Die Dringbarkeit ist aber übrigens vergeltend zuüberwinden, oder nicht; im ersten Falle sorgt der Ei»genthümer wenigstens eben so strenge, als der Försterdafür, und im zweyten Falle ist es für jeden eine, un»wirthschaftliche Bemühung, welcher Verkohlung, Aschen»brand, oder sonst örtliche Fabrikanlage, zweckmäßigerentspricht.
9.
Räumung der Triftbäche, Veffnung der Flüsseund Fldßanstalten rc. fordern allerdings eine mächtigereKraft, als die Privaten für sich zu leisten im Standesind; allein sie fordern auch nicht mehr und nicht we-niger, und diese Anforderung können die Staatsbürger,wenn die daraus hervorgehenden Vortheile von großerWichtigkeit sind, an die Staatsmacht und Staatökraftmachen.
Diese Staatskraft räumt die Bäche, öffnet dieFlüsse, und die Polizey ordnet die Trifft und Flößau»stalten, ohne daß es nöthig wäre, daß sich die Ds«mainen-Forstbewirthschaftung weiter einmenge.
Hä ro.
Sicherheit vor Menschenfreveln und Diebstühlerr,wird erzielt durch zweckmäßige Strafgesetze, und durchstrenge Erecution. Vorwurfs werden diese Frevel schosweniger werden, wenn die individuellen Staatsbürger
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