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sich nur aus dem Volksleben entnehmen, nicht zu-nächst aus der Richtung der Geister aufden Hoch-schulen, obgleich jenes sich in diesen am Reinstenoffenbart. Die Gesetze, die Sitten und Gebräuche,die Anordnungen in allen Zweigen der Verwaltungbezeugen und bewahrheiten es am Sichersten, daßüberall die Achtung der sittlichen Menschenwürdeals Grundregel vorherrscht und daß das Hauptbe-ftreben der Regierungen auf Religion und Tugendgerichtet ist und auf die geistige und leibliche Ge-sundheit des Volkes.
Wer zurückstnnend hiermit den von Montes-quieu gepriesenen und unter Napoleon so fühl-bar in das Volksleben der Franzosen übergegan-genen Grundsatz der Ehre vergleicht, wird das Ruhm-preisen des gewaltthätigcn Kaiserreichs aus demwahren Gesichtspunkte zu schätzen wissen. Die Eh-re, selbst der Waffenruhm, mag stellvertretend ei-ne Zeit lang mächtigen Staaten zum Grundgesetzedienen können, eben so, wie die Geldbegier dasgemeinsame Einigungsmittel des bürgerlichen Klein-verkehres ist und der Mittelpunkt, in welchem dieirdischen Wünsche mit den Bedürfnissen znsammen-stimmen. So wie aber der Gelddurst dem Grund-sätze der Rechtlichkeit untergeordnet bleiben muß,wenn nicht allgemeine Räuberei erfolgen soll, ebenso darf auch der Waffenruhm nicht unbedingt zumhöchsten Ziele des Staates gestempelt werden. Oder