1 . II, c, 2. §. 34 , ed. Schneid, p. 26. 2) Demosth. adv. Lept, ed. Fr, Aug, Wolf, p, 61 , et ibid, Schot. 3 ) Id, adv, Aristokr, ed, Iteisk, p. 679, - 46 §• i6. Arien des Zolls. Ihrer einzigen Lage wegen waren wohl Korinth und Byzanz von allen Staaten des Alierlhums diejenigen, welche den einträglichsten Durchgangs- oder V o r b e i g a n g s - Zoll hatten. Auf der schmalen Korinthischen Land-Enge war man aller Frachtwagen und Lastthiere mächtig, die aus der grofsen Ilalb-Insel Waaren nach dem festen Lande führten , oder dahin von dort brachten i). Eben so leicht war es den Bvzan* tern, alle Schiffe, die durch dire Meer-Enge gingen , zu einem Zolle zu nöthigen 2). Nächst dem schon angeführten Zoll in Babylon, dem ältesten Hauptstapel des Indischen Handels, geschieht der Eingangszölle am deutlichsten Erwähnung in Athen und Rom; da übrigens von staatswirthschaftlichen Gegenständen nur sparsame , und grofsentheds unbestimmte Nachrichten Vorkommen. Wenn zuvörderst erzählt wird, dafs in Rom, nach Abschaffung der fürstlichen Herrschaft, die neue Obrigkeit, um das Volk zu gewinnen, dasselbe 1) Strabo VIII. p. 58o, Alm. 2) Xenoph. Hellen. IV. 8. §. 27. Demoslli. adv. Lept, 1, c. — kl — von den Zöllen befreiet habe, 3), so können unter diesen nur Eingangszölle zu verstehn seyn. Sie wurden in der Folge bald aufgehoben 4)? bald wieder eingeführt 5). ln Athen mufsten die Eigenthümer von Getreide, Wollenzeugen, und andern eingehenden Waaren , zwei vom Hundert erlegen 6 ). Zollfrei waren Rüstungen und Waffen, als Panzer, Ilelme, Reinharnische, Schwerter, Pfeile 7 ); oder ist diese Befreiung auf ausgeführte Waffen zu beziehn? Verschieden von diesem Hafen-Z olle war daselbst, wie gewöhnlich, das Hafen-Geld, für die Erlaubnis, in den Hafen einzulaufen, zur Unterhaltung desselben, eins vom Hundert 8 ). Waaren, die nicht zur See, und im Großhandel, eingingen, sondern im kleinen Verkehr auf den Markt 3 ) Liv. ir. 9. Dion ys. Hai. V, 21, Plittarcli. Poplic. c. XI. 4) Cic. All. II. 16. Dio Cass. XXXVII. 5 i, 5 ) Suelon. Jul. Gxs, 43, 6) Elymol. v, penlckosleuomcnon, Demostil, adv, Neär, p. l 353 , Id, adv, Laciil. p.' 93 l, ITarpokr, v. penlekoste, Pollux VI. 128, VIII. i 32 , IX. 28. 7) Julii African. Cesti, in opp, velt, niathem, p, 304. 8) Arisloph. Vesp, 656 , Xenoph, de republ, Alh, I. 17, gebracht wurden , unterlagen einer Verbrauch- Steuer zu Athen 9), wie in späterer Zeit zu Rom 10). «Knechtisch in der Dienstbarkeit, übermüthig «in der Herrschaft, ist die Volksmenge.» Am nachdrücklichsten wird diese Bemerkung des Livius durch das Beispiel des Athenischen Volkshaufens bestätigt. Der wohlmeinende Aristides, als er iudergrofsen öffentlichen Bedrängnifs Vorschlag, von den Verbündeten eine unmittelbare Abgabe als Kriegsbeitrag zu fodern t 1), ähnele wohl nicht, wie sehr das gierige Athenische Volk dieses misbrauchen , wie sehr es, verführt durch ehrsüchtige Schmeichler, eine solche Foderung übertreiben t 2), und wie wenig schonend es dabei zu Werke gehn würde, seitdem der Urheber des Vorschlags denselben nicht mehr ausführte i 3 ), sondern theils die Aufsicht einem eben so selbstsüchtigen und schlauen, als geschmackvollen Manne, dem 9) Arisloph. Acharn. 896, et ibid. Schot, 10) Suelon, Caligula 40. 11) Piutarch. Aiislid, 24, Thucvd. V. 18. Schot, Thucyd, I, 9 6 , 12) Thucyd. II. l 3 . Piutarch, t, c, Aeschines de iegat, male gesla , p, 337 , i 3 ; Denaosth, adv, Aristokr, p, 690, Perikies, anvertrauet war i/j), theils der verführerische Alcibiades zu seinem verderblicher! Einflufse gelangte id). Was auch von dieser Abgabe gesagt werden mag 16), und wie künstlich sie als eine, (len Verbündeten heilsame, und zur Sicherung gegen fremde Herrschaft von Ihnen selbst angebotene , Leistung vorgestellt wird 17): sie war dem Freiheitsgefühl derselben ärgerlich und (lemüthigend. Selbst in das Innere der Hebung mischten sich die Athener unmittelbar. 18). Dafs man in der Folge anstatt des gehässigen Ausdruckes Phoros, auf den Vorschlag des Redners Kallistratns, die Benennung Syntaxis gebrauchen sollte 19), änderte nichts in der Sache. Endlich im neun- * zehnten Jahre des Peloponncsischen Kriegs ward die Abgabe in eine mittelbare verwandelt, die auf den Seehandel gelegt war, in einen Zoll sowohl von ausgehenden als einge führ- 14) Diodor. XII. 38, Plutarch. Perikl. 12. 15) Andoc. adv. Ale. p, 116, 16) Thucjd. VII. 28. Id. I. 19, 96, 99, et Scliol. Aiistoph. Acharn. 5o4»-Vesp. 65/, 707 Ilarpokr. v. Syntaxis. ^7) Isokr. Pan-Ath. 25. 44. 18) Pollux VIII. 114. 19) Theopomp. ap. Ilatpokr. h, V.' 7 5 o fen Waaren, zu fünf vom Hundert 20). Sehr % ' drückend und gehässig tnufste 6s gleichwohl den Bewohnern dieser Staaten seyn, dafs man kie dabei der Habsucht der Pächter dieses Zolls Preis gab 21). Die Land- und See-Zölle, die von Karthago erwähnt werden 22), so wie die Zölle auf Rhodos 2Ö), müssen ebenfalls sowohl Ein- als Ausgangs - Zölle gewesen seyn , da der Handel beider Staaten vorzüglich in Zwischenhandel bestand. Blofse Ausgangszölle endlich, und zwar vom Getreide, hatten Statt in Aegypten 2/1) und Sicilien. Da auf dieser Insel die Landwirtschaft Schon genugdurch dieZehentleistüng in'Anspruch genommen wa?, so fällt die Härte in die Augen, dieselbe noch einmal durch eine Auflage auf das ausgeführte Getreide zu besteuern, zu fünf Vom Hundert 2 5 ). Auch anderwärts hatten Ausgangszeile Statt: in Asien 26), in Athen 27), 20) Tliueyd. YII. 28. 21) Arisfoph. Ran. 363, 22) Liv. XXXIII. 46. 47. 33) Polyb. XXXI. 7. 24) Aristot. oecon. II. 2. §, 33 ,' 25) Gic. Yerr. II. 75. 26) Id. Agrar. II. 29, 27) Marmor, Sandyic. YH. 5 , überhaupt in Griechenland 28), in Eritai|« nien 29). Glücklich war der kleine Staat der Mendäer, der von ländlichen und städtischen Grundstücken nur in Zeiten der Noth eine Abgabe nahm, übrigens mit den Einkünften von den Zöllen zu d,en öffentlichen Bedürfnissen ausreichte 3 o). D. Steuern, dem Zolle nachgebildet. §• n- Abgaben yon dem Ertrage eines Geldstammes. In den Aufwallungen der Freude über das Glück der unermefshchen Herrschaft, war Nero unschlüssig, «oh er alle Abgaben erliefse, und «dieses köstlichste Geschenk dem Gescldechte «der Sterblichen gewährte i)„» Ein Staat ohne Abgaben ist jedoch überall, wo nicht mehr der. pinfache Zustand des Hirtenlebens herrscht, blos ein schönes Gedankenbild! Mit der Wirklichkeit stimmt der bekannte Spruch Benjamin Franklins überein. Wäre nur nicht über dis ersten Grundsätze der Besteurung ein Streit Pollux IX. 3 o. 29) Tac. vita Agric. 3 l. 3 0) Arislot. cccon. II. 2, §. 21. p. 16. l) Tac. annal. XIII 5 o. Aller gegen Alle ! «Zur Bestreitung der offentr «liehen Bedürfnisse trage Jeder nach Verhält- «nilse der Besitzungen bei, für welche er von «den Staats - Anstalten Schutz und Verbürgung «verlangt:» in Ansehung dieses Grundsatzes dürfte am meisten Annäherung und Verständigung unter denen zu hoffen seyn, die den Haupt- Zweck der bürgerlichen Gesellschaft in gegenseitigen Schutz von innen und von aussen, und nur einen untergeordneten d f arin setzen , diese Schulzanstalt zur Bildungsanstalt zu benutzen. Dem unbefangenen, einfachen Sinne der Gesetzgeber des Alterthums bat sicli jener Grundsatz fast überall aufgedrum-en. Sie erwogen unter andern, dafs, sobald sich das Gewerbe vielfältig entwickelt, Unternehmungsgeist und Betriebsamkeit sich verbreitet, und ein zahlreicher und lebhafter Geld-Umlauf entsteht, denjenigen Staatsbürgern, bei denen sich Geldbesitz anhäuft, die bürgerlichen Anstalten der Sicherheils- und Bechts-Pflege vorzüglich zu statten kommen, weil ihrem Besitzthum der Eigennutz, die Lauer, und die Gewalt des Haufens, mehr beikommen kann, als dem J_/and- eigenthum. Sie mufsten mithin auch im Frieden zur Erreichung des Staatszweckes beitragen, und von ihren zu beschützenden Geldstämmen eine ordentliche, fortlaufende Abgabe, nämlich , eine mittelbare, entrichten; eine Abgabe, in der man die Nachbildung des Zolls, und weiter; zurück, die iNatur des Zehenten, erkennt. In Athen hatte eine Abgabe Statt von dem mittelbaren Ertrage eines Geldstammes, den die Geldreichen dadurch genossen, dafs sie ihg Vermögen in dem Ankäufe von Leibeigenen anlegten, welche sie zur Arbeit, unter andern in den Silbergruben, an deren Pächter, vermie- tlietpn 2 ). Solcher Leibeigenen besafs z. B. Philomenides dreihundeit, die ihm täglich eine halbe JNIina einbrachten, Hipponikus sechshundert, mit einer ganzen Mina täglich,'Nikias (Sohn des Nikeratus 3),) gegen tausend, deren jeder täglich einen Obolus eintrug 4). Diese Abgabe, gelegt auf die Eigenthümer der, zur Bergwerksarbeit vermietheten, Leibeigenen, war zugleich eine Auflage auf den Gewinn, den die Pächter aus den Bergwerken zogen. Auf die Spanischen Silber - und Eisen- Gruben war von den Römern ohne Umweg eine Steuer gelegt 5). 2) Xenoph. de vectigg. IV. 49, 3) Tliucjd. V. 16. Plularcli, Nikias. 4) Atlienseus VI. p. 272, Casaub. Xenoph. 1. c. IV. 14, l 5 , 5) Liy, XXXIV. 21. 54 In Rom zahlten die Geldreichen auch eine unmittelbare Abgabe von dem Ertrage ihres Geldstammes, zwölf vom Hundert Gj. §• 18. Abgaben vom Gewerbe. In Übeln Ruf müssen alle Gpwerbstpuern dadurch kommen, dafs die ersten von denselben auf das schändlichste aller Gewerbe gelegt waren. Zuerst nämlich kömmt in Athen, seit der zunehmenden Lasterhaftigkeit, einer Folge der vielfachen Verbindung mit Klein-Asien , eine Auflage vor auf Anstalten der Unzucht, ein unreiner Auswuchs der Besteurung des Geldgewinns. Sie ward , wie in späterer Zeit fast alle Steuern, jährlich vom Rathe verpachtet, und die Pächter hatten dann genaue Kennt- nifs von solchen Häusern, um die Gelder voll ständig einzutreiben 1). Rom, seitder öffentlichen Gleichgültigkeit gegen Tugend und Anstand, blieb nicht zurück hinter Athen , ging sogar noch weiter. Unter Calignla ward nicht nur ebenfalls auf die Unternehmer solcher verderblichen Anstalten, sondern auch auf einzeln woh- 6) Cic. epist. ad Brufum, über singularis, ep. 18, (Einen Hunderttheil monatlich, also zwölf Hundert* theile jährlich.) l) Aeschines adv. Timarchum, Reisk. Yol. III, p. 134. nende Buhlerinnen, eine Steuer gelegt 2 ). Einer von den spätem (iberherrn Roms, dem sonst vieles Gute nachgesagt wird,' Alexander Severus, meinte, der Abgabe das Empörende zu nehmen, wenn er sie zur Unterhaltung der Schauspiel- Anstalten bestimmte 3); eine Verwendung, durch die man noch jetzt in manchen Städten dieser Steuer das Wort redet. Wenn unter der berüchtigten Steuer, zu deren Vertheidigung ihr Urheber Vespasian einen verfehlten Witz anbrachte 4) 5 e ine Abgabe zu verstehn ist, welche von den Walkern und Wollwäschern eingefodert worden, die sich allerdings des besteuerten Gegenstandes zu ihrem Geschäfte bedient haben 5), so war es ein, wo nicht ärgerlicher, doch unwürdiger und abgeschmackter Besteurungs-Einfall. Und kleinlich verfuhr der schon genannte Alexander, als er gewisse Handwerker besteuerte, die' der Ueppigkeit fröhnten 6) 2) Suefön, Calig. c, 40, 3 ) Lamprid'. iü Alex, c. 23 , 4) Suelon, Yespas. c, 23 , 5 ) Athenaius I, XI, p, 484, 6 ) Lamprid, 1 , c, • — 56 E. Athenische allgemeine Kriegssteuef v o n jedem Einkommen, eine Folge der, aus der Zehentleistung geflossenen, Besteurungsmaf siegeln. §• Beitrüge der Bürgeri Durch Bedürfnisse von vielen Seiten, durch Reibungen der Grundsätze und Meinungen über Besteurung, durch ncuentstaudne Gewerbe und Geldquellen, war man endlich in Athen darauf geführt worden, von der Solonischen KriegS- Stenerverfa.ssung abzugehn, und nicht mehr ausschliefslich die Länd-Eigenthiimer, sondern alle Vermögende ohne Unterschied, ja nicht hl os die Staatsbürger, Sondern selbst die Staats-' beisassen, und die gewerbtreibenden Fremden, zu KriegsBeiträgen anzuziehn. Das erste Beispiel einer solchen allgemeinen Einkommensteuer findet sich um das Jahr 378 vor Ghr., Im ersten Jahre desThebanisch-Laccdämonischen Kriegs, als ein gewisser Nausinikus die erste obrigkeitliche Stelle in Athen bekleidete 1). Jedes Einkommen, nicht blos von ländlichen, X) Dioifor. XV; 25; Sondern auch von städtischen 2) Grundstücken war steuerpflichtig. Dafs Häuser ver- miethet worden sind, und dadurch einen Ertrag gewährt haben, erhellt theils unmittelbar aus einigen Beispielen sowohl in der Stadt 3), als auf dem Lande 4 ), theils ist es daraus zu schliefseri , dafs die Beisassen keine eigene Häuser in der Stadt besitzen durften 5 ), also zur Miethe wohnen mufsten. Dafs die Abgabe keine Yermögensteuer gewesen, keine, die von dem Stamme eines Vermögens gezahlt worden ist, sondern von dessen Erträge, wird aus einer wichtigen Stelle deutlich. Der Werth einer Erbschaft wird angeschlagen zu vierzehn Talenten: das sind 840 Minen, oder 84000 Drachmen. Diese gewährten einen jährlichen Ertrag von 2 5 oo Drachmen (33% vom 100). Und von diesen 25 oo, nicht aber von jenen 84000, ward die Kriegssteuer gezahlt 6). 2) Poljb. liist. 1 . II. c. 62. Nach dieser Sielte sollen 5 ^ 5 o Talente se_yn ausgeschrieben worden. Nach Deniosth, adv. And t, p. 606, nur 3 oo, Den Widerspruch hat Tajlor gehoben. 3 ) Isauis de Dikfeogenis, de Pbiloklemi, el de Kirouis bered. Tieisk, Yol. VII. p. 104, 140, 219, 4) Dcmoslh, adv. Nikostrat. p. i : 25 o, 5 ) Xenoph. de Yectigg. II. §. 6. 6) Deniosth, orat, I, adv, Aphob, p. Obgleich aber diese neue Kriegssteuerverfassung auf jedes Einkommen ausgedehnt war, und eben damit die, von Solon eingerichteten, Ordnungen der Bürgerschaft wegfallen mufsten, weil sie auf der Grundlage des Landbesitzes beruhten ; so war doch die neue Einrichtung in demselben Geiste entworfen. Zuvörderst nämlich waren die armen Bürger ebenfalls steuerfrei; auf der Zahl voxr zwölfhundert, die als die Reichen und Wohlhabenden bekannt waren, ruhte die ganze Last der Sleuerpflichtigkeit. Ferner waren die Beiträge dieser Zwölfhundert nicht gleich, sondern es bestand unter den Mitgliedern ebenfalls eine Abstufung. Aus jedem von den zehn Stämmen wurden diejenigen i 20 Bürger ausgemittelt, welche man für die wohlhabenden des Stammes hielt: wodurch jene Zahl der 1200 entstand. Jeder von diesen zehn Ausschüssen zerfiel in zwei Abtheilungen, zu 60 Mitgliedern : zusammen 20 solcher Ablhei- lungen oder Symmorien. Von je zweyen Abtheilungen , welche zu einem Stamme gehörten, war eine die obere, mit den reichern Mitgliedern, eine die untere, mit den weniger reichen. Die obere endlich zerfiel wieder in zwei Hälften, die erste mit den 3 o reichsten, die zweite mit eben so vielen von mitilerm Reichthum, So bestand demnach aus allen zehn Stämmen eine Auswahl von 3 00 der Reichs- ten. Wie nun einst, in den Zeiten vorKlisthenes, die obersten Vorsteher der öffentlichen Wirtschaft aus der ersten, oder der Ordnung der Fünfhundertscheffier, genommen waren 7), so hatte jetzt eine ähnliche TIebungsart Statt. Jene Auswahl der Dreihundert leitete das Kriegssteuerwesen. Sie brachten, bei ausbrechenden Kriegen, die nötigen Summen erst unter sich allein auf, und legten sie aus 8). Dann, sobald Zeit und Ruhe da war, vertheilten sie, nach Abzüge ihres Anteils, den Vorschufs auf die übrigen Neunhundert, und trieben die Gelder ein: wobei diese freilich dem Gutdünken von jenen in Bestimmung der Sätze überlassen waren 9). Begünstigungen genug mögen dabei vorgefallen seyn. Aber welche Beschwerde für die Reichen, sich mit Eintreibung der Steuern für eigene Rechnung und Gefahr befassen zu müssen ! Die Keuntnifs des Geistes der Besteu- rung im Alterthum würde sehr gewinnen, wenn die Verhältnisse in 'der Abstufung der Beiträge eben so von dieser, wahrscheinlich 7) Pollux TUT. 97. 108. Etjmol. magn. Die Kolakreten halten in jener Zeil zugleich di® Aufsicht über den Schatz auf der Burg. 8) Aristol. Pol. V. 4: 9) Ulpian.in Demoslh, Olynth. II. ap. II. Wolf, p, 33 * Harpokr, v, Symmor. 6o — mit der Erweiterung der Einkommensteuer zu gleich entstaudnen 10), Verfassung bekannt wären, wie von der Solonischen. Zwanzig vom Hundert scheint einer der höchsten Sätze gewesen zu seyn : so viel zahlten einst namentlich Timotheus, Sohn Konons , und die Vormünder des Demosthenes; von a5oo Drachmen Einkünften, 5oo Drachmen Kriegssleuer n\ Fünf vom Hundert 12) mögen der niedrigste, also häufigste, Satz gewesen seyn. §. 20. Beiträge der einheimischgewordncn Ausländer, In einer Stadt, die ohne Widerspruch den ersten Rang im ganzen Alterthum behauptete, der selbst von dem Stolze ihrer unversöhnlichen Feinde, der Spartaner, die Ehre zugestanden ward, eins von beiden Augen Griechenlands zu seyn 1), war begreiflich ein Zusammenflufs vieler Fremden, die von Bewunderung, Wifs- 10) F. A. Wolf, Lept. p. XCIX, Conf, Schneider ad Xenoph, de republ, Alh, III, §. 4. p, 125. 11) Demoslh. orat, I, adv, Aphob, p, 8l5. 12) Scho), Dernosth, adv. Androt, ed, IteisJj, Yol, II, p. 140. l) Justin, Y. 81. Plutarch, prsccepta polif, Francof, II. p, 8e3, hegierde, Massigkeit, Gewinnsucht, hingczogeq. wurden. Darunter befanden sich zuvörderst viele, die sich als Handwerker, Künstler, Kauf- leufe, Schiffer 2), daselbst niedergelassen hatten; grofsentheils Syrer, Phryger, Lyder 3). Jeder von diesen Staats-Beisassen wär gehalten, sich unter einen Mundherrn zu begeben, der in allen bürgerlichen Angelegenheiten ihn vertrat 4): widrigenfalls sein'Vermögen eingezogen wurde 5). Wenn einer seinen Mundherrn will- kührlich wieder aufgab 6)., verfiel er um so. mehr in diese Strafe 7). Ja, wenn er sein jährliches Schutzgeld von zwölf Drachmen 8) zu zahlen versäumte, ward er als Leibeigener verkauft, oder zur Arbeit auf der Flotte gebraucht 9), 2 ) Xenopli, de repubi, Alb, I. §, 12 , 3) Xenopli. §. 3. 4 ) IJarpokr. v. Prostales, 5) Suidas v, Poletes. 6 ) Demoslh. ady. Lacrif, p, 940 , Ilarpokr. y, Aprostasis, Etjmol, v, Meloik, Pollux III. 56, 83, i 7 ) Suidas 1, c, 8 ) Ilesych, v, Meloikoi, Harpokr, v, Metoikion, — So viel zahlte auch der Freigelassene: ibid, Pollux III, 55. 9 ) Ilarpokr. 1. c. Pollux YIH. 99 , Gerichtsbehörde der Beisassen, wie aller Ausländer, war deT Kriegs-Oberaufseher io). Durch freiwillige Dienste zur See, und selbst zu Lande, unter dem schwerbewaffneten Fufsvolke 11) , batten manche von ihnen Gelegenheit, sich so auszuzeichnen, dafs ihnen das Bürgerthum verliehn -wurde 12). Dafs sie dann bei öffentlichen Feyerlichkeiten, besonders bei dem Weinlesefeste , der Aufwärtergeschäfte überlioben waren, die Männer nicht mehr Opferschalen, die Frauen Wassergefässe, die Töchter Sonnenschirme, zu tragen hatten i 3 ), mufste den Ehrliebenden von grofsem Werthe seyn. Zu allen Vorzügen aber, die mit der Bürgerwürde verbunden waren, gelangten sie gleichwohl noch nicht; nämlich weder zu den höchsten obrigkeitlichen Aemlern, noch zu einer priesterlichen Stelle, erst ihre Kinder wurden hierzu fällig, wofern diese von einer einheimischen Mutter geboren waren i^). Was aber ihre Beiträge 10) Demos (li. 1. c. n) Xenoph. de vectigg, II. 2. §. 3 , 12) Diodor. XIII. 97. 1 3 ) Aelian, var. hist. VI. 1. Ammonius v. Isoleies, Erymol. et Siiid, v. Askophpr« Harpok,-. v. Skaphephor. Pollux III, 55 . 14) bemosth. ady, Neser, p, 1376, l 38 o*- fciir Kriegssteuer betrifft, so wurden sie in eine' von den sogenannten Symmorien gezogen, wenn man sie für reich genug schätzte, um zu jenen Zwölfhundert zn gehören, und steuerten nach Mafsgahe ihres Vermögens. Den Athenern ist auch zuzutrauen, dafs sie die Reichen von den Reisassen zu der bevvufsten Ehre ausersehn haben, blos, um ihrem Vermögen, schicklicher beizukornmen. Solche mit einer Art von Bürgerrechte begabten Reisassen scheinen zu verstehn zu seyn unter den sogenannten Isoteleis oder Astoxenoi. Wenigstens entsprechen ihrem Zustande folgende Angaben: sie standen den Bürgern gleich, blos mit Ausnahme der Fähigkeit zu den höchsten Staatsämtern iS); und zur Kriegssteuer trugen sie bei, gleich den Vollbürgern 16). Zwei andere Angaben lassen sich jedoch nicht recht damit vereinigen : dafs sie fortdauernd unter der Mundschaft eines Bürgers gestanden 17), da sie doch selbst zu Schiedsrichtern gewählt 15) Amnionitis v. Isoteleis, 16 ) Uemosth, adv. Lept, ed, F, A. Wolf, p. 35, Pollux 111, 56. Ilesjch. ct Suid, v. Isot, Lex, llielor, ap, iluhnken, ad Tim. acl, 11, p, 1 51, 17 ) Pollux VIII. 91 , 64 werden konnten 18), und d.tfs ihre Vor-Eltern das Bürgerrecht gehabt haben sollen 19). Frei von allen Beiträgen zur Kriegssteuer waren die blofsen Beisassen auch nicht. Sie inulsten den sechsten Th eil der ganzen beschlossenen Summe aufbringen 20). Es ist aber nirgend angegeben, nach welchen Verhältnisse, und von wem, die Beiträge der einzelnen umgelegt worden. Die Mundherrn sind wahrscheinlich dabei zugezogeu worden.' §• Qt. Beiträge der Fremde«, Selbst diejenigen Ausländer, die nicht ihren bleibenden Sitz im Attischen Gebiete hatten, sondern sich nur einige Zeit daselbst aufhieltcn, von denen sich aber im Umfange dieses Staats ein Geldstamm befand, der auf irgend eine Weise einen Ertrag abwarf, blieben nicht verschont mit Beisteuern 1). So macht jener vornehme, aus den Gegenden des schwarzen Meeres" gebürtige, Jüngling, in seinem Rechtsstreite' 18) Demostli. adv. Phorm, p. 943. (Wolf). 19) Hesjcli, y. Asloxen. Eustalh, p, 405 . (Roma.) Pollux III. 60. 20) Dcmoslh. adv. Androf. p. 612. 1) Demosth, adv. Lept. cd, F. A. Wolf. p. 35 . 36 . 65 gegen den betrügerischen Bankhalter Pasiö den Umstand geltend, dafs er, nebst seinen Gefährten, unter allen Fremden das Meiste zu der letzten Kriegssteuer beigetragen habe 2). Vergleichung der Solonische 11 Steuerverfassung mit der, dem Ser vius Tullius beigelegten. ln jener merkwürdigen Verfassung des sagenhaften Servius Tullius, die sich auf die Kriegs- Steuer, den Kriegsdienst, und das Aeussere der Gesetzgebung, erstreckte, erkennt man die feinste Mafsregel der Herrschaft aller Geschlechter im ganzen Alterthum. Denn offenbar ist Alles dabei äbgesehn auf die erste von den sechs Ordnungen, in welche die Bürgerschaft aus dem Gesichtspunkte des Vermögens , der Verbindlichkeiten. Und Rechte, getheiit wurde, auf die vorzugsweise so genannten Classicos. Mit Vermeidung des Namens enthielt diese Ordnung allein die Patricios. Diese herrschaftlichen alten Geschlechter waren im Alleinbesitze des Rechts der Staatsverwaltung: sie allein gelangten zu den hohem obrigkeitlichen Stellen, und zur Mitgliedschaft 1) Isolir. Trapezjt. cxlr. 9 des Staatsraths. Nun scheint der ganzen Tulli- sciien Verfassung die Absicht zum Grunde zu liegen, ihnen auch theils den Haupt-Einflufs bei der Gesetzgebung, theils das meiste Ansehn im Heere, zu verschaffen, und diesen Streich, damit er nicht so auffalle, durch eine scheinbar stärkere Besteurung zu verschleiern. Um diese Vorstellung zu entwickeln, mufs zuerst der Tlieil der Verfassung in Erinnerung gebracht werden, der den Antheil der ersten Ordnung an der Gesetzgebung betrifft. Bekanntlich bestand diese Ordnung aus 98 Abtheilungen, die den Namen Centimen führten. Da nun die fünf übrigen Ordnungen zusammen nur aus g 5 Centurien bestanden, und die Abstimmung nach den C.enturien geschah, so konnten dieClassiei, da sie drei Centurien-Siimmen mehr hatten, als die gesammte übrige Staatsbürgerschaft, jede Sache entscheiden , wofern sie unter sich einig waren Solons Absicht dagegen war milder, einem Ercistaate angemessener. Von der gleichmäfsigen Theilnahme an der höchsten Gewalt in den allgemeinen Versammlungen sehlofs er keinen Staatsbürger aus Aber das Ruder der Verwaltung sollte nur in Hände kommen, die geschickt wären, es zu führen. Die Grnnd-Eigendiümer machten damals aus- schliefslich den Kern des Volks aus: sie allein hatten einiges Vermögen , und dadurch einige Erziehung, und die eUoderliohen Kenntnisse; sie allein trugen die Kriegssteuer. Was in Rom^ die g e b u r ts h e r r s c h a f 11 i c h e n Geschlechter waren, das sollten, da in Athen solche nicht mehr bestanden, nach Solo ns Bestimmung die gu ts h e rrscliaft 1. ich c n seyn. Wiewohl kein Unterschied seyn sollte unter denen, die auf irgend eine Weise, mit irgend einer Waffen-Art, die Ifeimath vertheidigen , so hat doch die Meinung'von jeher einen solchen gemacht, und den Schwerbewaffneten, wie den. Berittnen, einen 'Vorzug beigelegt. Auch die gröfsere Ehre im Felde sollte, nach Servius Tullius, den alten Geschlechtern Vorbehalten seyn , zumal da sie die Kosten der schweren Rüstung am ersten zu tragen vermochten. Dafs in der zweiten Ordnung keine Patricii mehr \waren, verräth der Umstand der Geringachtung, der im frühem Alterthum an Allen haftete, die sich mit: dem Handwerkswesen befafsten: und von solchen enthielt diese Ordnung zwei ' Centurien, welche für die Anschaffung der- Waffen zu sorgen hatten Hingegen in Solons Plane konnte nicht liegen, die Grundbesitzer und zu den Staatsämtern Wahlfähigen auch im Heere auszuzeichnen. Dafs der Kriegsdienst nicht in den Umfang seiner Verfassung gehört hat, ist oben ('S 35) bemerkt worden. Sehr frühe Anstalten in Attika geben zu erkennen , 68 dafs es in diesem Staate schon vor Solon auf eine Seemacht angelegt war. Da konnte ein so staatskluger Mann , wie der ehen genannte^ den Rang im Heere nicht in Verbindung bringen mit Vorzügen im Staate: denn im Seedienste kann nicht wohl ein ständischer Unterschied Statt haben, da entscheidet blos die einzelne, persönliche Tüchtigkeit; und es würde doch immer auf Rosten des Seedienstes seyn, wenn in einem Seestaate mit dem Range im Landheere staatsrechtliche Vorzüge verbunden wären. Am meisten kömmt in der gegenwärtigen Vergleichung darauf an, dafs die Kriegsgelder nach Tullius von dem Vermögen selbst, nach Solon blos von dessen Ertrage, gefodert wurden. Auf den ersten Anblick mufs die Malsregel des Tullius als eine Härte selbst gegen die Patricier Vorkommen, ja die ganze Beweisführung scheint eben dadurch zu fallen : denn durch Vorzüge im Staate und Felde hält sich kein Stand für starke, unverhältnifsmäfsige Geldleistungen entschädigt. Aber dieser Schein verschwindet bei genauerer Untersuchung. Die Patricier, eben weil sie die erste Ordnung ausrnächlen, waren die grossen Landeigenthümer. Auf den Ertrag der Ländereyen dieser Herren war nicht wohl eine Steuer zu legen, da sie dieselben nicht durch eigene Rewirthschaftung benutzten, sondern an Dienstbauern theilweise ausgethan 6g — hatten, an die bekannten unfreien Hintersassen, die von dem Umstande des Anbaues der herrschaftlichen Grundstücke Colentes, Colientes 1 ), ■verderbt Clienfes, hiefsen. Denn dafs diese blos von den Palriciern Untersassen gewesen sind, ist nicht zu bezweifeln 2 ). Ihre Verhältnisse zu den Grundherren waren sehr strenge. Bei weitem gedrückter, der Willkühr mehr Preis gegeben, als die Kretischen und Lacedä- monischen, waren diese Römischen Frohnleute. Wenn die Kretischen, ausser den landwirtschaftlichen Diensten, blos ein Kopfgeld an die Herrschaft zahlten 3), und die Lacedämonischen gewisse Erzeugnisse der Wirtschaft nach unveränderlichen Sätzen an die Grundherrn lieferten 4)> so standen die Römischen Clienten zu den Patricicrn in Leistungsverhältnissen, die mit denen , der Dienst- und Lelm-Mannen des Deutschen Mittel-Alters , auffallende Aehn- lichkeit haben. Sie raufsteil Eräuleinsteuern zahlen, Gelder aufbringen, um ihren Herrn aus der Gefangenschaft zu lösen, die Straf- summen entrichten, zu denen er verurteilt 1) Ioann. Laurentius Lyd. de magistratt., ed. Fass, Paris. 1812, 1, 20. p, 38. 2) Dionys. Hai. II. 9, 3) Aristot. Pol, II. 7, §. 3. 4, Alben. 1Y. p, 143. 4) Plularch. Lacon. p. 23g. — 7° “ war 5). In diesem Zusammenhänge dürfte sich Jedem die Vermulhung darbieten, dafs die Pa- tricier die schweren, auf sie gelegten , Kriegsgelder, nicht selbst getragen , sondern auf die Hintersassen vertheilt haben : wie dieses nicht minder von den Deutschen grossen Gutsherrn vormals geschehen ist. Wegen dieser Last von grundherrlichen Geldleistungen geriethen diese gedrückten Landleute so häufig in Schulden. Obwohl also den Mitgliedern der ersten Ordnung die Vermögensteuer nicht schwer fallen konnte , so mufste sie doch für die, der übrigen Ordnungen, eine verderbliche Last seyn. Statt derselben war in Athen von Solon eine biofse Einkommensteuer eingeführt. Da eine solche Hintersassen-Verfassung nicht bestand, die Attischen Pelaten sich eines bessern Zuglandes erfreueten , so fiel, mit der Veranlassung, auch die Möglichkeit der Ausführung weg. 5 ) Dionjs. II. g. io, VI, 47, VII. 19.