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URSPRUENGE DER BESTEUERUNG
Entstehung
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nämlich unter den Verbrechen, die, in Ver-gleichung mit den unmittelbar vorhergenannten,als geringer galten, Todtschläge verstehn. DieseRechtsgewohnheit der zwei Antheile hat unterden fränkischen Völkern wenigstens bis in dasneunte Jahi hundert fortgedauert; nur mit der Ver-schiedenheit, daf's seit der Entwickelung des bür-gerlichen Lebens, als die Landwirtschaft nichtmehr das einzige Gewerbe, Vieh nicht mehrdas einzige Besitztum war , sondern schonMetall als Tauschmiltel umlief, die Genugtuungvon der Familie des Mörders in Gel de gewährtwurde 4), bekanntlich nach gewissen Sätzen,die dem Stande des Erschlagenen entsprachen.Der Anteil der Familie wird Leu de- 5 ) oderWär-Geld genannt, der Anteil des KönigsBann 6) oder Friede 7Ein merkwürdigesBeispiel von dem Verhältnisse, nach welchem

4) Lex Sal. tif. 61. 1 . I. ap. Bouqual IV. p. l 56 : « Si

jam pater aut maler, seu Haler pio ipso sol-verunt. *

5 ) Capil. Wormat. Ludovici Pii, ap. Baluz. I. p. 669:

« Lende m intcrfecli, s

6 ) Ibid. « et insuper bann um nostrum solvere co-

gantur. s

7 ) Gregor, lur. de lnirac. S. Martini, IV. 20 , a. 591,

ap. Bouquet. T. II. p, 470.: </ Composilionemlisco debilam, quam fred um vocaut. *

Lex Bajuwar. tif. VIII. c . i 3 . §.2: « In fisco profredo duodecim solidis sit culpabiüs. »