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kules den Iphitus erschlagen halte, und dasLösegeld nicht aufbringen konnte, ltefs er sichvon einem Freunde als Leibeigenen verkaufen 5und die Raufsumme an die Kinder des Iphitusauszahlen 1 ).
Wie in jenem ältesten Zustande der Gesell-schaft ein Todtschlag blosse Angelegenheit derFamilie gewesen seyn müsse 2 ), erhellt nochaus dem Gesetze zu Athen, dafs wegen einesMordes die Klage nur von den -Verwandtendurfte angestellt werden 3). Dem zufolge ver-langt Plato, die nächsten Verwandten einesErmordeten sollen auf dessen Bestrafung einwachsames Auge haben 4)-
Auch den kleinen Fürsten der Griechenscheint in der ältesten Zeit, wie den Germani-schen, von Mördern eine Geldstrafe gezahltworden zu seyn. Es läfst sich hierauf die dich-terische Erzählung ziehn, nach welcher auf demSchilde des Achilles unter andern folgende Vor-stellung angebracht war; zwei Männer strittenüber die Bufse für einen Erschlagenen: derThäter behauptete, sie erlegt zu haben, derandere leugnete das 5).
1) Diodor. IV. 3 l. Pausan, III, l 5 ,
Plutarch. Tlics, c. 6.
a) Pausan. V. I. §. 6 ,
3 ) Demosth. adv. Everget, ed, ReisL p. Il6l,
4) Legg, IX, Bipont, Vol, IX, p, 28, 29,
5 ) Homer, II, XYllI, 498, seqq.
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