die Summe vertheilt werden sollte, wenn derKönig erschlagen würde, enthalten die Rechts-gewohnheiten des Angelsächsischen kleinenReichs Mercia. Von den gesetzlichen ein hun-dert und zwanzig Pfunden sollte die Hälfte andie Familie des Königs bezahlt werden, dieandere Hälfte an die Yolksgemeine, der in diesemFalle der Antheil des Staats-Oberhaupts gebührtzu haben scheint 8).
§• a.
Griechen.
Die Germanischen Völker müssen in derfrühesten Zeit, ehe sie nach Europa übergingen,ihre Sitze in Gegenden gehabt haben, wo sieunter andern mit den Vorfahren der Griechenund Römer in naher Berührung gestanden,aus der allgemeinenVerwandtschaft zu schliefsen,die in Ansehung nicht blos der Grundsprache,sondern auch gewisser ursprünglichen gesell-schaftlichen Einrichtungen und Sitten , unver-kennbar ist. Auch in der ältesten Geschichteder Griechen finden sich Spuren, wiewohlsagenhaft eingekleidet, dafs bei Mordlbaten einGewähr- oder Löse-Geld, lytron, luslrum, poena,von dem Thäter zur Genugthuung an diebeleidigte Familie bezahlt worden ist. Als Tler-
8) Canciani legg. baibb, T. IV. p. 248.