So hat diese norddeutsche Völkerschaft die bür-gerliche Freiheit, die lange ihr Vorzug gewesenist ; dazu gemifsbraucht, aus dem ursprünglichenrohen Zustande der Gesellschaft eine Grausam-keit beizubehalten , die unter den übrigen Deut-schen schon zu Tacitus Zeit vertilgt war. Dennals dieser sein Werk über Deutschland , das erwahrscheinlich aus eigener Anschauung gekannthat, abfafste, ging ein Todtschlag zwar eben-falls hauptsächlich die Familie des Ermordetenan, die berechtigt war, Genugthming zu fodern.Das war aber nicht mehr die Blutrache derUrzeit, sondern der Thäfer, oder seine Ver-wandten, leisteten als Entschädigung einige,durch Herkommen bestimmte, Stücke Vieh 2 ).Es hatte sich sogar schon der Begriff der Ge-sellschaft so weit ausgebildet, dafs sich durchErmordung eines Mitglieds die ganze Staats-gesellschaft für beleidigt hielt, weshalb von jener,in Vieh geleisteten, Entschädigung, nur ein Theilder Familie, der andere entweder der Volksge-meine, oder dem Könige, zukam 3). Man darf
2) lac. Germ. c. 21 : « Suscipere inimicilias seil palris
sen propiuqui — necesse est; nec implacabilesciuranl, Luifur enim et liomicirlium certo aimen-topum ac pecorum numero, recipitque salisfac-lionem universa domus. a
3 ) Id. c. 12: « Equorum pecorumque numero convicti
mulclantur. Pars muleta: regi vel civitali, pars^ipsi,qui vindicatur, vel propinquis ejus, exscslvitur. ?