Die echten Ansichten der Waldungen und Förste gegenwärtig über b«s Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorschlagen der nothwendigen Reformen von Joseph Hazzi, Eentt-lsandesdirektivnsrathe in München. München, hey Joseph Lentner. rsoz. Freyes Eigenthum — freye Kultur sind die zwey ? " mächtige» Zauberworte, die jedes Land aus dem elen- , den, wüsten Zustande, wie durch einen elektrischen ^ Schlag, in ei» Paradies umwandeln können. Motto bor baierischen Regierung über Landeskultur- s ' zegenftänbe. S. baicrischeS Regierungsblatt Stes Stuck - ä rgten Febr. r8o«. Vorrede. ^-ie gute Aufnahme, welche das erste Heft dieser echten Wald- und Forstansichten fand, beförderte das Erscheinen des zweyten, dem eben sobald das dritte und letzte folgen wird. Gewisse Herrn werden freylich mit dem 2ten und zten Hefte am wenigsten zufrieden seyn, und wieder Lärm schlagen, da sie alles das, was nicht in ihren Schulbegriffcn liegt, als paradox vcrschreyen; — die es sogar nicht vertragen können, wenn man einen alten — ihnen so ehrwürdigen Götzen — erschüttert, oder gar von seinem Altare stürzen will. Allein — mag sich auch dießmahl wieder ihre Galle über mich ergießen; ihre Wuth ist zum Glücke nicht ansteckend; man lacht Vorrede. lacht ihres leidenschaftlichen Treibens, und verachtet sie, besonders wenn ihr Tollsinn selbst in gemeinen Pöbelschimpf ausbucht: mögen sie immer bellen und geifern, ich bleibe mit gleich kühnem Muthe auf der offenen, geraden Bahne, sage meine Meinung, auf lange Erfahrung und Nachdenken gegründet, frey, und in ihrem ganzen Umfange. Ich wünsche nnr, daß sie jeder andere, besonders meine Gegner, eben so freymü- thig und uneigennüßig äußeren; Wahrheit und die gute Sache werden dann gewiß leichter und sicherer den Sieg erhalten, welches allein nur der echte Zielpunkt seyn kann. München den zo. Nov. 1904. Der Verfasser. v 145 Erster Abschnitt, Das Zweckwidrige des Forstregals, oder der Forstpolizey. tz. i. Äie Forstgeschichte zeigte uns bisher, wie aus der» Wäldern und Försten eine eigene Klaffe von Menscher» hervorging, die sich anfangs unter dem Titel der Jagd als Jäger, nachhin unter dem Nahmen Förster einen allgewaltigen Wirkungskreis zu verschaffen wußten. Schon der Staat selbst behielt sich große Förste vor, und jeder große Gürerbesitzer suchte theils zur Erweiterung seiner Wildbahn, theils z»r Ausdehnung seiner Forstherrschast immer größere Walddistrikte zir gewinnen; dadurch gelangten die Aufseher dieser Waldungen, die Jäger oder Förster zu einem Despotism, der seinen eisernen Szepter nicht nur über Wald nnd Forst, sondern über die ganze Gegend schwang — der seit Jahrhunderten die höhere Kultur in Fesseln hielt, und daher das Land nie zu höherem Wohlstände gedeihen ließ. Die den Fürsten und Gewaltigen des M'ttelalters nur zugefälligen Juristen räumten ihnen diese Ueber- L macht macht über die F'orsie unter dem Nahmen Regale *), Forstregal ein; hierauf gründete man in der Folge alle Gejaid- und Forstordnnngcn, die den bloßen Aufse, Hern über einzelne Jagden, und dergleichen herrschaftliche Waldungen — den Zagern und Förstern, — auch das Gebiet über andere Waldungen der Gegend öffneten: denn aus diesem Regale entstand eine sogenannte Forstpolizcy **), welcher alle Wälder untergeordnet wurden. Ohne Einwilligung der Gerichtsstelle, d. t. der Jagd- und Fvrstbehdrde, durften daher die Un, *) Lsvnurn toreüsle snciguo 6ern„nise sevo conkilic in jure regsli inkibenäi vensciones, piscsrione; er hilvsrum excirpsciones cssizue jure proprio exerceniii scgue korellsrum violsrvres puoienäi priocipum, co- mitum ec miniürorum koreüsiiuin conscibus jus 5 o- neüsle ics eü excenlum, ue bann» msgir msgisgu« äilscscs ec smplikcscs exculcs superinricsce cerricoriali Principes cslicer säemcs non svlum liki vinäicsverunk, leä prociaus ecism 6bi iptis csncum compecens j^s ko- rellsuäi äeüniverunc guo Isccum elt, r/t M omne /o- rcsta/e xrae/«mtil,r /it » Inltic. juris toreü. 6erm. guck. ^äam l-eorx, krsocot. sä lVIveo. izoa. O. z. §. 45. *») kolicis circs 1 >Ivas ec policis circs Ii§ns (Forst- oder Hvlzpolizey) quosä oociones äiffsrunc. ttsec prolpicic nequis iigais vel cseäenäis vei cselis msle llc uturus» udi uocio policise circs iizus Iseior smplecricur, ibt «0 ceuäic, guc> lignorum copis omuimväy augescnr. Ibiäem O. z. §. S4. Unterthanen selbst in ihren eigenen Waldungen nichts unternehmen, mußten für jede Bewilligung, Holz zu schlagen oder andere Waldnutzung, zahlen, woraus neue Abgaben sich entwickelten, welche die Richter und Je- ger, oder Förster sich zueigneten. So wurden endl ch die Unterthanen ganz den Jägern und Förstern unterwürfig, und die Forstgeschichte bezeichnete uns diese Abhängigkeit der Unterthanen von den Jägern oder nachhin Förstern als eine der größten Landplagen. — Da nun diese Anordnungen so fruchtlos, oder wohl gar in ihren Wirkungen schädlich waren, so frägt es sich nur »och, ob nicht wenigstens ihre Absichten sich rechtfertigen lassen. §. 2 . Die ersten Absichten dieser Anordnungen (rarlones 1egi5) schreiben sich aus jenen rohen Zeiten her, wo man bloß der Jagd huldigte, wo man durchaus nur auf Vergrößerung der Wildbahn bedacht war, und die Gewaltigen einer Gegend, zum Ersatz des bereits er, loschenen Faustrechts, durch allerley Privilegien der Ju» risdiktion und anderer grundherrlichcr Rechte nach Will- kühr sich jenes Uebergewicht zu verschaffen wußten, wodurch sie zu politischen Zwingherrn einer Gegend wurden. Da geschah es auch, daß man diese Forstpos lizey für einen Ausfluß der niedern Gerichtsbarkeit erklärte, daß man sich von JuriödiktivnSwegen die Holz- anöweisungen durch die Jäger zueignete, vorzüglich L 2 x dar- darum, damit durch das Holzfällen die Jagd nicht Schaden leide, oder durch Ansreuten des Holzes der Jagdbezirk nicht am Umfange seiner Gränze» verliere. Alle erste Forstordnungen enthalten ausdrücklich diese Motive zur Holzausrveisung, wobey es nur um die Jagd und Wildfuhr zu thun war, und selbst die neuern Fvrstordnungen führen noch eben diese Gesetzesabstcht in ihrer Firma. — Aber endlich im r9ten Jahrhunderte ist es ei» unbestrittener Grundsatz, daß die Jagd — dieses in den finstern Zeiten der Barbarey über das Eigenthum usurpirte Regale — sich nur auf die mögliche Ausübung der Jagd selbst beschränken müsse, am wenigsten die freyen Handlungen der Eigenthümer hindern dürfe. So werden z. B. Mbser und Auen kultivirr, und das reichhaltigste Jagdfeld verschwindet im Augenblicke der eintretenden Kultur, ohne alle Rücksprache mit dem Jagdherrn. Alle neuere Kulturgesetze, von denen jetzt die Staaten allgemein elektristrt sind, athmen vielmehr gänzlichen Haß gegen die Jagd, erklären sie als ei» Ueberbleibsel barbarischer Zeiten, und weisen sie nur in Parke, oder andere doch immer in die engsten — Schranken zurück. Es ist aiso klar, daß die Begünstigung der Jagd leine GesetzeSabsicht mehr seyn kann, und baß daher die HolzauSzeigr oder Anweisung, die man in dieser Hinsicht den Wttrkhanm aufdrang, nicht mehr bestehen darf, 6 - §. z. Freylich fühlte man in neuern Zelten selbst den Unfug, daß man der Jagd wegen diese Holzauswei. sung aufbürdete, und daher von den Unterthanen neue Abgaben erpreßte; man suchte also diese rohe und un- anwendbare Gesetzesabsicht mit fürstlichen Grundsätzen zn bemänteln, und dieß besonders, als das Forstwesen zu einer Wissenschaft heranwuchs. Nun argumen- tirte man ganz leicht: Das Forstwesen ist eine eigene Wissenschaft: nur wer diese inne hat, kann mit der Waldwirthschaft umgehen; der gemeine Mann muß daher mit seinem Walde unter der allgemeinen Vormund» schaft stehen, und in seiner Waldwirthschaft von höherer Einsicht geleitet werden: was ist aber billiger, als daß er auch für diese Leitung bezahle? Zugleich erhob sich ein fürchterlicher Lärm über einbrechenden Holz- mangel, wodurch die Forstcharlacane am meisten zn imponiern, und sich bey den Regierungen Eingang zu verschaffen wußten; alles schrie über Holznoth, wobey selbst die meisten Regierer so eine Furcht befiel, daß ihnen schon vor dem Erfrieren grauere *). Al- *) Selbst Rußland, belastet von unübersehbaren Wald, strecken, träumte von Hvkzn»th; man dachte unter Katharina II. schon auf Einführung einer Forstpolizcy, weswegen 1780 der Naturforscher Pallas den Auftrag erhielt, den Plan zu einer Forstinstruktion zu entwerfen. Allein — unterdessen schwang sich auch der Ackerbau zu einer Wissenschaft empsr, und doch fiel es »och Niemand bey, den Landmann in seiner bisher veralteten Wirthschaft zu bindern, ihm neue Formen anfzu, drinnen, ihn zu diesem Zwecke unter die Aufsicht von Professoren und Ackerbauaelehrten zu stellen, für alle seine landwirthsckafrliche Verrichtungen Gesetze zu geben, und ihm dafür neue Abgaben aufzubürden. Jedermann würde diese Gesetzgebung lächerlich, diese Beschränkung ungerecht find-m. — Sind aber die Wälder etwas Anderes, als Theile seiner Oekonomic, wie Wiesen und Felder? Sind sie nicht auch untergeordnete Zweige der Oekonomie, der Landwirthschafk, der Aal, tur im Allgemeinen? Wenn also eine solche Gesetzgebung und Beschränkung für das Ganze nicht anwendbar ist, so ist sie es eben so wenig für einzelne Theile desselben. Man wird zwar dagegen einwenden, der Landmann könne durch unrichtige Behandlung seiner Aecker und Wiesen nicht so viel Schaden thun, als durch einen regellosen Gebrauch seiner Waldung; der Etaat habe die Pflicht auf sich, zu sorge», daß kein Holzmangel entstehe. Diese Sorge ist aber überflüssig; die Gebirge bleiben immer natürliche Holzmagazine, und die Bewohner derselben die wahren Holzhauern, oder Förster. Diese müssen und werden auch dein flachen Lande stets hinlänglich Hol; zuführen; ja es giebt selbst da am flachen Lande eine Menge Plätze, die der Landman» zweckmäßiger zur Holzkultur benützen kann und wird. Bayern selbst wie jedes andere Land liefert uns zur Bewährung dieses Satzes die einleuchtendsten Bey- spic- spiele. ES giebt eine Menge Ortschaften, wo neue Waldungen angelegt, die schon bestehenden von den gemeinen Landlente», ohne daß auch nur ei» Fbrster in der ganzen Gegend wäre, mit besonderer Pflege behandelt, und selbst Einfänge gemacht werden, wie z. B. im Gericht Dilsbyburg, in der Gegend von Laodshut überhaupt, zum Theile auch in den Gerichten Friedberg und Landsperg: allein — was sind die Grundursachen davon ? Nur diese, daß dort nicht zu viele Waldungen bestehen, daß das Holz des benachbarten Landshut und Augsburg wegen schon mehr Werth erhielt, wodurch also das Interesse und die Aufmerksamkeit des Landmannes auf diesen Erwerbszweig höher gespannt wurde. Interesse und Konkurrenz find die großen Triebräder der Industrie und Produktion, um das Gleichgewicht in der großen Gesellschaft zu erhalten. Man lasse nur dem Interesse und der Konkurrenz freyes Spiel, ohne sie zu hemmen, oder darein regieren zu wollen, und die große Maschine geht von selbst und bester.- §- 4 » Nur scheinbar kann eine Holznoth, nie eine wirkliche entst hen. Wird eine Frucht z. B. Korn etwas tbeuercr, so denkt jeder Landwirth auf stärkeren Kornbau, und dann fallen die Preise von selbst wieder, wie dieß von Zeit zu Zeit die Erfahrung lehrt. Steigt irgendwo das Holz zu höherem Werthe, so drängt sich alles auf diesen Markt hin; von fernen Gegenden, hon den den wildesten Gebirgen her rrist man Anstalten, nm das Hol; dahin ;u verführen, und dieß giebt neuen Wasserleitungen oder andern künstlichen Anlagen ihr wohlrbäriges Daseyn, weil sich dergleichen Unternehmungen vorhin nicht rentirt hätten. Kaum stieg z. B. vor einigen Jahren in Wien das Hol; auf einen zu h», hen Preis — wie war nicht alles bemüht, hier sein Glück zu machen? Es wurden sogleich neue Triften und Kanäle angelegt: — aber bald wurde die Konkurrenz wieder zu zahlreich, und — verschwunden war die zu große Theuerung. Man wird zwar auch dagegen einwenden, dieß kbnne wohl angehen, wenn es noch wirklich in einem Lande Hol; giebt, es mag dann von der Nähe oder Ferne Herbengeschaft werden; haben aber einmahl die Landleure all ihr Holz ausgerenket, wo soll es dann herkommen, da es nicht so schnell nachwachst, wie Grtreid und andere Früchte? — Es hatte damit allerdings seine Nichtigkeit, wenn von den bisher benütz- ten Holzarten allein die Rede wäre, und man sich nur auf Fichten, Buchen oder Eichen beschränken wollte, wovon erstere go, die zweyten igo, die letzter« gar goo Jahre zu ihrem vollen Wüchse bedürfen: allein bey einer Holztheurung, bey Holznoth frägt es sich nur um Brennholz, und dieses kann durch Schlagholz in io— IZ Jahren, nebst Reserven für das Banholz ersetzt werde», wovon uns die Rheingegendcn, Frankreich rc. zum Beyspiel dienen, weil auch das Holz schon in diesen Ländern einen höheren Werth hat. Zudem, wie ge- gesagt, können und werden die Landleute nicht alle zugleich ihre Waldungen ausreuten, — am wenigsten die Gebirge und andere magere Plätze im Flachlande. Was soll denn im Gebirge das Hol; ersetzen? — Wer nur einige Kenntniß davon hat, der weiß, daß hier keine andere Kultur möglich ist, daß man weder auf Felder oder Wiesen rechnen kann — selbst nicht überall auf Älpenweiden, sondern nur da, wo eö nicht an Wasser fehlt. Der größere Raum wird daher immer Wald bleiben. Noch zur Zeit weiß man keinen Staat, wo wirklicher Holzmangel eingetreten wäre, ob eö gleich große Strecken Landes ohne viele Waldungen giebt. In einigen Ländern ist freilich das Hol; sehr theuer; aber eben diese Länder, wie z. B. die Niederlande, am Rhein rc. sind es, die in der Kultur und Industrie oben au stehen. Hier weiß man das Brennmaterial zu schätzen; überall bedient man sich der Spar- bfen, Sparküchen, und anderer dergleichen Kunstma- schjnen, führt leichtere Bauarten ein, räumt die kleinen Waldungen aus daö reinlichste, benutzt jeden Hvlz- abwurf, nimmt auch andere Brennstoffe zu Hülfe, als: Steinkohlen, Torf rc. und alles hat so eine bestimmtere und raffinirtcre Wirthschaft. Man vergleiche dagegen ein Land, z. B. Bayern, wo noch die Forstvrdnnnge» herrschen, die Jäger und Förster Hausen, und — welch ein Kontrast! — 5 . Auf allen Seiten stößt uns da der wilde Zustand auf von Wald und Weide — düster und ängstlich ist der der Anblick. — Man glaubt nicht in einem von gesitteten Menschen bewohnten Lande, sondern unter wilden Thieren zu wandeln; man sieht, daß die Waldungen nur zum Raube dienen; die Bäume werden will- kührlich weggenommen; das Ueberholz bleibt alles liegen, und die Stöcke sind einer langsamen Verwesung überlassen. Die Folge dieser heillosen Wirtbschaft fallt grell in die Augen; man erblickt überall, selbst mitten in den Waldungen, verödete Strecken; alles verräth Unrath, nirgends zeigt sich die Hand deS fleißigen Hauswirlhö; man vermißt sogar ordentliche Abfuhrwege von den Waldungen; an ihrer Stelle aber findet man allentbalben schlechte Wege, welche bloß die Will- kühr und Verzweiflung des fluchcmden Fuhrmanns gebahnt zu haben schemr. Und eben da, wo viel Wald zusammensteht, sind die Menschen die elendesten. Die Anwohner der Fdrste, wie die des Fvrstenrieders, Grün- walders, Neuörtiugers, Dnrnducherfvrstes leisten hierfür sichere Gewähr. Ihr armseliger Zustand ist eine ganz natürliche Folge. Auf sie drückt eine größere L.)« ranney der Förster und Jäger; der zu große Wald beengt ihre Fluren, und wirkt noch überdicß durch ein verschlimmertes Klimat auf ihre Ackcrwirthschaft zurück. Schneedruck, Reife, Schauer und andere dergleichen Uebel sind gewöhnliche Plagen der Waldanwohner; der zu weite Umfang des Waldeö entvölkert die Gegend — daher weniger Geldumlauf — weniger Nahrungs- zweige — daher so wenig Belebung. Ungeachtet der so vielen Forstordnungen, Jäger und Förster verfault doch in so einem Lande mehr Hol; als als verbraucht wird. In den Gebirgswaldungen von Auerburg, und Miesbach, Tegernsee, wie auch in den Wäldern von Zwiesel muß jährlich um zwey Drittel mehr Klafterbolz verwesen, als von Menschen benutzt wird; ja selbst in den nahen Waldungen von München, z. B. im Grünwalder, Forstenrieder Forste bleiben Jahr für Jahr mehrere hundert Klafter HolzeS stehen, das daselbst jährlich gehauet und anfgcklaftert wird, bis sie endlich dem Einflüsse der Witterung unterliegen, und nach und nach verfaulen. Aeußerst selten werden die Stöcke herausgenommen, und eben so wenig wird das Abholz benützt; alles ist sich selbst überlassen. Nur in jenen Gegenden, wo daS Holz in höl-erem Werthe sieht, wie in Landshut, Straubing, Erding, macht man die Stocke und das Abholz zu Nutzen, nie aber in großen Fdrsten. Wer wird sich auch da noch mit dem mühsamen Stockans- reissen abgeben, wer das Abholz sammeln, wo daS Klafterhvlz verhältnißmaßlg wohlfeiler zu stehen kömmt? Man bedenke überdieß noch, wieviel Holz zu monströsen Wohnungen, zu Scheunen, Verzäunungen, Bestattung, Wassergebaude«, zu ungeheuern Dachstühlen und schlechtem Schifbau rc. verschwendet wird. Barern hat eine Menge reicher Steinkohlen-Lager, hat allenthalben Ueberfluß an Torf, aber sie verdienen noch die Bearbeitung nicht, und gleichen daher vergrabnen Schätzen. Eben so mißlich sieht es noch mit Holz- sparbfen, Sparküchen, und andern dergleichen wirth- schastlichen Anrichtnnge» aus; sie sind immer nur Gegen- genstäilde der Liebhaberey. Zweckmäßigere und kickten Gebäude, Wege und Kanäle gehdrcn noch inS Reich der frommen Wünsche, da sich der Aufwand auf all dergleichen Unternehmungen Im Gegenhalt der zu geringen Holzpreise noch gar nicht ver'nteressirt, weil noch kein Drang nach diesen Hülfsmitteln da ist. §. 6 . Man sollte denken, die so vielen Waldungen und geringen Holzpreise müßten Holzvrancheiide Fabrsten erzeugen, und durch diese dergleichen Gegenden beleben: aber es zeigt sich gerade das Gegentheil, denn die Forstordnungen und Förster lassen nicht einmahl de« Gedanke» an eine solche Fabrik zur Welt kommen. Vor ihnen ward in dieser Art Industrie weit mehr gethan; damahls entstanden in den Waldgegenden die vielen Glashütten, verschiedene Hammerwerker, auch der Bergbau wurde durch die Hände der Privaten viel thätiger betrieben, und verzehrte also mehr Holz; mit Anfang der Forstordnungen wurde aber all dieser Jndm strie der Stab gebrochen *)» ») Seit 2 Jahrhunderten war ich allein so glücklich, dek noch neue Glashütten zu Tage förderte, und zwar 2 neue zu Furth, und i zu Wortb. Dieß konnte aber nur mit vieler Mühe durchgesetzt werden; es gab darüber einen gewaltigen Lärm und Verleumdung meines Rahmens, worüber ich im zten Hefte »och näher sprechen muß. Jäger und Förster bewachen alle Waldungen wie die wilden Thiere ihre Höhlen. Jedes Bänmche» steht unter ihrem eisernen Szepter; darüber darf der wahre Eigenthümer nicht mehr gebieten. Wenn irgend ein Däumchen auf Wiese oder Feld aufleimt, so verliert schon der Eigenthümer sein Recht darüber, das sogleich die Churfürst!, oder Hvfmarksherrschaft durch ihre Jäger oder Förster geltend macht. Wird aber auch dem Grundeigenthümer vergönnt, es umzuhauen, so muß er doch Gebühren, Auszcig- und Anweisgelder dafür be« zahlen. Seit Erscheinung der Forstordnungen darf der Landmann mit seinen Holzplätzen nicht mehr frey schalten, sie weder mehr ausrcutcn, oder besser benützen, »och Holz ohne Anweisung und Auözeige schlagen *). Die Jagd- »nd Forstmänner gaben freilich ihre Gründe dafür an, und, wie schon gesagt wurde, waren diese zuerst die Begünstigung der Jagd, und dann die Vorsicht, daß der Bauer sein Holz nicht unschick» lich behandle. Daß die erste dieser Gesetzcsabsichten von keiner Wirkung mehr seyn könne, ist bereits bewiesen worden; aber auch die zweyte ist nur ein Blendwerk, eine wahre Beutelschneiderey. Niemahls macht _ ein ') s oder z Herrschaften komme» hier immer zur Sprache — die Grundherrschaft giebt die Erlaubniß zur Hvlzschlagung, die Jurisdiktionsherrschast ertbeilt die Anweisung, und der Jäger oder Förster macht die Aus- zeige — daß überall zu bezahlen kömmt, versteht sich von selbst. — ein Jäger oder Förster wirklich so eine Holzanszeige oder Anweisung, den» er kömmt äußerst selten in den Wasd des Unterthanes, laßt stch nur dafür bezahlen, und dann den Bauer selbst walten. Er wäre auch gar nicht im Stande diese Privath lzanweisungen zu fördern, weil er mit seinem eigenen Forstütenste, mit der Aufsicht der Jagd, mit den herrschaftlichen oder StaakS« Waldungen genug zu thun hat, «nd sich daher wohl hundertmahl vervielfache» müßte, um diese Privatge, schäfte zu versehen. Man erwäge überdieß, welch ungeheure Summe» es kosten würde, wenn der Staat bloß für diese Unterthanögeschäfte so viele Jäger und Förster aufstellen sollte. Der Staat und die Herrschaften haben daher ihre Jäger und Förster nur zur Besorgung ihrer eigenen Walddistrikte bestimmt, und das Uebrige ist meistens ihre erzwungene Nebensache. In mehren, chnrfürstl. Landgerichts - Bezirken giebt es gar keine churfürstl. Förster, wie in Bilsbyburg, Eg- genfelden, und gerade hier steht es mit der Forstkultur der Unterthanen besser als an andern Orten, obscho« keine Anweisungen der Holzschläge gemacht werden. Wenn aber auch wirklich die Jäger und Förster diese Anweisungen vornehmen könnten und würden, waS hätten sie wohl für einen Zweck, da beynahe alle Jäger und Förster nichts als Jäger sind, und von der Forstwissenschaft gar nichts verstehen: denn, wie bekannt, rristlrt nur erst seit wenigen Jahren in Baiern «ine Forstschule und eine Forstwissenschaft; und welche Früchte, besonders in Ansehung der Staatswaldunge», für für welche sie eigentlich erschaffen wurde, daraus erwuchsen, wird an seinem Orte gesagt werden!!! — 7 . Man könnte hier einwenden, eben darum, weil diese Hvlzanweisnngen nicht wirklich geschehen, also alles der freyen Willfahr überlassen ist, könnte diese Fvrstpolizey in Ansehung der Kultur keine nachrheilige Wirkungen äußern: allein der Landmann, dem Förster nahe wohnen, ist doch gehindert, seine Gründe frey zu benutzen, z. B. seine Waldplätze ganz auszurenken, oder sonst nach Umständen beträchtliche Holzschläge vorzunehmen ; er steht doch immer in Furcht, weil er bey jeder Handlung in seinen Waldungen besorgen muß, gestraft zu werden; er schätzt daher seinen Wald geringer, ja diese Verationen und Beschränkungen machen ihn über alle Spekulationen mißmuthig, und so wird dnrch die Fvrstpolizey auch in dieser Hinsicht die Dolzkultur eher erstickt als befördert. Ein sehr wichtiges Beyspiel soll diesen Satz zur Genüge beleuchten. Noth und Erfahrung lehrten die unteren Waldbewohner jenseits der Donau, daß sie von ihren Bergen den größten Nutzen ziehen würden, wenn sie sie bloß aus Birkenholz benutzten und ricderten *). Seit dem aber, und ») Niedern heißt, wenn man einen Hvlzplah alle 20 Jahre umreißt, und ihn zum Haber- oder Kornfeld macht, wo denn das Gesträuch, Stöcke und Nasen darauf verbrannt werden- Er wirft auf diele Art Z Jahre durch «ud zwar von 1762 an, hier ein Forstpersonal erislirt, will man dieses Niedern meistens ganz verbieten, we, wigstens wird es sehr beschrankt, und so die bessere Kultur gehemmt *'). In manchen Gebirgsgegenden, wie z. B. in der Iachenau führen die Unterthanen eine weit bessere Wirthschaft in ihren Privatwaldungen oder Heimhölzern, die unlaugbar im Allgemeinen schöner als die Staats - und alle übrige Waldungen aussehen, so, daß selbst gelernte Förster nicht besser damit umgehe» könnten. Eben so vorzüglich wird auch ihre Acker- wirthschaft betrieben. Unterdessen will ich damit nichts weniger als behaupten, daß wissenschaftliche Behandlung nichts tauge, und der Landmann durchaus sich selbst überlassen seyn soll: wissenschaftliche Behandlungen als das Resultat von mehr Erfahrung und des reifern Nachdenkens müssen vielmehr in der Acker- und Forstwirthschaft die größten Vortheile bringen, sie dürfen aber dem Unterthan nur als wohlthätiger Unterricht beygebracht, nicht als Zwanggesetz auf seine Kosten aufgebürdet werden. Der Land- wirth, bey seiner Wirthschaft ganz vom Interesse geleitet, muß, und wird nach besserer Benützung seiner Gründe streben; Beyspiele glücklichen Erfolges, Grundsätze oder faßliche Darstellungen dieser Vortheile können eine gute Aernte ab, »nd fliegt nun wieder zu eiue>» treflichen Birkenwald an, der «ach Lo Jahren eine schöne Holzausbeute giebt- ") Siehe Beylage wro. r. neu ihn allein dazu bewegen: aller Zwang aber erregt in ihm nur M-ßrraucn, Furcht, Widerwille, und zu, letzt gar hartnäckige Abneigung und Entgegen stammen gegen die gute Sache, weil er es fühlt, daß man hier nicht jli einem Zwange berechtigt ist. §» 7 » Die Erfahrung spricht mit aller Ueberzeugung^, kraft für diese Freyheit deS Eigenthums und der Kultur; sie /Mir stellt daö wahre Verhältniß über die Benützung oer Gründe auf. Die Akten z. B. in Baiem über die Gemeindehvlzabthcilungen und den Verkauf der kleinen Staatöwaldungrn enthalten zwar einige Beyspiele von liederlichen Hauswtrthen, welche ihre Wald, eintheile abgeschwendet und nicht weiter kultivirt haben; sie stellen aber ungleich mehrere von andern auf, welche ihre Waldautheile sehr klug zu Feld und Wiesen um- schuffen — sie beweist», daß beynahe überall wenig, stens die Hälfte des Flächenraumeö von so einem abgetheilten oder verkauften Walde sehr gut auf Wald kultivirt wurde. Viele dieser Waldeigenthümer kauften sich mehrere Antheils zusammen, um sich «inen artigen Forst zu arrondiern, bestellten hierüber eine eigene Aufsicht, und ließen ihren Wald mit aller Anstrengung und Geschicklichkeir besorgen. Es ist also der Wahn sehr irrig, daß eine solche Freyheit sogleich alle Waldungen zu Boden strecken würde. Diese Freyheit bestand schoir in mehrern baltischen GerichlSbezirken, wurde da bey allen Gemeindewaldabtheilmigen und Purlsikaricnsab, M tcher- scheidungen förmlich eingeräumt; und ihre Resultate be« währen durch mehr Würdigung der Wälder, durch Sorge für ihre Erhaltung gerade das Gegentheil von dieser Meinung; — ja sie stellen ein sehr komrastirendes Bild zwischen dieser mrd jener Forstansicht dar, wo unter Regierung der Förster alle Unordnung, Adschwen- dung und eine wahre Forstanarchie herrschte. Zweyter Abschnitt. Das Ungerechte der Forsipolizcy. §- 8 - Aer Zwang so einer Forstpolizey ist ein wirklicher Eingriff in die Rechte deö Eigenthums, eine offenbare Ungerechtigkeit; denn S ichrrheit und Freyheit deS Eigenthums sind die Grundpfeiler eines Staates, oder die Grundlinien des ersten Gesellschafrvereines — nachhin SraatsvertrageS. Der Staat beleidiget eine seiner ersten Verpflichtungen, wenn er durch seine Gesetze diese Freyheit und Sicherheit l «kränke: und welch größere Verletzung des Eigenthums giebt es wohl, als diese Forstpolizey bezweckt? So z. B. befindet sich irgend ein Landmann in Geldverlegenheit; in eben dem Au, genblicke bierer sich ihm eine gute Gelegenheit zu ansehnlichem Geldgewinne dar; eine in der Nachbarschaft enrstandcne Einäscherung einer Stadt oder Dorfes macht eine Menge Bauholz nothwendig, das nun theuer bezahlt wird. Er har berechnet, daß er mir zo Morgen schönen Bauholzes nicht nur der Nachbarschaft einen wichtigen Dienst leisten, sondern auch so viel gewinne» kann, daß er sich aus seiner gedrängten Lage mir einmahl in neuen Wohlstand versetzt: allein die Forstpo- M 2 ls. lizey weckt ihn rasch und fürchterlich aus dem Traume dieser schönen Hofnungen; sie verwehrt ihm auf der Stelle den vorgehabte» Holzschlag, und mit all seinem Sollizitiren, mit Kezahlung eines theuern Augenscheins und dem Aufwande so vieler anderer Kosten bringt er es höchstens so weit, daß er nur einen halben Morgen nach forstlichen Taxationen abräumen darf. Dieser neue vergebliche Geldaufwand verschlimmert seine Lage nur noch mehr. Hülfe- und Hofnungklos stürzt dieser Druck ihn noch tiefer in Schulden; in kurzer Zeit kömmt er auf die Gant, und in fein schlagbares Holz der Wurm, der es von selbst zu Grunde richtet. Dieses geschieht aber alles mit einer Menge Forstformaliraten — alles von Forstrechts wegen, und die schreiendste Ungerechtigkeit wird nach den bestehend«! Gesetzen und Verfassung sogar noch zum Recht *). Ein anderer Landmann besitzt zu wenig Feld und zu viele Holzgründc; er will den größten Theil von diesen zu Feld und Wiesen umschaffen, wozu ihm besonders der Umstand günstig wäre, daß einen Theil feines Holzes ein Bach durchschlängelt, der die glückliche Anlage zur Wiesenwässerung darbietet. Kaum aber äußert er diesen landwirthschafrlichcn Wunsch, oder legt gar schon zur Ausführung desselben Hand anö Werk, so kommen Gerichlsleute, Schergen, Jäger, *) Ueber dieses Beyspiel könnte man noch Hunderte anführen, die tätlich auf ähnliche Art in der wirkliche» Lerst- welt vorkommen. ger, Förster und Hunde, und — — — Er wird ein boshafter, liederlicher HauSwirth gescholten, tüchtig gestraft, und sein Vorhaben — zu Nichts »). Ein gesetzlicher Bannfluch oder Strafe haftet also auf den Holzplatzen deS Landmannes; er darf nicht auf eine vortheilhaftere Benützung derselben denken, und was anders muß davon die Folge seyn, als ein zu geringer Werth der Sache, von den Gesetzen selbst gestempelt? Kapital und Renten eines solchen Grün, des «erden absichtlich niedergehalten, können durch höhere Kultur und Industrie sich nicht aufschwingen, und was ist das anders als Gesetzesdruck und öffentliche Plünderung des PrivatvermögenS? §- y. Diesen so unnatürlichen Beschränkungen muff auch Barern seine geringe Bevölkerung zuschreiben, da jede andere Kultur und zweckmäßige Ansiedlungcn der Jagd und diesem Forstpvlizeywesen weichen muften; daher jetzt das Land sogar an Tagldhnern und Dienstbothen Mangel leidet, die Landwirthschast und jede andere Industrie, ja selbst der nöthige Militairstand gelahmt ist. Siehe die Beylage k§ro. 2. _ §. 10. Andere dergleichen Beschwerden der Unterthanen liefern ausführlich für Barern die Beylagen 4 und z, und eine Menge Acten beweisen, daß man diese Forstpolizey nie allgemein im Lande durchsetzen konnte, ein immerwährender Kampf bestaub — — §. IO. Die hieraus entspringenden Resultate Hegen klar am Tage, und lassen keinen Zweifel mehr übrig, daß s) die Forstpolizey ihr Daseyn ursprünglich der Begünstigung der Jagd verdanke; da aber diese der Kultur weichen muß, so kann auch in dieser Hinsicht die Forstpolizey nicht mehr Statt haben. b) In fürstlichem Betracht ist eine wirkliche Holz- anweisung, also eine besondere Aufsicht und Pflege aller Privatwaldungen gar nicht ausführbar. c) Die bisherige Anwendung der Forstpolizey bestand nur in Formen, die den Landmann viel ke, steten, ohne ihm zu nützen. Diese ganze Hvlz- anwesung sieht daher so ziemlich einer Beukel- schneiderey gleich. ü) Diese Forstpolizey wirkte bisher zum Verderben der allgemeinen, wie der Holzkultur; durch sie verloren die Holzböden alle wirthschafkliche Aufmerksamkeit und ihren Werth. Dieß verminderte das Kapital deS Eigenthümers, und da die Wald- gründe noch beynahe den grüßten Theil des M- chenraums eines Landes, wie Baiern, ausmachen, so ist diese Summe der einzelnen Kapitalsminderungen dem Nationalreichkhnm ein empfindlicher Verlust. e) Genug! Diese Forstpolizey gefährdet sowohl die Kultur und das Grundeigenthum der Privaten, a!s M die Landeskultur und Staatswirthschaft im Ganzen; sie ist also zweckwidrig und ungerecht, wie dieß alles auch in andern Ländern schon so beurtheilt wurde. §. Frankreich hat bey seiner großen StaatSumwäls zung gleich Änfangs auch diese Mißbrauche — Kinder einer finstern Vorzeit — vertilgt, und unter mehrern wohlthätigen Gesetzen freute sich auch über folgende zwey die ganze Menschheit. 1) Oberer concernnnt le rapport stes Zar-ler yonr stb- lirs commis stsns lee bois. Ou 27. veceindre 1790. ^rt. VI. I,es bois sppsrtenLNs aux yarticuliers cef- leront ä'7 (ibAiine t'orbstier) Ltre kournis, et cliague proprieraire fers libre lle les astminillrer er ä'en äisxoter L I'avenir comms bon lui fem- blers. 2) vbcret ste I2 convenrion nackonsle stu zcr. Quillst 1793 - O2 Convention nerionLle, apres avoir enkenstu I2 lecrure ä'une clblideration priis xar I'aciminiilration stu stepsrrement öe I2 Lderente, le 22 cle ce mois gui relbre L I2 Convention nstionaie >2 gueliion lls savoir ti le stroit 6e pLcke est compris clsns I'aboli- rion gbnbrale 6ee stroits sboäeaux, er strr I2 proxo- sttivn ä'un membre palle ä I'oräre rlu z'our, morivL tut lur ce gue les äroits exclulives 6s x>Lcbe er äs clisils ctoiem äes. äroits fäoäoa.ux, aboli, xrr Isr loix xrLceäenter comme tons los autres. Vi56 psr l'inspecteur. §1§nL 8. L. tonnet. Freylich erhielten sich diese Gesetze «irr bis auf die Zelte» des Consulats, wo unter so manch verwechseh ten Grundsätzen auch diesen weisen Landwirlhschasts- gesetzen wieder neue Gefahr drohte. Der Cvlbertisin gewann mit mehr andern veralteten Formen meistens wieder die Oberhand, und verscheuchte das für Landes, kulrur und allgemeinen Wohlstand erschienene Licht wieder. Es war de» 2y. OLrwinsl an Xl- wo die Redner des Consulats im gesetzgebenden Corps die Nothwendigkeit einer Gesetzreform, im Waldwesen vorstellte»; ihre Vorschläge waren: H,rt. l. ?enäant 2 F -ins, ä compter 6s Ir xromul- ALNsn äs la prs5enrs loi, »neun bois ne pourrr Lrrs arrscbä st äsfricbs g^us llx mois sxrLs >r äSclararion gui en sura Std faire par le proxrii- tairs äävanr le conssrvrteur forSllier äs I'arroii- äillsment oü 1s boi? fera LtuS etc. V. 8ont exceptäs äes äicholltions ci-ä«llus leg bois non clos, ä'une Stenäue msinäre äs äeux becce- res, lorsgu'!!, ns fsronr pas tuuss sur Is sömmet vu la penrs ä'uns monta^ne st Iss parcs ou ssr- äins clos äs murs, äs Haies ou follss stteoank 4 1'habitaüon xrincixale» 8 s- vn. I.e msrtelage xour le lervics üe I» marine lleu cl3N8 los dois Ü63 ^)3rtieulier3, tLl!lr3, fukiliLS, Lvenues, liüLres xsrcr er für les srbres epLrs. 1.3 coupe 6es »rdrer MLrgu^es serr kou- wise Lvx rSgles obtervSe» i'vur leo doir natio- NLUX. - Der letzte Artikel handelt dann 6e l'orx-rmsr- tion lies emploxö5 äe I'säminillrLtion korSstiere, cles Lsräes lles bois nationaux er cle ccux 6es com- knunes er ölLdlillemens xudlics. Wer sieht nicht aus dem Geiste dieser Gesetzvor» schlage, daß hier nicht mehr Grundsätze der reinen Staatswirthschaft sich auSsprechen? — Frankreich, mit England Wetteifernd, wollte schnell zu einer Marine gelangen, und die Erhaltung derselben sichern. Man wandte sich an Forstmänner, und diese faßten diesen Moment als die günstigste AuSsicht auf, ihr voriges Reich wieder zu gründen. So enrstanden diese Vorschläge und die Eingriffe in das Privateigenthum, und nun wurden wieder Forstbeamte theils für die National- theils für die übrige» Waldungen angestellt. Im Tribunat gab es darüber ziemlich heftige Debatten; man erkannte wohl allgemein, daß diese Vorschlage mit den Grundsätzen von Sicherheit und Freyheit deS Eigenthums, und mit Beförderung der Kultur sich nicht vereinigen lassen: allein die Majorität der der Stimmen war schon gewohnt, sich nach dem Willen des Consulms zu schmiegen, und erklärte sich auch hier wieder dafür. Die merkwürdigste Rede gegen diese Vorschläge hielt der Tribun O-raräin, er sprach laut und warm, daß es eine wichtige Lehre der Erfabrnng sey, daß bisher auS den Beschränkungen im Waldwescn immer nur mehr Unordnung und Verödung hervorgegangen waren; Spanien, das noch strengere Verbothe ergehen ließ, hätte dadurch die Wälder nur noch meyr zu Grunde gerichtet, und alle Waldkulrur erstickt; der Mangel aa Brennmaterialien sey nicht wahr, und die Theuerung eben noch nicht groß; die nähmlichen Klagen hätte man mehr vor Aufhebung der Forstpolizey als seither geführt; ibm schiene daher, das einzig zweckmäßige Mittel zur Beförderung der Waldkultur liege allein in der Aufmunterung, ohne durch Gesctzeszwang die Freyheit des Eigenthums anzugreifen. „I-es präketr clierclienr sgalsment L encouraxer les xlamations et :k exertsr par äes primes Is Xdls cls leurs aäminrllrö«: plulleurs onr ädfa nbrenu ä'utilss rsiulcars, I^on cn trouve äes ääcalls plsin ä'inlerLt, äans un nouvsau fournsl intimlä: Liklioklregus des xropristsires ruraux etc. le repöre encore ü ie xouvsrnemenr veur ädciäsmsnt engager les proprie'rai- res L conierver leurs bois, i! kaut leur en lailler!r librs ec entiers äispoütion, et surttrut 5e lläter äs !ss äs- xrever ä'une partis äs I'i'mpvt äonr ils tont accrblss. Llonireur an XI. Kro, sso. Die Die Wild« und Forstbanne entstanden zwar schon unter den Karolingern, in Frankreich sowohl als in Deutschland, und in beyden Reichen entsprang hieraus schon damahls das Forst-Regale: allein «» konnte sich in Frankreich nicht so erhalten wie in Deutschland; denn die oräonnsncss »re, ro Isz- soze mors ot cbein. Ekgenrhums, und nur dadurch stieg sein« Kultur, seine Industrie so hoch empor. Z. 15. Diese Frevheit des Eigenthums bewirkt tu England, daß, selbst in Ansehung der Forstkultur, neue Pflanzungen entstehen; Frankreich zeigt unS durch die Beschränkung dieser Freiheit gerade das Gegentheil. So findet man in Voung's snnals ok Lgriculrure dir. LIZ. S. 444 ein auffallendes Beysp'el der Forstkultur in England. Der nahe Hvpfcnbau von Dogmersfield erweckte bey S. H. S. I. Mildmag die Spekulation auf eine Holzwirthschast, vorzüglich zu Hopfenstangen, und es gelang ihm bald, daß er den englischen Acker, in Vergleich mit dem vorigen Zustande, zu einem ungleich höher» Ertrag bringen, und sich dadurch sehr bereichern konnte. Das Gegenstück zu diesem schönen Beyspiele finden wir in des berühmten cbevLlier Lcsvarr reckerclies äes Principes äe 1'oeconowis politigue, ä. Paris cker Oiävt 1789. I'- 1. p- 266, wo er sagt; nsouter czue guiconguo plante un srbre cn b'rsncv wmbe kous la suriscHcuon äu trihunal ci-clelsus (tadle üe marbre, oder Oberforstamt) er n'esi pas Udrs äs le couxer, ni ä'eo äisxoier lans 5 s xermillion. E'elk, «n grancle parüe, par csite laichn gu'on voll ü peu ckarbros aucour ckss villsges en krance etc. __ 8. 16. ^ coocikse vieu o5 rde common sncl lksturs lox vk Loglaus. —, Ilie Itev, Dr. ^sbn 1'rusle, I-on- ckvu x. soI. tz. i6. Bey einer so allgemeinen Kultur hat England auch die blühendsten Fabriken, und es fehlt nicht an Brenn, stoffeu: man schätzt sie aber auch mehr, und weiß sie besser zu benutzen. Dieß weckte tausend Erfindungen und Maschinen auS ihrem Nichts zum regsamste» Leben, — über alles verbreitete sich eine bewundernswürdige Thätigkeit — überall herrscht der glänzendste Wohlstand; und auch ohne diesen zwangvollen Forst- ordnungen hat England doch die fürchterlichste Marine *). Die Länder werden »rke ganz von Holz entblößt werden, so lang es Gebirge giebt, und nicht jeder Vo, den für jede Frucht gleich anwendbar, oder erträglich ist. Es liegt ein gewisses Verhältniß im Ganzen der Natur, und das Dareinregiern ist wahrhaft lächerlich, wird immer mit entgegengesetzten Wirkungen bestraft. §- 17 - *) 2» England verrathen noch viele Nahmen von Ortschaften und Gegenden, daß da, >vo nun die schönsten Fluren prangen, die Menschen in voller Thätigkeit und Wohlstand leben, ehemals, ( und das noch nicht gar zu lange) schreckliche Wälder und Forste (der Aufenthalt ivilvec Thiere und Räuber) die Erde fesselte». Will Deutschland und der übrige Norden sich ie zu nicdk Wohlstand emporschwingen, »0 bleibt ihnen nichts übrig, als ihre zu großen Waldungen und Forste immer mehr und mehr der Kultur zu überlassen. »77 §. i?. Es bleibt immer der größte Mißgriff einer Regie« rung, wenn sie sich in die Art des Betriebes der Land« wirthschaft oder der Gewerbe selbst einmischt. „Die immerwährende Thätigkeit, sagt Mirabeau in eben angeführtem Werke 2. B. S. 10, dieser großen Maschi, ne, die von thun eigenen Federkräften belebt und regiert wird, welche in ihrer Bewegung sehr sicher und sehr frey sind, bedarf reiner fremden Leitung." Er äußert daher weiter, S. 16, die größte» Nachtheile, die sich eine Regierung zuziehen kann, sind, 1) „wenn sie die Kultur und den Produktenhandel reguliren will. s) Wenn sie sichs zum Geschäft macht, ein widersinniges Gleichgewicht zwischen der Landwirthschaft und der Industrie zu unterhalten. z) Sobald sie in einem Agrikulturstaate einen Handel mit Waaren der Handarbeit zum Nachtheile des Handels mit Lebensrnitteln und roher Materien von eigenem Zuwachs befördert. 4) So bald sie sich anmaßt, den wechselseitigen Handel mit Lebensmitteln und Waaren zwischen ihrem Volke und dem Auslande von Regulativen abhängig zu machen» Z) So bald sie sich herausnimmt zu entscheiden, ob ein Stück Landes zur Wiese dienen, oder mit Holz, mit Weiustdcken, mit Maulbeerdäumcn best pslau- Pflanzet oder mit Getreide besäet, ob es zur künstlichen Wiese gemacht, oder zum Rübenbau n. dgl. genutzt werden soll. In solchem Falle entsteht alsdann unausbleiblich die Folge, daß die ganze ökonomische Ordnung umgekehrt wird; die Regierung setzt das Interesse, das dem Laudwirthe zum Füh. rer dient, aus den Augen, und vergißt, daß ihre unausführbare Verordnungen nur Trägheit und Zerrüttung erzeugen können. Der Landwirt!) berechnet alle seine Ausgaben auf Profit und Absatz, und man darf ja nicht glauben, daß derjenige, der es in seiner Gewalt hat, diese Ausgaben zu machen, oder nicht zu wachen, nicht für seinen Theil eben so gut, wie die Regierung, rechnen und entscheiden sollte; daß er also um nicht rrider Befehle zu handeln, ganz und gar inne kalten, oder sich genöthigt sehen werde, seine Plane zu ändern, den Weg, der für ihn am vortheilhafte« stcn war, zu verlassen, und der Nothwendigkeit «ach eigener Wahl nachzugeben, eine Aenderung entweder mit seiner Praxis, oder auch wohl niil seinem Stande zu machen, um einem noch größer» Uebel >uSjiweichen, welches ihn treffen müßte, wenn er zu seinem Schaden, was ihm besohle» ist, tbun, und nach dem Belieben des Kabinett, und gar bald zum Besten deS Monopotiums, das Land bauen wollte. Diese <; Stücke, die wirst eben angezeigt haben, betreffen die hauptsächlichsten Mchgriffe der neumodischen politischen Methode, wodurch die Laubwirthschaft bey den gesitteten ten Völkern zn Grunde gerichtet wird, und diese Völker täglich mehr in Verfall und Verderben ge» stürzt werden." Weiter unten wird dünn über den Artikel Lok; „och ausführlicher gesprochen. „Auch daö Hol; — fährt der Verfasser fort —- ist für die Augen des Monopo» liums ein Hauptartikel geworden. Es mußten Schiffe gebaut, Häuser und andere Gebäude aufgeführt, es mußte für die Feuerung und Heitzung der Städte, der Privatleute, der Braupfannen, der Färbekessel, der Wer.'statte zu allerley Läuterung und Verfeinerung irr Manufakturen und Fabriken u. s. w. gesorgt werde«. Nun wäre es viel zu kurz gewesen , das ganz natürliche Näsonnement zu machen: Wir wollen den Verkaüfswerch Leö Holzes lassen, wie er ist- und wollen dabey weitet nichts thun, als daß wir bloß die Wege zum Absätze bahnen und frey machen *), damit der Preis > den der Käufer dafür geben würde, nicht unter Weges auf den Straßen hangen bleibe, sondern vielmehr den Eigen» tdümern und so auch dem Staate zum Profit gereiche; so können wir dann bald sehen, daß die Güter» besttzer auf ihren geringern Ländereyen Holz ansäen, ihr junges Gehäu umgraben, einschließen und ausputzen. Die reichsten Landeigenthümer werden es sich zum Vergnügen machen, Holzungen, sowohl wegen der NL An» *) Ueber diesen wichngen Punkt wird im dritten Hefte ausführlich gehandelt werben. Anmuth und des edeln Ansehens, welches diese Art von Eigenthum hat, zu unterhalten, als um eine Birne für den Durst, oder sonst eine gelegenheitliche Hülfe zu haben. Man wird die Ränder der Straßen mir Baum, Pflanzungen besetzen, und wenn da oder dort jemand seine Holzung abtreibt, so wird er es bloß darum thun, weil er versichert ist, daß er aus seinem Grund und Boden mehr Nutzen ziehen könne, wenn er ihn auf eine andere Art bebauet, und daß er uns sogleich eine andere Gattung von Produkten liefern werde, welch! einträglicher, und überhaupt besser zur Kultur angewauvt ist. Die meisten aber mögen mit einer Art von Eigenthum, die nicht viele Unterhaltung und Kosten erfordert, und noch weniger Unfällen unterworfen ist, zufrieden seyn, und sich recht viel auf ihre Holzungen zu Guten thun. Wenn das Holz viel gilt, so unterbleiben die Verwüstungen desselben ohnehin aus Nothwendigkeit; man wird sichs angelegen sey» lassen, Torf, Steinkohlen, und andere für unö i» der Erde vergrabene und unsern Nachbarn so nützliche Schätze ausfindig zu machen, und dieser neue Schatz wird zur Versorgung unserer Kessel, unserer Schmelzöfen rc. dienen. Eine solche Manier zn räsonniren wäre ganz einfach gewesen; eine solche Art zu verfahren würde gedeihlich seyn: aber dabey würde denn freilich das theure Regulativ nichts zu thun haben. Viel schöner ist in seinen Augen, die Besitzer um die vornehmsten Eigenthumsrechre, die aus ver Freyueit fließen, zu bringen; es hält sich für verbunden, Dberfvrstämter, Wasser-Waldungö-Kammern, Wild? mei- meksterämter, Anwälte, Bewahr« von Holzanweisungshammern u. s. w. zu bestellen, lauter Leute von gutem Appetit, bekleidet mit Aemtern, die mit baarem Gelde gekauft sind , und mit Resten, die der Sache zur Last werden, ohne noch die unerlaubten Eporteln zu rechnen, die bey einem Volke, welches ohnehin oben und unten, auf allen Se ien ausgesogen wird, einen Hupt- arrikel ausmachen. Das wird dann die Wirkung haben, daß man künftighin keine Waldungen mehr zu sehen bekömmt; daß, wenn man ja noch m ren nächsten Gegenden um die Hauptstadt Bäume pflanzt, sonst überall die Holzungen eingehen; daß die Gürerbesitzer selbst die Abnahme ihrer Holzungen beschleunigen, um sich der ruinösen Gerichtsbarkeit des Forstamtes zu entziehen, und auf eingereichtes Ansuchen und zu Prvto- kol genommene Besichtigung die Erlaubniß zum völligen Abtreiben zu erlangen: denn dem einmahl irre gemachten Gemüthe wird dergleichen Ausrodung noch als die letzte Hebuugsquelle eines »vthleidenden Volkes erscheinen." §. i8. So spricht Mirabeau von Frankreich, und alles hat auf so manchen, ja jeden deutschen Staat gleiche Anwendung. — Daß in Baicrn dieses Forstregale, diese Fvrstpolizcv nur überall Unheil anrichteten, beweisen die Beylagen gu. Zrc.; besonders stellen dieß die Berichte der Beamten hell an Tag: die Regierung wollte erst jüngst von den echten Verhältnissen nnd Wirkungen der Forstpolizey unterrichtet seyn; sie forderte daher ei- einige der geschickteren und erfahrnerern Landbeamte aus verschiedenen Gegenden um ihr Gutachten auf — und die Resultate bewährten alle obige Sätze,, ja zielen einhellig dahin, daß das Forstregale und die Forstpolizep nur Kinoer der Barbarey seyen, die höhere Kultur und Wohlstand eines Landes hindern, sich daher nieirahls mit echten Grundsätzen der Gesetzgebung, und der Staatt, UMlhschast «ertragen, — Dritter Abschnitt. Folgesätze für Gesetzgebung und StaatSwirth» schuft.- §. 19. Ä>aS soll nun die Gesetzgebung thun? Diese Frage ist leicht, zu beantworten, denn ihre Auflösung liegt wirklich schon in den Kulturgesetzen selbst. Die Waldungen bedürfen keiner besondern Gesetze; man bleibe auch hier nur bey den allgemeinen stehen, und zwar aus dem sehr einfachen Grunde, weil Waldplätzr auch nichts anders sind, als Gründe und Theile eines Land- wirthschastsgukes. Es entspringen hieraus diese Folgerungen: r) Da Sie Rulturgesetze allgemein Freyheit des Eigenthums, Freyheit der Rultur aufsprechen, so muß einleuchtend;e<.er privateigen- thümcr auch bey seinem Waldflecke frey handeln, diesen Grund frey benutzen, ihn zu Wald, wiese oder Feld rc^ anwenden können., O 2) Wer also feinen Wald forstlich oder wie immer kultivier und pflegt, der kann von andern eben so wenig als bey seinem übrigen privareigcnthum gehindert werden; es muß bey dem nun kultivieren Walde die vorige weide aus eben dem Rechtsgrunde weichen, aus welchem sie einer vormahls cin- mähdigen, nun aber zwey- oder dreymäh- dig gemachten wiese, kurz jeder Rultur Play machen muß. wird endlich z) ein Wald- oder andere Frevel verübt, so haftet auch hier die Gemeinde für den Scka- den, bis der Frevler entdeckt, und zu gesetzlichem Ersatz und Strafe angehalten? üd*). Auf diese Art ist die Rultur und das Eigenthum bey privatwäldern offenbar mehr gesichert und begünstiget als durch die Forst- polizey und alle andere Maßregeln. §. 20. Die Regierung hat diese Grundsätze schon bey den Purisikationen der Staatswaldungeu, ja selbst: bey jenen der Privaten, und bey allen Waldabtheilun- gen öffentlich angenommen und als Norme erklärt "). _ Alle *) Siehe das iaierksche Regierungsblatt i. 8. und iztes Stück von l8oo; ferner r. 4. 21. 27. 29. zo. 34 > 37 . 41. 42tes Stück von l8oz. **) Im Nahmen Sr. Churfürst!. Durchlaucht n. hat rnm sich in Sachen der HvlzMheilung, so andern Irrungen Alle Ausfertigungen über Abtheilung der Gemeinde- waldungen enthalten ausdrücklich, daß die Antheile zur zu Srackesried unständigen Vertrag machen lassen, und in Erwägung, daß nun alle Forderungen bey dem Walde sowohl des bisherige» Eiaenthümers davon, des Hofmar^sinhadcrs, Adelbert von Herder — als der Forstrechtler — der Unterthanen dieser Hofuiark Stachesried, befriediget sind, und zwar nach den nähmliche» Grundsätzen, welche schon seit Jahren bey den Staatsmnldungen in Anwendung kamen, und jetzt als System bestehen: indem auch hier die Fvrstrechrler n ch der Klasterzahl ihres Jahrbvlzes mit Grund und Boden die Klafter zu ein und einen halben Tagwels des übler» Holzzustandes wegen angeschlagen, entschädiget wurden, und sich so wegen eines noch dargebrachten Opfers des Eigenthü- mers verschiedener Umstände wegen etwas nuhr als das Drittheil des ganzen Walvflächenranmes für die Fvrstbe- rechtigten ergab, und zwey Dritthcile für den Eigenthümer in einem zweckmäßigen Arrvndiffement verbleiben, wodurch auch jeder Antheil arrvndirt und punsizrrt ist. In Erwägung, daß durch diese Abscheidung jeder in seinem Antheile freyes Eigenthum ohne mindeste Beschränkung und weitere Ansprüche erlangte, und das, was die Unterthanen vorhin per Klafter Holz an den Eigenthümer bezahlten, jetzt bloß als Bodenzins aus die Tagwerke umgelegt ist, sohin keine neue Bürde, ober Abgabe konstitiiirt wurde, auch die Unterthanen die Eigen- thumsbriefc über ihre Antheile tarfrey empfangen; — in Erwägung, daß nebenbey die Unterthanen ihre Antheile zur freyen Kultur auf Holz, Feld», ohne weitere Beschränkung oder Anweisung rc. überkommen, welches sicher «um bessern Erfolg haben wird, als andere nur aus Nelke- zup freyen Rultur überlassen sind. Das nähmliche Gesetz muß also auch für die älteren prrvatwal- dun- kereven, und unnütze Zahlungen abzielende Verhältnisse; — in Erwägung endlich, daß auch einige Tagwerke den Leerhäuslern zu ihrem Fortkommen zugetheilet wurden, die sonst keinen Antheil erhalten hätten, weil sie bisher nicht Forstberechtigte waren, und bey einem Waldgrunde für eine Weide eine Entschädigung von selbst nicht anwendbar ist, -- wird diesem, nach so vicljährigen und hartnäckigen Streitigkeiten zu Stande gekommenen Vergleiche unter Rückschluß der Akten die höchste Bestätigung gegeben. — Es sollen selbst den Unterthanen die über die verübten Gewaltthätigkeiten, und andere Erzesse verdienten Strafen nach dem Vorschlage allerdings nachgelassen seyn, da bereits der Hofmarksbesitzer aus die Genugthuung Verzicht leistete: in gleicher Hinsicht empfängt nun auch die Berichtigung der Straße, und die dabey eingeleitete Obstbaumpstauzung die gnädigste Beguehmigmig. Dem aufgestellten Kommissär bey dieser Sache, dem Landrichter von Schnüdbauer, wird hlemit die höchste Zufriedenheit über die dabey gezeigte, zweckmäßige Tha- thigkeit zu erkennen gegeben, er hat zu seinen Verdiensten einen ncnen Beweis hinzugefügt, daß sich das für ihn bestehende vorzügliche RegierungSvertranen nie verfehlt. Eine gleiche höchste Zufriedenheit ist hseniit dem Hofmarksbesitzer, Adalbert von Herder, über sein hier bewiesenes, edles und Kultur beförderliches Benehmen geäußert: es entgieng auch der höchsten Aufmerksamkeit nicht, daß er schon seit so kurzer Zeit die ehedem so düstere Gegend von Stachesried mit voller Fruchtbarkeit, «üd vollen Reizen ausstattete, und durch sein Bemühen und Düngen gelten, und die Vortheile, welche bisher die Aufhebung der Forstpolizey bey den Purifikations- und Gemeindewaldungen so auffallend gewährte, werden bey der allgemeinen Freyheit der Waldbenützung nur noch fühlbarer werden, und allenthalben mehr Kultur und Wohlstand bewirken. Würde jetzt die Regierung andere Grundsätze annehmen, als sie selbst bey allen ihren Pu» risikationsvergleichen, und dießfallsigeu Verträgen mit den Unterthanen, bey allen Holzabtheilungs - Bescheiden zur Grundlage festgesetzt hat, so würde sie alle diese Verträge und richterliche Bescheide über den Haufen werfen; dieses ganze wohlthätige System müßte in ein neues Chaos zerfallen. Es frägt sich also nicht mehr um das Daseyn einer Forstpolizey, da das neue System und die Kulturgesetze diese Forstpolizey schon verbannt und Kenntnisse — der Landwirthschast eine weite Wirkungssphäre erosnete. Uebrigens mag dieses Beyspiel bald andere zur Folge haben, wie auch bereits schon mehrere Hofmarksbesitzer und andere Waldeigenrhümer aus dem Vorbilde der Purifikationcn bey den Staatswaldungen die Ueberzeugung auffaßten, daß diese Purifikation die einzige Grundlage der Ordnung und Kultur bey den Waldungen ist, hingegen in der bisherigen Gemeinheit der Eigenthümer und Hvlzbercchtigten nur der Keim ewiger Prozesse, des Unfriedens und der Waldverwüstun- grn liegt. München, den raten Oct. 180z. Churfürst!. Landesdirectkon in Baiern» Freyherr von Weichs, Präsident» Lreitmayer, Secretär» haben, das weiter Nöthige hinlänglich enthalten, und genau bezeichnen. §. rr. Nur einer Einwendung denke ich hier noch begeg, nen zu müssen. Die sogenannten Grundherrschaften dürften am ersten Lärm schlagen; sie konnten sage», daß ihnen auf diese Art von ihren Grundunterthanen die Wälder und Güter abgeschwendet würden, wobey sie den empfindlichsten Verlust zu leiden hätten. Allein, gerade aus oben angeführten Grundsätzen wird vielmehr Grund vnd Boden im Werthe steigen; und über» Ließ — ist nicht der nähmliche Fall auch bey Feld und Acker möglich — kann nicht auch diese der Besitzer vernachlässigen, und das Gut abschwenden ? — Einzelner Fälle wegen können die allgemeinen Gesetze keine Beschränkung leiden; sie müssen auf die Mehrheit wirken: ist daher die Sache im Allgemeinen gut, so muß sie auch so ausgesprochen und geschützt werden, ohne sich durch einzelne Mißbräuche, die davon gemacht werden können, irre führen zu lassen. Zudem können, die Grundherrschaften nicht einmahl bey dieser freyen Kultur, wem, sie sich auch über dir Waldgründe verbreitet, verlieren: denn nach den Güterzertrümme- rungs- und andern Kulturgesetzeu müssen alle Abgaben des Grundnnterthans — die Abgaben an den Scaat, und die an das Ober-llominium — üommicalia — auf alle Gründe nach der Zahl der Tagwerke gleich angelegt werden. Diese Abgaben genießen zugleich alle Vorzüge, zi'ige, und sind von aller Schmälerung frey. Wenn nun der Grundherr jährlich die Summe seiner Abgaben richtig empfangt, was kann eö ihn kümmern, wie sie bezahlt, und wie die Gründe behandelt werden? Bey einer Abschwendung vermindert sich nnr das Kapital des Unterthans durch verringerten Werth seiner Gründe. Doch — wird man wieder entgegnen — dadurch vermindern sich ja auch die Laudemien: allein diesem Einwürfe ist eben so leicht zu antworten. Nach dem gegenwärtigen Zustande muffen hier ebenfalls firirte Fristen angenommen werden, und nach dieser Ansicht gehören die Laudemien zu den übrigen jährlichen Dominikalabga- ben oder Kapitalsablösungen. Eine willkührliche Hdhe« rung derselben nach dem zufällig mehreren oder mindern Fleiße deö Gutsbesitzers würde die Emsigkeit deS Einen strafe», und die Nachlässigkeit des Andern belohnen. Diese willkührliche Bcschätzungen der Unterthanen sind ohnehin schon von den Gesetzen abgestellt, und können hier zu keinen Gegengründen mehr dienen. Man erwäge ferner noch, daß die gegenwärtigen Gutsherrn diese Laudemien von ihren Vorfahren in einem käuflichen Anschlage erhalten haben; man verwandle diese Anschlage nur in Durchschnirtsftisien, so hat der Grundherr, was er wenigstens gegenwärtig rechtlich an sich gebracht hat, und auf mehr als dieses kann er nie einen rechtlichen Anspruch machen. Wenigstens können die Gesetze nicht zugeben, daß man hier nach Wtllkühr um sich greife; eö muß Bestimmung und Sicherheit in den Verhältnissen des Grnnduntertdans zu dem Grundherr» herrschen, weil sonst alle andere Kultur im Einzel» zelnm und so manche Zweige der Landwirthschaft dar, unter leiden müßten; dieß würde aber — die Summe der leidenden Theile zusammen genommen — auf -h ganze Staatswirthschaft die verderblichste Rückwirkung äußern, wie es auch wirklich nur zu sehr der Fall isr. Man wird die Ursache, warum Baiernö Wohlstand und sein Nationalreichthum noch auf einer so niedern Stufe steht, nirgends als in diesem Kerkerlebeu deö Industrie« Geistes finden« §. 22 « Hat die Gesetzgebung einmahl die Forstpolizey Rk bannt, stehen die Privatwäldrr unter dem so wohlthätigen Schutze der allgemeinen Kulturgesetze — dieser so einfach als anschaulich allein gerechten Gesetze — so bleibt der Regierung keine andere Verpflichtung mehr übrig als die des Unterrichts. Die Gesetze, welche befehlen , kbnnen sich nur auf Mein und Dein, auf Eigenthum und Sicherheit erstrecken: die große Gesellschaft im Staate fordert aber mehr; sie soll, zu höheren Zwecken bestimmt, zu mehr Lebensgenuß und Wohlstand gelangen, und dazu gehört Unterricht, gehdrt Aufmunterung durch Beyspiele, durch Belohnungen und zweckmäßige Anstalten *). Die Regierung kann dein Lande ») Sehr scheu drückt sich hierüber Lhaer i» der Einleitung zur Kenntniß der englischen Landwirthschaft aus. i. B. S. zy. „Wenn die Regierung eines jeden Staats unk die Hindernisse der Kultur, worunter vor allem jene lic- Landn,anne nicht befehlen, daß er ss oder so feine Felder bebaue, um auf diese oder jene Art mehr Gewinn daraus zu ziehen, weil dann auch im Allgemeinen ver Staatswirthschaft, dem Nationalreichtbume mehr Krn-t- zuwuchsen: da aber jeder Landwtrth von selbst oas rhut. was ihm mehr Nutzen bringt, so darf sie ihm nur Gelegenheit dazu geben; sie hat nur zu sorgen, daß er davon Kenntniß erlange. Die Regierung läßt ihre jungen Staatsbürger, nach eines jeden Bedürfnis, m Schulen initerrichten: giebt eö aber wohl außer der Sittlichkeit ein dringenderes Bedürfniß für den Landmann, als daß er von der Landw'nhschaft echte Begriffe erhalte? Hängt nicht sein ganzer künftige» Le- beusunterhalt, sein mehr- oder minderer Wohlstand — hängt nicht das Wohl ganzer Familien davon ab? Ist es uicht eine der ersten Pflichten der Regierung, zu sorgen, daß der Ackerbau, daß die Landwitthfcyuft gut betriebe» werde»,, da mit dem Besten der Einzelnen eben sowohl auch die ganze Unterhaltung, der mehr oder mindere Wohlstand des SraatS darauf berühr und darauf berechnet werden muß? Die Landwirthschaft macht _ da- bcrreste der Bsrbarey, die gemeinschaftlichen Viehtriften, Plaggenhieb und andere erschlichene Gerechtigkeiten gehören, wegschast, so hat sie das Ihrige gethan. Mit befehlender Authsrität darf sie nicht werter gehen, sonst legt sie dem Unternehmungsgeistc, dessen Gränzen sich nicht bestimmen lassen, neue Hindernisse in den Weg. Sorgt sie aber ferner für eine zweckmäßige Belehrung des Laudwirths, so macht sie sich um so verdienter." daher gewiß einen wesentlichen Theil des Unterrichts in den Elementarschulen aus. Freylich wird nur erst die künftige Generativ» zu helldenkcnden, guten La»d- rvntthen gebildet, für die erst in der Folge die Früchte dieses Unterrichts reifen werden: — allein auch dafür ist nun durch die so wohlthätige Erfindung der Feyer- tagsschulen gesorgt, worinn sogleich die schon wirklichen oder nächstens auftretenden Landwirthe diesen Unterricht empfangen könne», womit also eine ganze Generation übersprungen und schon jetzt geerntet wird. §- 2Z. Beynahe eine noch wichtigere Zauberkraft, glückliche Reformen hervorzubringen, hat der Reiz der Beyspiele. Wenn der thätigere Nachbar einen Versuch wagt, mid durch eine» günstigen Erfolg sich das Nützliche seines Unternehmens offenbart, werben sich die klebrigen ohne Bedenken zur Nachahmung entschließen. Unter den vielen einzelnen Landmirlhen giebt es immer einige, welche Versuche machen, oft durch Zufall auf mehr Kenntnisse gerathen, und sich dadurch vor andern auszeichnen. Dergleichen Männer sollen der Aufmerksamkeit der Regierung nicht entgehen; man stelle sie in ihr gehöriges Licht, und ihre Bekanntwerdung wird allgemein auf sie aufmerksam machen. Aber noch ein fruchtbareres Mittel, daß es nicht an guten Beyspiele» fehlen kbnne, ist, wenn man sich um gute Landwülhe umfieyt, und sie unter angemessenen Begünstigungen an verschiedenen Orten des Landes zu erablireu sucht. Dieß Dieß ist eine Art Einimpfung besserer Landwirthschaft, wodurch eine ganze Gegend belebt wird. Manche Fürsten haben diese Methode schon mit dem besten Erfolge in Ausübung gebracht. H. 24. Zu diesen Mitteln gesellet sich noch ein anderes, das leicht, sicher und kräftig in seiner Wirkung ist — wer kennt nicht aus Erfahrung aller Zeiten und Völker, was die Spornen des Ehrgefühls vermögen? Wenn die jährlich sich auszeichnenden Landwirthe Lurch öffentlich ertheilte Preis« und Belobungen belohnt und geehrt werden, so entsteht ein allgemeiner Wetteifer, der dieses Bestreben einer weisen Regierung mit der schönsten und reichest«», Ernte krönt. Die großen Wirkungen der Prämien und Belobungen sind allgemein aus den Beyspielen Frankreichs und Englands bekannt; durch diesen Talisman stieg ihre Landwirthschaft, ihre Industrie und ihr Erfindungsgeist so hoch empor, daß sie allen andern Staaten Bewunderung abnöthigten — ja sogar nahe und fern sich die Nationen zinsbar machten ^). §- 25. Diese Ideen gehen leicht und schnell in Wirklichkeit über, wenn es ernstlich um ihre Ausführung zu thun *) Das kaiserliche Dekret voin n. Sept. dieses Jahres liefert uns noch einen größeren Beweis, wie sehr in Frankreich diese Marime immer mehr und mehr befolgt wird, und wie viel darauf berechnet ist. — — L thun ist. Man darf nur allen Lehrern der Elementar» und FeyertagSschulen die Verbindlichkeit auflegen, daß sie einen Turins in dem Landwirthschafts»Institut machen, und sich über die Kenntnisse prüfen lassen, welche sie darin erlangt haben, so sind sie in Stand gesetzt , hierin Unterricht zu ertheilen, der in der Folge ein ergänzender Tbeil ihres Lehramtes wird. Eben so leicht ist auch die Art, durch Beyspiele und Prämien aufzu, muntern, und der geringe Aufwand für dergleichen Preise gehört sicher unter die unbedeutendsten, und doch fruchtbaresten Ausgaben des Staats. §. 26. England hat hierfür seit 1794 sein Loaräs ol sxriculture *) — eine Gesellschaft, oder Art von Commission, die aus den kenntnißvvllestcn Männern deS Landes besteht. Würde nun auch bey uns von einer solchen Gesellschaft das Ganze geleitet, so müßten sich die Jmpulsionen dieser Centralkrast über den ganzen Wirkungskreis des Landes erstrecken, das ganze System näherte sich seiner Vollendung, unv entspräche durch die glücklichsten Folgen dem schönen Ziele. Frankreich faßte dieses Justirur sogleich ins Aug, und ahmte es bald hernach auf verschiedene Art nach **). _ §. 27. ') S. Lkaer Einleitung zur Kenntniß der englischen Land- wirthschaft. 1. B. S. 52. **) So sehr diesem Institut und der Emporbrinqung dek Laudwirrhschaft in Frankreia, während der Revolution gehuldigt wurde, so sehr kam dieses schöne und wichtigste «e- §. 27- Wenn aber auch Baier» nicht so glücklich ist, ei« solches Institut oder eine solche Ackecbaugesettschaft zu 9 L be> Gebäude während dem Consulat wieder in Verfall. Die heftigsten Gegner traten gegen diese Begünstigung der Landwirthschaft auf; man versagte sogar diesem Gegen» stände ieden öffentlichen Lehrstuhl und Unterstützung, und so schien für diesen wichtigsten Zweig der Staatswirty» schaft schon alles verlcreu, die schönen Träume der neuen Belebung Frankreichs wie verschwunden zu seyn: aber die edlen Männer, die Mitglieder der verschiedene» Lockrer d'agriculcure » vorzüglich die ds In Locisld ä'ogriculwre du De'parremenc ds In Seine ließe» den Murh nicht sinken — öfter eingeführt in ihren Zirkel bewunderte ich während dieser Krisis ihren ausdauernden Eifer und die glücklichen Erfolge davon — Und siel) da! — sie haben für sich und die gute Sache den Triumph davon getragen. — Die vorhin nmmvlkre Sonne zeigt sich wieder im vollen reinen Glänze und verkündet neue Wunder. — Was das Cvumlat übersah, hat daS neue Kaiserthum wieder gut gemacht. — Diesem Ackerhauinstitut ist der vorzüglichste Schutz zugesagt. — Dieses schöne Decret verdient nach seinem ganzen Inhalt angeführt zu werden. g^u «zuurrier Aeneral impsrial du panc ds Lrique pres Loulc-Ane le 7. krucci- dor an 12. !^opv!eoo, Lmpereur des krsnyois knr le rapport du miniltre de I'Isidrlenr le conl'eil d'i-csc eucendu, d6° crscs : Lrc. besitzen, so hat es ja dafür seit 17Y-, eine Forstschule, die nun freylich einer ackerbauenden Nation nicht ganz entsprechen kann, und «ö möchte eben so viel heißen Üls eine Cavallerie anstatt des Reitens nur tanze» lehren zu wollen. Der Hrc. I. Ls 8c,ci6c6 6'ZAriculturs, ecsblie s I>grh, eli sueorilcks le prenäre Is eiere 6e Loci8 ec laue Ie8 correspovclan8 yn'elle sugers ne.-cellsire8. III. Leere 8c>ci6c6 ckoillrs psrme fe8 membres us Lecrckcsire perp^cuel, 6onc Is nominsewii ters pre- leiir^e, psr le ininiltre ele I'incckrieur, k I'sppeo- dsrion cle I'Lmpereur. IV. Llle 8'occupers lnuz Is survsülsnce elu mimltre 6e bine^rieur, 6e cour ce >z«j elt relrcil,u xer- leccionoemene cle I'sgriculcure ec s I'smelioescioii 6e se8 prc>6uil8, rsnc en v6^6csux «zu'sninisux. V. IIu r6zlemer>c psiriculisr, Icrumiz L 1'sppr.ilir. riov än mioiltre ele I'illc^rieur, »r I'Lmpereur Is Lecr^csire 6'6est. li§»6 H. ö, IVIsrec, Der Wirkungskreis dieser Forstschule wurde bey der neuen Organisation deS Forstwesens vom 7ten Oktober 180z noch mehr erweitert; sie erstreckt sich nun auch über die fränkischen Lande. Der hier einschlagende §. 14 sagt: „Ueber die Fvrstlehranstalt, wegen welcher im Allgemeinen beschlossen ist, daß eine solche für unsere Churlande Baiern,, die Oberpfalz, Neuburg und Schwaben, und eine eigene für unsere fränkische Fürstenthü, mer nach einem gleichen Lehrplane. und an einem praktischen Sitze beschehen soll, wird ein besonderes Orga- nisarionsrescript ergehen./' Dieses Organisationsre- seript selbst ist als Beylage z abgedruckt. Man sieht daraus, wie sehr dem Forstwesen allein gehuldiget, der übrigen Landwirtbschaft zwar noch eine tief untergeordnete Stelle angewiesen wurde; allein es leuchtet doch aus diesem OrganisationSrescript schon eine andere Maxime heraus, die sich nach und nach noch mehr entwickeln wird *). h. 28. Diese Forstschule wäre sonst nach ihrer dermahli- gen Gestalt und Wirkung nicht allein zweckwidrig, sondern ») Da ich sie kenne diese Marime, so brauche ich hier keine Rechtfertigung, daß ich weit entfernt bin die Regierung, oder den so würdigen Mann, der in diesem Fache die bekannt kräftige Feder füdrte, hier zn tadeln; ich werde mich über dieß alles im dritten Hefte näher erklären, und beweisen, daß unter diesen Umständen vielmehr sehr zweckmäßig gehandelt wurde und der große Schritt zurHanptt «form so vorbereitet werden mußte.- der» sogar dem Staate gefährlich. So wie sie dasteht, bildet sie nur Fvrstbeamte, hat bloß auf die Staat», Waldungen Einfluß, wofür die Forstbeamken bestellt sind, und belehrt daher am wentgsten die Eigenthümer der Wälder, die doch über bessere Besorgung derselben aufgeklärt werden sollten. Nie werden sich aber die Landwirthe von den Fvrstbeamten belehren lassen, weil der Haß gegen sie zu tief in da« Herz des Landmanns eingewurzelt ist; er betrachtet die Förster immer als seine Peiniger, und alles — selbst das Wahre und Gute, das aus ihrem Munde fließt, hat daher Eindruck und Gewicht verloren. Der Zweck einer gemeinnützigen Landcsanstalt für die Kultur der Waldungen ist daher vereitelt, und kann durch diese Forstschule nie erreicht werden. Sie wäre auch gefährlich. Kaum wurde sie wie, der neu eingeweiht, und der Welt verkündet, so erregte sie wegen so manchen glänzenden Aushangschilde zu viele Vorliebe bey den jungen Leuten und ihren Eltern. Alles wollte hier sein Glück machen; man wallte dahin wie zum Tempel der Weisheit, träumte nur von Wäldern und Forftbrdienstiingen, und schon zeigt sich so manche widrige Folge für die Landwirthschaft; der Uebermuth des Forstpersvnals, das gern alles in Wald verwandeln wollte, wächst immer mehr, und hemmt die allgemeine Knlrurthatigkeit. Diesen Forstjüngern könnte einst zu spät die Binde von den Augen fallen, wo sie erst hell um sich sehen, und in ihrem Forstreichr weder für sich noch für den Staat so viel Heil Hell erblickt» würde«, als fie sich anfangs träumen ließen. §. 2y. Der Staat könnte diese Leute nkcht alle versorge»; er und sie wären dann in großer Verlegenheit — sie besonders, weil fie ihre Zeit zweckmäßiger zu ihrer nütz» lichen Ausbildung hätten verwenden können und sollen. Dieser Fall hat sich wirklich schon ergeben, und ist zum Theil noch da. Es gab eine Menge ForKsibüler, und keine Aussicht zu ihrer Versorgung, bis endlich die neue Forstorganisation mehreren Brod und Thätigkeit verschafte: allein jährlich vermehren sich die Schüler, und Jahr für Jahr macht man keine dergleichen große Or» ganisationen. — Die Folge wird zeigen, daß sicher die Halste, oder noch mehr der schon Angestellten wieder aus ihrem gegenwärtigen Geschäftskreise treten und an» ders benutzt werden müssen. Welche Aussicht also für so viele neue Forstleute! — §. 30. Die bisher so vielen Forffschüler hatten Hungers sterben müssen, wenn sie nicht als GeometerS gebraucht worden wären — wenn nicht diese allgemein erwachte Kulturrhätigkeit eine günstige Gelegenheit zu ihrer Anwendung dargebothen hatte. Unterdessen muß man eS z»r Ehre der würdigen Herrn Professoren, besonders des Herrn Proftffors Dätzel, der auch als Schriftsteller berühmt ist, sage«, daß fie sehr geschickte Leute, die mch- mehrern aber zu guten Geometern gebildet baben; er sey daher weit entfernt, ihre Verdienste zu mißkennen, oder ihren Bemühungen Werrtz und Zweck abzusprechen : der allgemeine Wunsch kann nur sevn, dieses Institut dem größer» Staatszwecke anzupassen, und sem Wirken gemeinnütziger zu machen-- §- Zr- Dieser größere Staatszweck', den obiges Forstschule organisationsrescript zum Theil schon durch die etablirte Musterlandwirthschaft ausspricht — ist die Errichtung eines ordentlichen Landwirrbschastsinstituts, worin die Forstschule nur einen untergeordneten Platz einnimmt. Nach seiner Gestalt und Verfassung dürfte es sich dem in England nähern, oder das zum Muster nehmen, welches der berühmte Thaer in Zelle errichtet hatte. In diesem Institute sollte das Ganze der Landwirth- schafk mit allen dahin gehörigen Hülfswissenschaften theoretisch gelehrt werden z eine Musterlandwirthschaft aber müßte diesen Unterricht auch praktisch beleuchten. Jedem stände frey, dieses öffentliche Landesinstirut zu besuchen, alle Schullehrer aber, Geometers und Forstleute des Landes wären verbunden, hier Unterricht zu nehmen. §- Z2. Da man ohnehin die Schullehrer in eigenen Seminarien bildet, so könnte man auch Fonds ausmit- keln, um die ärmeren Candidaten nach dem Landwirth- schasts- schaftSinstltut zu schicken^ weil Landwirthschaftskennt-r nisse wesentliche Bestandtheile der Elementarschulen auf dem Lande sind: die vermöglichern aber müssen wie alle andere, die sich zu Staatsdiensten befähigen wollen, die Kbsten selbst tragen» Es' dürfte daher kein Schulleh- rer, der nicht auch das Landwirthschaftsinstitut besucht hat, zu einer Prüfung- mehr zugelassen werden. In der Prüfung machten denn diese Gegenstände «inen vorzüglichen Theil aus , wie auch in dem Zeugnisse der Fähigkeiten zu einem- Schullehrerdienste» So würde- die- vaterländische- Jugend- ganz leicht auch in dem unterrichtet, waS einst ihr wichtigstes Berufsgeschäft ist; sie wird alle Zweige und Verrichtungen desselben gründlicher kennen, die verschiedenem Hindernisse und Schwierigkeiten hel,n, und den ländlichen Arbeiten tüchtiger vorstehen lernen; — so gelangen die heranwachsenden Landwirthe zu mehr Wohlstand — der Staat zu mehr Reichthum und Selbst- kraft. §. 33 . Bey allen landwirthschaftlichen Operationen, und bey dem darauf gebauten staatswirthschaftlichen Kalkül ist die Bestimmung des Flächenraums die erste Aufgabe. Dadurch entwickelt sich ein weiteres dringendes Bedürfniß, für jeden Gerichtsbezirk einen oder mehrere Geometer oder wie sie in andern Landern heißen — ksnovateurs oder Ingenieurs xsograxlies aufzustellen. Die» Diese müssen aber nicht bloß Flächen messen können, sondern auch zugleich landwirrhschaftliche und Forst, kenntnisse besitzen, die zu allen erst genannten Geschäf, len unentbehrlich sind. Unter dieser Bedingung füllen sie auch die Lücke ordentlicher Schutzmänner auS — ein Mangel, den man bisher nur zu drückend fühlte. Wer immer die Vorgänge bey solchen Schätzungen kennt, der weiß auch, welche große Nachtheile dieser Mangel mit sich führte. Täglich fallen solche Abschätzungen von Grund und Boden, kultivirten Gründen rc. vor, und Richter und Parteyen sind in wahrer Verlegenheit, für dieses Geschäft tüchtige Männer zu finden. Sie sollen sachkundig (xwriri in arte) und »«parteyisch seyn: aber wie über allen Glauben ungeschickt benehmen sich hier die Landlcute! Gle verstehen selten etwas von Flächen- raum, und so müssen alle ihre Resultate falsch seyn. Endlich machen noch Familien- und NachbarschaftS»»- hältnisse, daß sie beynahe niemahl parteylos verfahren. Nur solche aufgestellte Gerichtsgeometers könnten allein in diesen Fällen Genüge thun. Sie kosten den Staat wenig oder gar nichts; man lasse ibnen nur alle Schatzungsgebühren, die so häufig vorfallen, und bisher wahrhaft unnütz und zwecklos bezahlt wurden. Außer diesen bleibt ihnen auch noch der Verdienst von den Planen, die Ihnen ohnehin von den Parteyen bezahlt werden müssen. Aber auch angenommen, daß ihnen, gleich den Landgerichts - Aerzten, der Sraat kleine Besoldungen auswürfe, so würde sich dieser kleine Aufwand gewiß zehnfach verzinsen. Welche Vortheile könn- könnte nicht dadurch der Staat bey seinen großen Operationen gewinnen? Diese kleinen Privatplane diente» sehr zweckmäßig zur Ausfüllung der großen Karte — alle diese Geschäfte im Kleine» würden sowohl in geographisch- als politisch' und militärischer HiGcht zum großen Ganzen führen, das wichtige Magazin »eS i>i>r?av topoxrLpliigue eineS Landes bilden, .das sowohk für alle politische als militairische Operationen erstes Bedürfniß lst, und wovon uns Frankreich so überzeugende Beyspiele geliefert und Muster aufgestellt hat. §. Z4- Die Lokalitäten, die Unterhaltung von Fabriken rc. erfordern verschiedene, größere und kleinere Flecken Landes, nm sie auf Wald zu benützen; dieses Bedürfniß zieht ein anderes nach sich, nähmlich die Nachfrage nach solchen geschickten Leuten, denen man die Besorgruig so einer wichtigen Geschäftes anvertrauen kann. Es liegt daher der Regierung ob, auch in diesem Falle, wie bey andern Gewerbe», Handwerken, Künsten ic. für das Daseyn, und die Brauchbarkeit solcher Leute zu sorgen; sie muß verhükhen, daß diese Arbeiten nicht in die Hände unwissender Menschen fallen, die sich zum größten Schaden der Betheiligten ihr Pfuschwerk bezahlen las, fen. So wenig der Wundarzt, der Mediziner, odee jeder andere bloß mit einem losgerissenen Theile seiner Berufswissenschaften bestehen kann, ohne auch die andern, mit verwandten zu besitzen, so wenig kann man ein Förster seyn, ohne landwirthschastliche Wissenschaft, ohne daS Vermessen und Schätzen zu verstehen. Er muß durch eine strenge Prüfung seine wirkliche Kenntnisse und Geschicklichkeit beurkundet haben; es wird ihn, also zur unerläßlichen Pflicht, sich in der Landwirkh« Mists schule zum Forstmann zu befähigen. §.. Z5- Die Unterthanen oder Gemeinden sind jedoch keineswegs verbunden, für ihre Waldungen einen Förster zu bestellen. Zeit und Umstände werden sie von selbst über ihren wahren Vortheil aufklären. ES giebt wirklich hier zu Lande schon Beyspiele, daß üch einzelne Unterthanen, z. B. Brauer für ihre Waldungen einen eigenen Förster gedungen haben. Es ist ganz gewiß zweckmäßiger, und den Verhältnissen anpassender, daß der Eigenthümer mit seinem Aufseher handelt, als daß ihm die Regierung einen aufdringt. Aber nicht so sehr wird anfangs den Gemeinden die Aufstellung eines Försters nothwendig scheinen, als eine allgemeine Kulturaufsicht auf ihre Fluren. Sie werden sich daher, wie schon in mehrern Ländern, Flurschützen aufnehmen müssen, — ein Bedürfniß, das bald von selbst aus den baierischen Kulturgesetzen entspringen wird. Nach diesen ist immer die ganze Gemeinde für alle Kultur- schäden an Früchten und Baume» verantwortlich, nur sie wird zum Ersatz angehalten, sie muß daher auf Mittel denken, sich vor Schaden zu hüthen, und dem wahren Thäter auf die Spur zu kommen. Dafür gibt es aber kein besseres Mittel als eine Wache. Wie man man gegen Feuersgefahr, für die Sicherheit des Eigenthums und der Personen in Städten und Dörfern nächtliche Wachen hält, aus gleichem Grunde kann man ja auch die Fluren bewachen lassen; ja es ist eben so nothwendig, dieses vom Haus entfernte Eigenthum Tag und Nacht unter Aufsicht zu setzen, damit kein Frevel verübt, und dem Eigenthümer kein Schaden verursacht werde. Kann der Bewohner ruhig schlafen, unbekümmert seinen Geschäften nachgehen, wenn er nicht für Geld und Arbeit, die der Erde anvertraut find, gegen Bosheit und Muthwillr gesichert ist? Diese Flurschützen, — eine so nothwendige und wohlthätige Anstalt — werden dann von selbst als Beschützer auch wahre Beförderer der Kultur: aber auch sie können, ohne den Gemeinden eine neue Last aufzubürden, ihren Unterhalt finden. Die Gemeinden hatten bisher mehrere sogenannte Hirten, Hüther, als: Großhirten für die Kühweide; Klenhirtrn für Schafe und Schweine, oft noch einige Pferdehirten, Ochsenhirten, Gansehirten rc.; durch die allgemeine Kultur werden sie überflüssig; sie empfiengen ihr Daseyn mit der Weidenschaft, und hören mit dieser auf; die Kosten für ihre Unterhaltung können daher nicht besser als auf Flurschützen verwendet werden, zu welchen mm sie sehr wohl umschaffen könnte. §. Zb. Hiermit wären nun bey diesen Gegenständen alle barbarische Formen des finstern Mittelalters vertilgt, alle alle Eingriffe in das Privateigentbum beseitiget, wahr« Sicherheit und Freyheit des Eigenthums bezweckt, und durch allgemeinen Unterricht Aufklärung über echte Landwirrhschaft befördert. — Zugleich ist der Weg ge> -ahnt, daß mehr Kultur des Landes, mehr Industrie und Spekulation — also auch mehr Nationalreichthum, Mehr Kraft und Wohlstand des Staats gedeihen können. Berichtigende Belege für die in diesem Hefte aufgestellten Sätze- 1) Extrakt aus dem Mandat von 176s 6 . Lxt rÄ c t sus dem Mandat von 1762 dd. 12. November. wro.y. Waldrevier und anderen Orten so üblich als schädlich und Grund verderbliche Riederstädt sind hiermit abgeschast, also und dergestalt, daß «hm Vorwiffen der Obrigkeit keine mehr gemacht, und von dieser auch andergestalt nicht als mit gebührlicher Maaß, und nur in so weit, als es ohne vdll ge Ausödigung der Waldungen geschehen mag, verwilligt werden soll rc. - , 2 » Wegen allerlei: Reutstött und neue Häuser rm Land an das Omsriägermetsteramt. Maximilian Emanuel Chnrfürßkrc. -^)bwollen wür nun bey solchen Dmbstendten zuuer- orvknen billich Vrsach Herren, daß dieser sambenrk. rr-lns- xi-etsorn witer die gdigste xenerall. ohne Lonl'eiir ver- rpilligce Reittstdlr wiererumben zum Holz anstug gelast seil: > se„r v»d die Neuerpaute Heuser Nietergelegt, vnd ra- ürc werden sollen, Aleintg aber die annbe Dnotherthan- nen so derlei) Gründt Lä Lultursm an sich gebracht, vnd Heuser darauf Ecpauth Haben, Nitwenig llamnilloirt over »voll gar in demPetlstab getrieben wurden, so «.s- loiuirn wür aus gdistcr clemenr Hiermit, vnd wollen, daß souill die AusReuttung: oder gemachte ReittStdtt Betrift, selbe vor dermalen in llaru guo verbleiben, wegen der Neuerlichen Heuser aber die jenige, welche in dem Befften Wildtprart Weil stehen, an andere vnders schibliche Lpatia rranstoriret: Die yberige Hingegen gleiche fahls in dermalligen Standt gelassen, die Neuerlich ein- gerichte Neittstött und Erpaute Heuser aber samentl. gebührent versteuert: vnd andere zuekhvmbente xuruKr- rioneo darnon abgeraichl werden sollen. I,r »visier daher ro solch Visier gdiste R.e 5 olunon alsogleich ausschreiben zlaffen, vnd mit dem anhaug oxaccissimL aä ellociUnl zubringen, das wvfehrn sich khvnffiighin jemandt »nehr. vndterstundte, ohne vorherig Gnädigste Verwilligung aiui- ge Reuttstbtt zuinachen oder Neue Heuser zuerpauen, selbe nit allcini zu »voll ernpfündlich Lorrection Gezogen, sondern auch die Reuttstbtt zu fehrnern Holzanflug Ligen zulassen. Verordnet: auch die Neue Heuser ohnne An- namb einig Endtschuldtigung durch aigene llepursnon auf der Lommicronren Unkossten Osmolirr werden sollet!, München den L^ten Novbr. 1724. Lx Lomilsione Lsi>»i Domini Dvmini Lieccoris. I. Sr Larcor. l ris- «4 3 . Höchst - landesherrliche Verordnung. (Die Forstschule betreffend.) Max. Joseph, Churfürst rc. AAir haben in dem i4ten Artikel der unterm 7ten dieses Monats über eine neue Forstverfassung erlassenen 'organischen Gesetze, — über die Einrichtung der für dir Provinzen Baiern, obern Pfalz. Neuburg und Schwaben bestimmten Forstschule, — ein eigenes Orgamsa- tionsrescript vorbehalten. In Folge dieses Vorbehaltes theilen Wir nunmehr in der Anlage die in XII Artikel gefaßte Organisation der in ihrem Unterrichtsplane erweiterten, und mit einem praktischen Sitze versehenen Forstschule mit; »nd beschließen in Beziehung auf die Exekution dieses Planes, wie folgt: Die Nomination der im 6 ten Artikel bestimmten vier Lehrer ergeht dahin: Die Stelle des ersten Lehrers und ei-es Vorstandes des Institutes wird dem bisherigen ersten Lehrer, Anton Däzel, in Erwägung seiner ausgezeichneten Verdienste um die Gründung und Verbreitung der forst- wissenschaftlichen Kultur in seinem Vaterlande, und in Erwägung des im Reiche der Forstlitteratur genommenen Platzes, forthin übertragen. Die Die beyden übrigen bisherigen Lehrer, Elig. Maier, und Anton Riskenfeger, werden in Erwägung ihrer durch befriedigende Beweise bewährten Qualifikation, jener in der zweyten, dieser in der vierten Lehrersstclle bestätigt. Die Stelle des dritten praktischen Lehrers wird dem verdienten Revier-Förster zn Weilberg, Eustach Dillis, in Erwägung seiner besondern Kenntnisse und Rechtfchaffenheik, und in der Zuversicht, daß er seinen weiten, Vorzug der jugendlichen Mannes-Kraft mit einem für die Forst-Eleven eben so gefall, ren, als ini- ponircnden Benehmen verbinden werde, verliehen. Wegen dem Pedell wird es Unsrer baierischen Lm- desdirektion überlassen, entweder den dermaligen zu belassen, oder einen andern aus den hiczu fähigen Kollegial - Bothen auszuwählen« Ik- Wegcn der dem Zwecke entsprechenden Einrichtung des ausersehencn Lokals, wovon der Plan beygelegt wird, und zu welchem Behufe bereits die brauchbaren Gerathschaften des Klosters Weiheustephan vorbehalten worden sind, hat sich Unsre baierisch: Landcsdirektion mit dem General-Kommissariate zu Freysing in uuver, züglicheö Benehmen zn dem Ende zu setzen, damit der Eröfnung der Forstschule am ersten Dezember dieses Jahres von dieser Seite kein Hinderniß entgegen stehe. Hl. Die Kosten dieser Einrichtung, des Transporte- der Attributen, des Umzuges der Lehrer, und die nu, dem ersten Dezember dieses Jahres nach dem neuen Regulative fließende» Gehälter derselben, sollen aus der Freysinger Staatö-Kasse geleistet werden. IV. Da in dem irten Organisations-Artikel für die Provinz Baiern zwölf Forsilehr - Stipendien errichtet find; so hat Unsere baierische Landesdircktion, unter Vernehmung des bisherigen Kommissars, und des eiste» Lehrers der Forstschule, unverzüglich diejenigen Sub, jekte zu begutachten, welche theils unter den bisherigen und vorgemerkten Stipendiaten, theils aus der übrige» stipendiatsfähigeu Klasse, zur Verlängerung und Der- leihung eines Stipendiums am würdigsten befunden werden. V. Wir wollen zugleich, daß mit dieser Forstlehr-An- fialt eine Musterlandwirthschafc in Verbindung gesetzt und die dortige Kloster Ockonomie für die Erfahrungen und Ausübungen einer in der Bebauungsart, »nd in den Geräthschafren veredelten Wirthschaft, zu dein Ende benützet werden solle, damit die für diesen Zweck immerzu unfruchtbare Lehre und Spekulation einer Universität oder Gesellschaft durch anschauliche Beyspiele und praktische Unterweisung, und zwar für die eigentliche Klasse der Kultivatoren, allmählich belebet; u»b unter d'esen eine reinere Wirthschafts-Eintheilung, die besseren Saamen der Getreidarten und Futterkrauter, und der Gebrauch der verbesserten Ackerwerkzeuge auf dem jedes Kultur-Mandat hinter sich lassenden Wege des Beyjpieleö und der Belehrung, verbreitet werden können. Zum Lehrer dieser Musterlandwirthschaft ernennen Wir vorerst, den unter dem verdienten Doktor Thaer sich hierzu mit Erfolg gebildeten Map. Schönleutner, welcher im Gehalte dem zweyten Lehrer an der Forstschule gleichgesetzt ist. Unsere baierische Landesdirektion hat nunmehr den Max. Schönleutner von seinem dermaligen Aufenthaltsorte einzuberufen; von demselben einen Letaillirten Plan für die im Allgemeinen bezeichnete Musterland - wirthschaft abzufordern, und denselben mit ausführlichem Gutachten zu begleiten; zu welchem Ende ein auf ähnlichen Zweck gerichteter Entwurf des Rathes petri von Zwcybrücken in der Anlage mitgetheilet wird. VI. Endlich wird Unsere baierische Landesdieektion beauftraget, den OrganisationS - Plan der neuen Forstschule, und ihre EröfnungSzeit bekannt zu machen, sämmtliche Behörden, welche bey der Versetzung der drey Lehrer, Däzel, Mayer und Riftenfeger intercssirt sind, in die nöthige Kenntnisse zu setzen, und wegen der durch die Ernennung des Dillis zum Lehrer sich erledigenden Revier-Förstersstelle ein den künftigen Or- ga- ganisati'ons-Verhältnissen angemessenes Provisorium z» treffen. München den ,4ten Oktober 180z. Max. Ios. Churfürst. Freyherr von Montgelas. Auf Churfürst!. höchsten Befehl. von Lrib»let. Organ isatjvn der churbaierisch eu Forstschule. Bestätigung der Forstschule und Versetzung in ei» praktisches Lokal. I. Die seit dem Jahre ryyy errichtete Forstschule wird für die churfürstlichen Provinzen Agiern, obere Pfalz, Nenburg und Schwaben bestätigt, von München hinweg in ein ihren praktischen Bedürfnissen entsprechendes Lokale nach weihenstephan bey Freysing versetzt, und unter die unmittelbare Kurares des Ministerin! - Finanz- Departements gestellt. Zweck der Forstschule. II. Der Zweck dieser Forstschule ist die theoretische und praktische Bildung von Forstmännern in der niedern und höhen, Forstwissenschaft. Lehr- LehrkurstrS an der Forstschule. m. Zu diesem Ende werden die Lehrgegenstande in ebnem Kursus von drey Jahren, welcher in sechs Unterrichts - Semester zerfällt, nach folgendem Plane eingetheilt : Erstes Jahr. /. Semester. i. Erster Theil der niedern Forstwissenschaft: Erhaltung der Wrldungen, Einschaltung der Forstnatur-Lehre, und der Fvrstnatur-Geschichte. L. Forst-Botanik z. Fvrstmathcmatik, erster Theil: Forstarithmetik. 4. Zeichnungskuiist in Beziehung auf Forstgewachse, Forstkarten, Baurisse. Z. Uebung in der Sprachlehre und im Schreibe«. Erstes Jahr. Semester. 1. Zweyter Theil der niedern Forstwissenschaft: Verbesserung der Waldungen, Einschaltung der Fvrst-Phi« siologie, und der Forst-Mineralogie. 2. Fvrstmathematik, zweyter Theil: Forstgeometrie. Z. Fortsetzung der Zeichnungskünst. 4. Anleitung zum Geschäftsstyle. 5- Praktische Ansicht der Forstwirthschast. Zwey, Zweytes Iahe. ///. Semester, i- Dritter Theil der niedern Forstwissenschaft: Nutzung der Waldungen, Einschaltung der Forst-Technologie und der nöthigen Kenntnisse anS der' Laiid- und Wasserbaukunst. r. Wiederholung der Forst-Mathematik, mit praktisch,, Anwendung und Ausdehnung quf Algebra. z. Fortsetzung der Zeichnungskunst. 4. Praktische Uebung in der Forstwissenschaft. Z. Fortsetzung der Anleitung zum Geschäftsstyle, mit Ausdehnung auf die Abfassung wissenschaftlicher Allssätze, Zweytes Jahr. 7 ^, Semester. Praktische Ausübung» 1. Der Forstbewirthschaftung, 2. Der Forstmathematik. z. Der Zeichnungskunst. 4, Des Unterrichts in Geschäfts - Schreiben und wissenschaftlichen Aufsätzen. Drittes Jahr. Semesier. r. Erster Theil der h'ohern Forstwissenschaft! Forst-Taxation mit praktischen Versuchen. Forst - Physik und Chemie» z Fortsetzung der praktischen Ausübungen des vierten Semesters. Drittes Jahr. Semester. 1. Zweyter Theil der höher» Forstwissenschaft: Forstdi- rcktivn. 2. Forst - und Jagdrecht. z. Praktische Ausübungen des 4ten und Zten Semesters/ Die Ferienzeit, n»d jedesmal ein Tag in der Woche, sind zur Erlernung und Begehung der Jagd bestimmt. Lehrbücher der Forstschule- iv. Die Lehrbücher, welche den Haupt-Lehrvorträgen zum Grunde gelegr worden, sind i. Für die niedere Forstwissenschaft: Däzel's Anleitung zur Forstwissenschaft, s. Für Forst-Botanik: Zvalter's theoretisch- und praktisches Handbuch der Naturgeschichte der Holzarten. g. Für die Forst-Arithmetik und Forst-Geometrie: Vierenklee's Anfangsgründe der theoretisch-praktischen Arithmetik und Geometrie der Forstbedtenten, nach der neuen Bearbeitung von Meinert. 4. Für die Forst-Taxation: Die eigenen Hefte des ersten Lehrers in so lange, bis sie in der Redaktion eines Lehrbuchs erscheinen. 5 « 2l8 Z. Für die Forstdirektion: -Hartig's Grundsätze der Forstdirektion. 6. Für die Jagd: Böchstein's Handbuch der Jagdwiffenschaft. Attributen der Forstschule. V. Der Forstschule werden als nothwendige Hülfsmittel zu ihrem Zwecke belassen, und beygelegt: 1. Die bestehende Forstbibliothek. 2. Die vorhandenen Apparate an Instrumenten und Materialien zum Messen und Zeichnen. Z. Ein Garten für die Forstbotanik, und 4. die dem Sitze der Forstschule angranzende Forstrevier mit der Jagd. Die Forstgefälle dieser Revier soll,-«, wie von den übrigen Staatswaldungen, zu dem einschlägigen Rentamt« stießen, und dort in Rechnung gebracht werden. Dagegen soll am Anfange eines jeden Semesters über alles dasjenige, was in demselben für die Kultur dieser Waldungen, für den Unterhalt der botanischen Pflanzung, und für zweckmäßige Versuche in der Forst- vkonomie, dann für den Unterhalt der Bibliothek, und des Apparates an Instrumenten und Materialien zu verwenden ist, ein Etat dem geheimen M-msterial-Finanz- Departement zur Einsicht und Genehmigung, so wie -am Ende deö Semesters über die hierauf erhaltene Geldsumme daselbst die Rechnung vorgelegt werden. : , Per- * Personale der Forstschule. VI. Das Personale der Forstschule besteht aus vier ei, genen Lehrern, und einem Pedell. Der erste Lehrer ist für die Hauptwisscnschaft, und für die einzuschaltenden nächsten Hülfswissenschafcen, dann für die Mathematik angestellt; er hat zugleich die Taxation der mit der Forstschule vereinigten Waldungen herzust llen, damit sie als ein praktisches Belege seiner wichtigen Lehre von der einzigen Basts einer sichern und vollständigen Forstnutzung dienen können. Ihm liegt zugleich alle Berichtserstattnng und die Etats- und Rechnungsstellung zum geheimen Ministerin!-Finanz-Departement ob. Der zweyte Lehrer ist für die entferntem Hülfs- Wissenschaften, besonders für die Zeichenkunst, und die praktische Anwendung der Hülfswissenschaften angestellet; er hat die mit der Forstschule vereinigten Waldungen als das Feld der ihm einschlägigen praktischen Ansichten' und Ausübungen zu benütze». Dex dritte Lehrer ist ausschließend für die praktische Bewirthschaftung selbst, und für die Jagd bestimmt. Er hqt zugleich in der Eigenschaft eines Revier- försters die ganze Bewirthschaftung der mit der Forstschule vereinigten Waldungen nach den vorschriftlichen Re>ul>aten der Taxation auszuführen, und dadurch den Eleven des vierten, durchaus praktischen, Semesters das lebende Muster eines wissenschaftlich gebildeten — ausübenden Forstmannes darzustellen, und sie in ihre» praktischen Verrichtungen mit seiner Leitung und Aufsicht zu begleiten. Der vierte Lehrer ist für den GeschäftSstyl, und für die Uebung der Sprachlehre, im Schreiben, und jn der gemeinen Rechnung angestellet. Der erste Lehrer bezieht jährlich als Besoldung Zwölfhundert Gulden. Der zweyte Lehrer neunhundert Gulden. Der dritte Lehrer beziehet: als Revierfdrster den statuomaßigen Gehalt eines solchen, und als Lehrer eine Zulage von zwcyhundcrt Gulden. Der vierte Lehrer sechshundert Gulden. Zugleich bezieht ein jeder dieser Lehrer jährlich zwölf Klafter halb hartes und halb weiches Holz. — Den Lehrern ist für die erforderliche Bedienung ein Pedell beygegeben, welcher jährlich als Besoldung zwcyhundert Gulden und sechs Klafter weiches Hol; beziehet. Sämmtliche Lehrer und der Pedell genießen freye -Vdhnung. Forstelevcn. VH. Derjenige, welcher sich zum Eleven dieser Forstschule bekennt, übernimmt jene Verbindlichkeiten, und empfangt durch seine Ausbildung in derselben jene An- jprü- spräche, welche aus dem Zwecke dieser Anstalt hervorgehen, und welche, da dieser Zweck zunächst auf die Bildung jenes Forstpcrsonals aller Grade, welchem die vaterländischen Staatswaldungen anvertrauet werde» sollen, gerichtet ist, einen dreyfachen Gegenstand, die Aufnahme, den Kursus selbst — und die Bestimmung nach vollendetem Kursus, — umfassen. AufnahmSbedingungen der Forsteleven. Vill. Die Bedingungen für denjenigen, welcher die Aufnahme als angehender Aorsteleve nachsuchet, bestehen darinn, daß er — 1. das sechzehn»« Jahr im untadelhasten Lebenswandel zurückgeleget habe; 2. einen gesunden und dauerhaften Kbperbau besitze; Z. behende lese, — und nicht nur eine gute Kurrentschrift, sondern auch rein und fehlerfrey schreibe; 4. die Elemente der praktischen Rechnungekunst verstehe; 5. sich wegen der Aufnahme in der letzte» Hälfte des April- oder Oktober-Monats bey dem ersten Lehrer melde; und 6. den Beweis über die beyden ersten Bedingungen durch offizielle verschlossene Zeugnisse der lowperenten Behörden, — über die Bedingungen der Vvrkennmifse aber in einer Pi üfung ablege. Vor- 222 Vorschriften für die Zeit des Kursus, ix. Die Vorschriften für den Kursus des aufgenommenen Forsieleven bestehen dann»: 1. Der Kursus der vier ersten Semester ist für die niedere Forstwissenschaft bestimmt, und also für die Bildung eines Forstwärters und Revierfdrsters hinreichend. Der Kursus der zwey letzten Semester ist für die höhere Forstwissenschaft bestimmt) und der vollständige KursuS der sechs Semester zur Bildung eines Oberförsters, Tarators nnd Forst- direkiions- Beamten erforderlich. 2. Der aufgenommene und angehende Forsteleve ist verbunden, wenigstens den zweyjährigen Kursus der vier ersten Semester nach dem votgezeichneten Lehr- plane zu vollenden. Am Ende eines jeden Semesters werden sämmtliche Forsteleven aus den Lehrgegenständcn ihres Kursus von den einschlägigen Lehrern einer strengen, und öffentlichen Prüfung des gemachten Fortganges unterworfen« 4. Jener Eleve, welcher eine» offenbaren Mangel an Fähigkeit, oder eine beharrliche Unlhäkigkeit an den Tag geleget hat, wird, mit dem Rathe sich für ein bürgerliches G-werb zu bestimmen, von der Schule entlassen. ' Je- Jener Eleve, dessen Fortgang wegen willkührli- chni oder unwillküchrlichen Unterbrechungen des Fleißes seiner Fähigkeit nicht entsprochen hat, wird zur Wiederhohlung des zurückgelegten Kursus an, gewiesen. - Jener Eleve endlich, welcher eine in jeder Beziehung befriedigende Bildungsprobe abgelegt hat, wird zum Eiurrikte in den für ihn noch übrigen hbhern Kursus b.fördert. Z. Der zweyjährige Eleve ist verbunden, am Schlüsse des vierte» Semesters vor der eintretenden Prüfung dem eisten Lehrer zu erklären: ob er mit diesem Semester den Kursus seiner Forstlehre beschickst sen, oder- sich für die höhere Forstwissenschaft in zwey folgenden Semestern ausbilden wolle. Die für die höhere Lehr« des dritten Jahres sich darstellenden Kandidaten werden sodann in der eintretenden Prüfung besonders gereihet, und in spezieller Beziehung auf diese Erklärung geprüft, damit sodann der Eintritt in die höbere und letzte Bildungeklasse dem hiezu fähigen Subjekte zugestanden ; dem minderfahigen eder ganz unfähigen aber vorerst mißrathen, oder gänzlicv untersagt, und so dem unzeitigen Andrängen in den obern Bildungsrang eine Gränze gesetzt werden könne, welche für die hievon abhängigen Stellen eben so nothwendig, als für die Subjekte selbst nicht minder wohlthätig ist. L. 6. Demjenigen, welcher auf einem andern angesehenen Forst - Institute Tentschlandö sich bereits der Frist- bildung beflissen, und übrigens nicht die Absicht hat, sich um eine Forstanst-llung in den churfürst- lichen Staaten zu bewerben, ist es auf vorgälM Meldung und Vorlage der besitzenden Zeugnisse, unbenommen, einen, nach den individuellen Bei Lürfniffen bemessenen, jedoch dem ersten Lehrer anzuzeigenden, Lehrkursus in dieser Forstschule zu machen, und sich also als gleichzeitigen Eleven für mehrere Gegenstände aus verschiedenen Semestern darzustellen. Wenn aber ein solcher Forstkandidat mit Vewer- düngen um eine Forstanstcllung in den churfmst- llichen Staaten auftreten will; so ist er, auch im Besitze vortheilhafter Zeugnisse, dennoch, und zwar im Falle, wenn er diese Bewerbung auf die unteren Dienstklaffen eines Forstwärterö, oder Re- vierfbrsters beschränken will, zu dem praktischen Kursus deS vierten Semesters; — und im Falle, wenn er diese Bewerbung auf eine höhere Dienstesklasse ausdehnen will, zu dem Kursus des fünften und sechsten Semesters — verbunden; — außer dem aber, wenn er gar keine, oder ungünstige Zeugnisse besitzet, der für die Annahme vorgeschriebenen Prüfung zu unterwerfen, und nach dem Gehalte derselben in den angemessene» Kursus einjuwelserr. 7 ' 7. D» nach dem Schlüsse des vierten, oder sechsten Semesters abgehende Forsteleve erhält, nach abgelegter Prüfung, ein Zeugniß, welches seinen Fleiß, seinen Fortgang, und sein sittliches Betragen umfaßt; die beyden ersten Qualifikationen mit spezieller Ausscheidung auf die Haupt-Lehrgegens stande, und die gesammte dreyfache Qualifikation Nach einer — den ganzen Kursus einschließenden Berechnung, in einer — vorn Geringen und nicht Guten, bis zuM ausnehmend Großen und Guten sich erhebenden Gradatiousformel bezeichnet. Dieses Zeugniß wird von allen Lehrern der Forstschule unterschrieben. — Eine Bittschrift um eine Forstanstellung in den churfürstlichen Staaten wird ohne Beylage eines solchen Zeugnisses von den Mi- Nisterial- und Kollegialstcllen entweder gar nicht angenommen, oder bloß zu den Akten verwiesen. Bestimmung nach dein KursuS» x, Ueber die Bestimmung und Ansprüche des Nach seiner Prüfung mit einem Zeugnisse abgehenden Forst- eleven wird festgesetzt; i. Es steht einem solchen abgehenden Forsteleven frey- nunmehr, jedoch ohne Anspruch auf eine Geldnn» terstützung aus Staatsmitteln, entweder noch andere angesehene Forst - Institute Deutschlands zn besuchen, oder in die um das Forstwesen besonders verdienten Länder eine praktische Bildungsreise zu Kl ün- unternehmen, in welchem Falle er seinen weitem Dcrvollkommunas - oder Reiseplan vorzulegen, „„z sich zu seiner Zeit über dessen Vollfnhrung auszuweisen hat. L. Im Gegenfalle werden die abgebenden Forst levn, nach dem Verhältnisse ihres zurückgelegten KnrseS, und nach dem Gehalte der sich hindurch erwvrde- nen Zeugnisse, entweder bey dem. für die SmakS- walüungen allgemein eintretenden VermcssmzS- und Taxarionsgeschäfte als Geometer an^ewk», det, oder unter dem gesammten Forstpersonale teS Landes als Forstgehülsen vertheilet. Z. Die wirklichen Forststellen des Landes in allen Gra, den sind endlich der stuffenweise eigentliche Preis der in dem vorgeschriebenen Wege an der Forstschule erworbenen, oder vollendeten, und durch«» ehrenvolles Zeugniß bewährten Forstbildung. Dieser Preis der wirklichen Anstellung wird i» den Erbfnungsfällen nur dem würdigsten Fo>st- eleven; unter gleich Würdigen m t Vorzüge dem Einläuder; unter gleich würdigen Einländern mit Vorzug demjenigen zugetheilt werden, dessen Familie, durch lange, oder wichtige Dienste fürten Staat, desselben Bedachtnahme mit Vorrang in Anspruch nimmt. Zu diesem Ende wird über sämmtliche Forsteleven von ihrem Eintritt in die Schule bis zu ihrem Austritte in eine wirkliche Anstellung, ein Vormerkungsbuch gefrieret, welches den Nahmen, und das 227 -«H- das Geburtsland deS Forsteleven, den Nahmen, Stand und Wodnort seines Vaters, das Alter und die körperliche Konstitution des Eleven; die Zeit seines gemachten Kurses; den Inhalt des über den Fleiß, den Fortgang und das sittliche Betragen ausgefertigten Zeugnisses, und endlich die nach Abgang von oer Schule eingetretene Bestimmung des Eleve», in einer tabellarischen Uebersicht darlegt. Forstlehr - Stipendien. XI. Damit diejenigen chursürstlichen Fbrsterssbhne des Landes, welche sich meistens zur Wahl des väterlichen Standes bestimmen, aber öfter von der für die dieß- sallsige Bildung vsrgezeichneten Bahn durch Armuth zurückgehalten werden, von diesem drückendsten Hindernisse ihrer Bestimmung so viel möglich, befreyet werden ; so sind zu ihrem Besten für die nachgenannten churfürstlichen Staaten vier und zwanzig Forstlehr- Stipendien, nähmlich für Baiern — zwölf, für die obere Pfalz — vier, für das Herzogthum Nruburg — Zwey, und dermalen für Schwaben — sechs — errichtet. Die Forst-Stipendien bestehen: i. Ein jedes aus jährlichen zweyhundert Gulden; und sind Q 2 2 . ». ausschließend für die Söhne der churfürstlichen Ob«, und Revierfdrster bestimmt; z. werden an diese nur allein durch den Konkurs du Annahms-Prüfung; und 4. In der Regel für die zwey Jahre des niedern Forst, lehr - Kursus verliehen; bey verdientem Eintritt- in den höher« Lehrkursus auch für das dritte Ich belassen; Z. gehen aber für denjenigen Stipendiaten, welchen, am Ende eines Semesters die Dimission von d« Schule, oder wegen willkührlichcn Unterbrechungen des Fleißes die Anweisung zur Wiederhohlung d,S zurückgelegten KmsuS ertheilet werden muß, v«- lehren, und unmittelbar auf denjenigen Eleven M der stipendiatsfähigen Klasse über, welcher mir den übrigen Nichtstipendiaten dieser Klaffe in du gleichzeitigen Prüfung den Vorrang behauptet hüt. Zugleich wird für denjenigen Forsteleven aus du Klaffe der Nichtstipendiaten, welcher aus der Prn, fung der Kandidaten für den höher» Lehrsemest« mir dem Range des ersten hervortritt, und das La» xationsgeschaft als das Ziel seiner höher» Bildung bestimmt , ein eigenes einjähriges Stipendium M zweyhundert Gulden ausgesetzet. '> Oekonomische Nolihen. ^ XII. In Beziehung auf die ökonomischen Verhältnisse dtk Fvrsteleven wird bemerket; r. Daß die Forstcleven für die dießfallstge Einrichtung nach individuellen Kräften und Bedürfnissen zwar selbst zu sorgen, dabey aber auf den guten Rath, und eine thätige Anleitung der mit Vergnügen bereitwilligen Lehrer zu rechnen haben; 2. daß die Forsteleven von allem Honorar und Beytrag für die Lehrer und den Pedell, so wie von allen In- scriptions- und Zeugniß > Gebühren, und von all>m Beytrage zur Bibliothek, und den übrigen Apparaten und Attributen der Schule befreyet seyen; g. daß den Forstcleven die eigene Anschaffung der vorgeschriebenen Lehrbücher, und deö nöthigen Jagdge- räthes obUege; dabey aber der freye Gebrauch der Bibliothek, und der Instrumente, unter der Verbindlichkeit, jeden etwaigen Verlust oder Schaden zu ersetzen, zustehe; 4. endlich, daß die Forsteleven zu einer gemeinschaftlichen ihren Stand auf eine einfache und zweckmäßige Weise bezeichnenden Kleidung, und zwar zu der für Forstaehülfen bestimmt werdenden Uniform, nach dem bey dem ersten Lehrer zu empfangenden vor» schriftlichen Muster, verbunden seyen» München den iMn Oktober i8oz. 4 « 4 - Beschwerde der Gemeinden Aufham, Prinzhofen und Wicd- ling des churfürsil. Landgerichts Lesnöberg gegen dieses Landgericht, um gnädigste Entledigung von einer neuen drückenden Abgabe, unter dem Nahmen: HolzauüweiSgeld; so andern vom Jahre D u r ch l ä u ch t i g st e r rc. abgestandene Landrichter zu Straubing, ich. Leynsberg, Titl. N. — hat uns unterthanigst am Ende gesetzten Gemeinden die letzten Jahre seiner Amtimuig zurück die neue Bürde auferlegt, daß wir dem Ueber- reiter zu Leonsberg statt einer vormahls nur willkührli- chen Erkenntlickkeir zum Auswrisgeld ab jedem Stamme Bauholzes einen Krcutzer, und von jeder Klafter Holzes drey Kreutzer als eine bestimmte Schuldigkeit neben andern Gebühren, Schreibgelvern und Taren, und zwar aus unsern eigenen Hölzern entrichten muffen, von welcher wicwodl gesetzwidrigen Verfügung das damahlige Landgericht eben auch nicht mehr abweichen will. indem es vielmehr die meisten unter seiner Jurisdiktion stehenden Gemeiner unterm izten Oct. 1798 Zur Bezahlung dieser auf 2 Jahre mit einer großen Summe nach dem Verhältnisse ihres Holzschlages ausstehend angeblicher Schuldigkeiten unter Bcyfügung einer Ge- G-slchlsstraft execurive angetrieben hat. Wir müssen uns wieer diese nie erhörte ungerechte Auflage aus folgenden Gründen unterthänlgsigehorsamst beschweren. -z. Es ist bekannt, daß alles, waS der Bauer braucht, sowohl in Hinsicht auf das klrrerisle, als auf den Arbkilklotzn jetzt den höchsten Preis erreicht hat. L Daher ist es auch ganz außer der Zeit, bey jetzigen Durchmärschen und Srandquartieren, Vo, spannen, twflchiuern Getreid- und Heulieferungen, dann erbosen Steuern, die Unterthanen um eine solche Auf» läge zu excgeuren, L. wovon weder der gnädigsten Landesherrschaft, noch dem kuddcv eines Hellers we>td Vortheil zugeht, sondern v lediglich einem ohnehin an Geld, und Naturalien hinlänglich besoldete» Ucberreiter ein acciüens, L. bloß für einen Spaziergang so übermäßig zugeschanzet wird, daß er in einem Tage g, y und mehrere Gulden l» den Sack schiebt, als ein churfürstl. Beamter; k. wogegen er unthätig genug ist, sich um Abstellung einiger Holzfrevel gar nicht zu bekümmern; sondern neben ihm noch besondere Holzförster dießfalls mit großen Unkosten beständig gehalten werden müssen. 6. Zudem war eine Anlage dieser Art weder bey einem churfürstl. Rentamts, noch Pfleggerichte, minder ständischen Gerichte in dieser Gegend zur Stunde üblich, auch mancher Mitgemeiner, welcher unter eine fremde Jurisdiktion gehört, frey damit durchgekommen. fi, Endlich dürfte hieraus ganz natürlich folgen, daß die Holztheuerung immer noch höher stiege, nebst einer Menge andern Unfuges, der von selbst auffällt, und sich kaum berechnen lqßt, Aus diesen so wahrhaft- als erheblichen Gründen bitten wir also Eure rc. in tiefest« Unterthanigkeit gehorsamst, Höchstdieselben geruhen gnädigst gerechtest, uns sobald als möglich von einer so neuen drückenden, widerrechtlichen Auflage zu befreycn, und das Nöthige dießfalls an die untergeordnete Behörde xrohihuiv« ergehen zu lassen rc. 5 . Auszug aus einer Beschwerde -er Gemeinden Olterfing, Steingau, Willkam re. Wö dem Landgericht Wolfratöhaufen gegen den Uebcrreiter zu Arget wegen widerrechtlich irchibtrten Skrähreche», und Holzauszeig-Differenzen. ( Diese und mehrere ähnliche Beschwerden in massive und kvstspiel'ge Akten geformt, sind wirklich noch anhängig.) 4. Ä)?aßt sich N * Jagdüberreiter lVL. in Unterthans eigenen Gehölzen vorzüglich an; a) -) Die Einwilligung zum Holzschlag. b) Die privsnve Holzauözeig respec. Anschlagung des Waldhammers r o) Die Bestimmung der Zelt und des Orts zum Sträh- rechen; so anders nun sä s) die Anmaßung der Einwilligung zum Holz» schlag in unseren eigenen Wäldern, ist so unstichr haltig, als solche immer eine verbvthene prsexon- äersnr bleibt, denn nicht N * hat dieß zu bewilligen, sondern xrivscive das lbbl. Landgericht Wolfrathshausen, ?ä b) Daß dem N* xrivscive übertragen worden seyn soll, in unsern Eigenthumshdlzern den Waldhammer anzuschlagen, ( da doch das gnädigste ge- nerrle ää, i4ten März 1789 §. 24. I>Iö. von Forstmeistern, und nicht von einem simplen Iagdübcr- reiter spricht) diese Uebertragung hat er zu beweisen vergessen; und überhaupt, wo hat in ganz Barern nur ein einziger Forstmeister IW. mit dem churfürstl. Waldhammcr, in Unterthansgehdlze» «inen Baum angeschlagen? Die churfürstl. hoch- löbl. Forstkammer beschäftigt sich dermalen nicht mit Unterthanswaldungen , indem selbe noch mit churfürstl. Waldungen ohnehin Beschäftigung genug hat, deßwegen auch Hochselbe gegenwärtige vlikeremren dieser hohen Stelle zur alleinig gnädigsten Entscheidung zugeschlossen: N *' kann also berührte Uebertragung von hemeldt hvchlbbl, Forst, kam- kammer ohumdglich clociren, und eben so wenig, daß ihm solche Befugniß durch diese hohe Stelle, wäre gnädigst eingeräumt worden, denn es ist ein großer Unterschied zwischen einer übertragenen Obet, aufsieht, und zwischen einer widerrechllich angemaßten willküyrlichen Behanolung der Unterthanen unter der Maske zum Eigennutz mißbrauchter gnädig, stcr Veroronungen, denn nur ersteres kann ver, riünftiger Weise zugestanden werden; letzteres hingegen ist der höchsten Willensmeynuiig schnurgerade entgegen; auch beruft sich N * vergebens auf daS gnädigste generale 6cl. igten März 1789. wo er fabchlich die unmittelbare Jurisdiktion Sr. chur- fürstl. Durchlaucht in Unterthanswaldungen auf sich anwendbar machen will, daß er hiedurch auch befugt sey, in Unterthanswaldungen nach seinem Gutdünken und einträglichen Sp kulanonen die -Holzauszeig vornehmen zu dürfen, da doch dieses gnädigste generslü ausdrücklich sagt, §. 24. -'rmali-r: „Der Lorst meist er, (und nicht ein Jagdüberrciter) hat die Tägc zur Holzausschreibung und Holzauszeig zu bestimmen, hat die Marchsart oder den Waldhammer auf das Beste zu verwahren, und selben niemanden von dem /«Lo,--/r>irten Forstpcrsonal ohne Camera lerlaubniß anzuvertrauen, und bey der wirklichen Holzanweisung darauf acht zu geben, daß alles Holz (versteht sich nur immer in chur- fürstl. Waldungen ) mit diesem Waldhammer am Stamme und Stocke angeschlagen werde rc." N* 2Z5 N * konnte nun mit nichts doziren, daß mit gnädigster Cameralerlaubniß ihm der Waldhammer von seinem Forstmeister überlassen weroen durfte; ergo steht niemals ihm N* als Jagdüberreiter, sondern seinem ihm vorgesetzten Lorstmeister die Anschlagung des Waldhammers, i. e. die Hvlz- auszeigr m't dem Kastenamt Controlle -mäßig in imineäirt churfürstl. Wäldern zu, und seine Anmaßung hiezu bleibt vermbg eigenen citieren gnädigste» Verordnungen offenbar um so mehr st af- mäßig, als er sich in Unterthanswaldungrn, welche unter verschiedene Grundherrschasten gehören, eine solche beträchtliche Holzauszcige xrivanve zueignen will, wo doch in churfürstl. Waldungen so viele Vorsicht durch Controlle mit den Forst- unv Kasienbeamten für hbchstnothwendig erachtet wird; wie kann man also einem einzigen simplen Jagdüberreiter und seinem Eigennutze das Wohl so vieler Unterthanen anvertrauen? Wahr ist es zwar, daß ein jeder Jäger auch ein Forstverständiger seyn soll, oder doch styn kann; nicht aber, daß jeder Forstserständige eben ein Jäger seyn müsse. In dieser Hinsicht konnte es wohl daö Ansehen haben, daß den Jagduber- reitern und Jägern auch das Forstwesen zu besorgen anvertraut werden könnte: allein! ist es wohl außer allem Zweifel und der Natur der Sache grmäß, daß einem gelernten hirschgerechteu Jäger (wie N* ohne Zweifel seyn wird ) das Jagdwesen jederzeit ftin Lieb- Lieblingsgeschäft seyn wird; denn außer dem ist gar nicht zn hoffen, noch zu erwarten, daß ein solcher Mann ohne einer für daö Jagdwesen schon zum voraus tragenden Vorliebe jemals ein guter Hirschgerechter Jäger werden wird. — Es ist also eine ausgemachte Sache, daß ein Jäger jederzeit vorzüglich mehr auf daS Jagd« wescn.und auf die Hegung des WildS als auf die Holz, kultur beflissen seyn wird; da nun aber dem Staat an der Holzknltur ungleich mehreres als am Jagdwesen gelegen, weil diese einen großen und ansehnlichsten Theil von dem Landesreichthume macht; da die übermäßige Hegung des Wildes den Waldungen den größten Schaden bringet, und alle noch so gute Hokzkultursabstcht meistens vereitelt worden, so kann die Schlußfolge nicht fehlen, daß das Forstwesen den Jägern neben der Jagdbarkeit zugleich zu besorgen nicht wohl zugelassen werden könne, sondern der fürnehmliche Lbeil hierauf, das Forstwesen nähmlich, nothwendig dabey zu leiden haben müsse. Und potno, leä nungusm coneello, es hätte auch wirklich dieser Jagdüberreiter das Recht der Holzauszeige in Unterthanswaldungen, hat er wohl solcke in calu prseyolito beglaubte Pflicht als angeblich r chrschafiicr Forstmann je in Erfüllung geb-acht? Wem hat N* wohl je außer dem ein» zigcn K- S. von Arget das Holz ausgezeigt? wü von dem er hiefür 2 Klafter Fichtenholz als keLvmgLns verlangte, und auch erhielt — ein Beweis -37 weis zum Gegenbild der selbst angerühmten Unei- gennützigkeit. Dieses N-ce»« kann erwiesen werden, und findet in bemeldter gnädigster Verordnung ä-lo. i4ten März 1789 §- 28. im ersten Betretungsfalle Z-r Rlylr. Strafe, im aten die Cassation. Eben so erweißlich ist, wie N * vergangene Ostern zum Matthias Schwaibl, Brauer zu Ot- terfing, sich verlauten lassen (zugleich ein Beweis seines bcglaubten Rechts der Holzauszeige), „wenn er von den 700 Röpfen, die unter ihm sind, von jedem nur eac/ee 24 oder l2 Xr. bekäme, so wäre ihm geholfen, und wir dürften nach unserm Belieben im -Holze schalten und walten rc. Es ist unricht'g, daß je einer, wegen solcher HolzauSzeige bestraft worden, sondern nur hie und da ein einzelner, der fich im Monat May durch einiges Holzschlagen gegen die Forstordnung Vers gieng, und da bloß wegen der Hetzung des WildS, erhielt er die wohlverdiente Ahndung, hingegen hat das laudirte Landgericht Wolfratshausen, bey Ausfertigung der Erlaubniß-Signatur zum Holzschlagen zwar die beste Memung, daß auch das Holz Forsts Ordnungsmäßig ausgezeigt werden soll; Allein! versteht man sich mit dem Jagdübekreiter auf eine fühlbare Art, so ist an eine wirkliche Hvlzauszeige nicht zu gedenken, so wie es bisher immer geschehen. ncl 2 Z 8 sä c) Die Bestimmung der Zeit und Orts zum Strährechen, als angemaßte Bcfugniß des Iagdüberreiters. Hier nimmt Gegner zur Basis das gnädigste xenerale von so. 1778 ?»1i §- 4 , welches Wort deutlich nur von dem platten Lande rücksicht, lich des Slrährechens bandele. Oyue hineinzugehen, daß N* in Unterthans- Waldungen eine Erlaubniß zum Strährechen geben zu können nie erweisen kann, so ist so ei» gnädigstes Oencrsle, welches besonders nur vom platten Lande spricht, nicht auf jedes Ideale der Vernunft gemäß überall anwendbar; in unserm Oberlänge, nahe am Gebirge verliert sich der Schnee weit später als im Unterlande; es ist also gewiß einer ordentlichen Forsthanshaltnng angemessen, wenn wir im Herbst nach der Jagdzeit das Strährechen beginnen, und was da zum ökonomischen Gebrauche nicht ganz erzielt werden kann, wir im Frühjahre, aber nie länger als bis Ende May zu ersetzen suchen. Diese Ausnahme vor dem platten Lande wird jeder Forstkündige aus hinlänglichen Gründen zugestehen müssen. Wenn man nun bedenkt, daß im Winter das Strährechen wegen des Schnees ohnehin unmöglich ist, auch zur Ausbauzeit, Heu- und Aernte- zeit nicht vorgenommen werden kann, dann die Be. Befriedigung, Reparation der Zäune, die sich bey einem Unterthane oft über eine Stunde erstrecken, da wegen der Wildschaden d'e besonders hohen Zaune beständig in gutem Stanke erhalten werden muffen, so frägt es sich, welche Zeit uns am Ende übrig bleibt, unsere benbthigte Sträh zu erzielen, wenn solches Rechen uns nicht bis Ende May an- gegdmit werden dürfte; wenn derley Erlaubniß ganz von der Laune eines Zagdüberreiters abhienge, der seine beliebte Erlaubniß dann schon so einzurichten wüßte, daß er mit seiner eigenen Felobau- Ockonomie (die zu halten ohnehin der Forstordnung gemäß vi gnädigsten xeneral - msnäacs ääo. i4ten März 1789 §. 10. eine verbothene Sache ist) gewiß nie zu kurz kommen kann, und die Anweisung der Plätze zum Strährechcn müßte ganz natürlich die besten Plätze für sich selbst übrig lassen rc. — 6 . Auszug aus dem Bericht des churfürstl. Landrichters Lic. Thoma in Weilheim an die churfürstl. Landes- Direktion in Baiern vom 4ten September 1804. 4ü^)^e mehr Beweggründe der Emsigkeit dem Landmanne zur Bebauung seiner Gründe an- 24» ' i. angebotherr werden, desto eifriger wird sein Fleiß, desto glücklicher sein Fortkommen sey», und hierdurch zugleich die Nationalwohlfarth vergrößert werden. Diesen Hauptgrundsatz befolgte die liberale bayrische Regierung, als sie die neuern Kulturgesetze erließ, und durch die Zauberworte frepe Rultur und freyes Eigenthum den grdßern Theil der Nation aus einem Tvdesschlafe weckte, und plötzlich öde Strecken und M- steneyett in lachende Fluren verwandelte, aus welchen nun Segen und Wohlfarth für Tausende entspringet. Von diesem Grundsätze ganz durchdrungen, kann ich nun der Behauptung nicht widerstreben, daß es zweckmäßiger sey, den Unterthanen die volle Freyheit in Benützung ihrer Waldungen einzuräumen, sohln allen Einfluß des Forst- und Jagdpersonals hierauf gänzlich zu entferne». Folgende Gründe sollen diese Behauptung neben obigem Hauptgrundsatze rechtfertigen: L) Nach den bestehenden Kulturgesetzen haben die Unterthanen freye Willkühr in Kultivtrung ihrer Tuts« gründe, und nur in Rücksicht ihrer Waldungen sind sie noch zum Theile beschränkt, und der Forstaus« sicht unterworfen. Obwohl nun die eigentlichen Gutsgründe — Aecker und Wiesen — den Hauptnahrungsstamm des Land» mannes ausmachen, kömmt es doch Niemanden in Sinn, dem dem La»dmanne eine Vorschrift aufzudringen, nach welcher er mit seinen Aeckern und Wiesen verfahren, ob er nähmlich die Wiese ä zum Acker umreiffen, und den Acker L zur Wiese liegen lassen soll rc.. sondern die Acker - und Wiesenwkthschaft wird ganz seiner Will- kühr überlassen, und von ihr der möglichste Nutzen erwartet. Wenn nun der Hanptstamm der Landwirthschaft der Willtühr seiner Besitzer freygegeben ist, und derselben unumgänglich überlassen werden muß, weil es unmöglich ist, darüber detaillirte, gedeihliche Vorschriften zu ertheilen: Warum wurden seither die Waldungen als eine Nebenbenutzung dem Landmanne nicht auch unbedingt zur Benützung überlassen? Und warum mußte er bey jedem Schritte, den er thun wollte, vorläufig das Forst- und Jagdpersonal zu Rathe ziehen, und erst ihre Einwilligung erhohlen, wenn er einig« Bäume brauchte? — Hierauf könnte keine andere Antwort gegeben werden, als weil a) die Waldungen leichter als die übrigen Guts» gründe abgeschwendet werden können, und d) der Landmann die Wald- relx>. Forstwirthschaft nicht verstehe, endlich c) R c) wenn er sie auch verstände, derselbe doch der Wildbahn durch freyen Holzhieb Schaden zufüge» könnte. Hierauf muß aber entgegen geantwortet werden, daß zwar sä s) nicht widersprochen werden kann, daß die Abschwendung der Waldungen leichter möglich, und mit den traurigsten Folgen für den Guts, bescher verbunden ist, weil der Schade eines einzigen JahreS oft 50 Jahre und noch mehr erfordert, bis er wieder gut gemacht wird, welche verderbliche Folge die Abschwendung der übrigen GutSgründe nicht begleitet. Allein, wenn man dagegen den Zustand der meisten Privatunterthans-Waldungen betrachtet, so überzeugt man sich mit Vergnügen, daß sie ihre Waldungen vorzüglich zu schätzen wissen, und auf deren Erhaltung die möglichste Sorgfalt verwenden. Man könnte nun zwar behaupten, daß nicht diese, sondern allein die eigene Industrie der Unterthanen an dem guten Zustande der Waldungen Ursache sey, indem man doch mit Wahrheit annehmen darf, daß sich immer Zo gute Hauöwirthe finden, bis man einen Verschwender zahlt. Uebrigens wird aber bey einem ««fleißigen und liederlichen Hauöwirthe auch seine Waldung ungeachtet ver- verdoppelter Forstaufsicht vor Abschwendung nicht bewahret werden, wie dieser Fall leider durch die Erfahrung bestätiget wird, ja sogar vor Kurzem noch sich in manchen Staatswaldungen bewahrte. Endlich zweifle ich nicht an dem Zeugnisse der chur. -fürstl. Landgerichte (wenn sie hierzu aufgefordert werden), daß allenthalben die Privatwaldungen der Unterthanen sich im Durchschnitte in gutem Zustande, und zwar vorzüglich wegen ihrer eigenen Industrie, befinden. sä b) Ist zwar nicht zu iäugnen, daß der Land- mann vermahl noch keine theoretische Kenntnisse der Forstwirthschaft besitze: allein praktische sind ihm nicht abzusprechen. Der Landmann weiß so ziemlich gut, auf welchem Grunde diese oder jene Holzart am besten gerathe, und gegen welche Gegend er den Holzhieb führen müsse, ohne dafür Gründe angeben zu können. Wußten dieses doch vor wenigen Jahren noch so manche Förster nicht besser! — Unterdessen kann dieser Mangel an Kenntnissen bey der dermahligen Verbesserung der Landschulen leicht ersetzt werden. Man bringe der Jugend auf dem Lande mit den ersten Grundsätzen des Lesens und der Sprache die ersten und nöthigsten Begriffe des Feldbaues und der Laudwirthschaft bey, und sey darauf bedacht, daß in ihren Schulbüchern Beyspiele und Gespräche ic. aus dem Fache der Land- und Forstwirthschaft vorkommen. R s Eben 244 Eben so küssen sich zur Leitung der Erwachsenen und überhaupt des gemeinen Landmanns, der nicht leicht ein großes Buch lesen mag, mit bcßtem Erfolge Wirth, schastskalender einführen, weil Kalender gewöhnlich hie einzige Lektüre des Landmanneö sind, und er denselben «inen starken Glauben beymißt. Auf diese Art ist nicht zu zweifeln, daß endlich aufgeklärte Land - und Forstwinhschaftsbegriffe unter dein Landvolke emporkeimen, und dadurch sein Wohlstand merklich verbessert werde. sä c) Der Einwurf, daß die Wildbahn durch den freyen Holzhieb des Unterthans leiden müßte, verdient bey dermahligen Zeiten und der humanen Gesinnung der Regierung keine Widerlegung: denn es frägt sich nicht mehr um die Vermehrung der Hirsche und Wildschweine, sondern nui um den Wohlstand des Landmannes, der dem Zehrstande Nahrung und Unterhalt verschast. ») Nur der Reiz des freyen unbeschränkten Eigenthums belebt die Kultur: fühlt aber hierin der Landmann nur einigen zurückhaltenden Zwang / ss wird sein Eifer erkalten. Bleiben demnach die Unterthanswaldungen der Aufsicht des Forst- und Jagdpersonals unterworfen, so werden eine Menge Kollisionen entstehen. Versteht eS der Unterthan nicht, mit dem Förster oder Jäger auf gutem Fuß zu leben, so werde» diese im« immer Einwendungen gegen seinen Holzhieb machen, und über Abschwendung schreien. Der Unterthan wird wegen dieser Bedrückung bey seinem Landgerichte Hülfe suchen; dieses wird bey dem Oberforstamte auf genaue Untersuchung der Sache dringen, jenes einen Augen, schein zur Entscheidung vorschlagen, und so wird die Sache so lang herumgetrieben werden, bis endlich der Unterthan der vielen Plackereyen, des großen Geld- und Zeitaufwandes müde sich alles gefallen läßt, was der Förster wünscht, oder er wird sich selbst Hülfe verschaffen: denn bey dem dermahl großen Umfange der Landgerichte ist es schlechterdings unmdglich, solche Kla, gen durch eine schnelle Abhülfe zu enden. So z. B. der Unterthan fände für besser, seinen Wald wegen schlechten Holzwuchses zu Acker oder Wiesen zu kulti- viren — wie viele Umstände würde es unter dieser Forstaufsicht nicht leiden, bis er zum Ziel käme! — End, lich wer müßte die Fbrster oder Jäger für die Aufsicht in den Unterthanswaldungen bezahlen? Natürlich der Landmann, welcher ohne sie schon so viele und schwere Bürden zu tragen hat! — Bezahlt er wenig, so wird auch die Forstaufsicht dieser Bezahlung angemessen seyn: bezablt er, viel, so wird'S der Erfolg nicht lohnen. In keinem Falle aber scheint mirs, daß die churfürftl. Förster die Aufsicht über die Privatwaldungen über sich nehmen könnten, weil sie bey ihrer großen Menge Arbeiten, welche durch die dermahlige in Mitte liegende Forstpurifikation, und durch die so häufigen Gemeinds- gründe-Abtheilungen entstehen, nicht im Stande wären, die ihnen anvertrauten Staatöwaldungen gehörig zu Z zu versehen, sondern entweder die einen, oder die an, dcrn vernachlässigen müßten. Eine besondere Anstellung aber von Gemeindeförstern würde durch ihre Besoldung (wenn es anders geschickte Männer sind) dem Landmanne unerschwinglich seyn; und mit ungeschickten, sogenannten Hacklfbrstern ist ohnehin niemand geholfen, wenn sie auch noch so wenig Lohn erhalten. Z) So wenig sich nun bey der kargen Lebensart, und großen Sparsamkeit der hiesigen Gebirgsbewohner eine Holzabschwendung, welche auf das gemeine Beste einen schädlichen Einfluß haben könnte, denken läßt; so könnte doch selbst den einzelnen Ab, schwendungen einiger Individuen dadurch nicht ohne Erfolg vorgebeugt werden, wenn den jetzt aufgestellten Obleuten der gemessenste Auftrag gemacht würde, auf dergleichen Abschwender ein wachsames Aug zu haben, und sie dem Landgerichte anzuzeigen. Dieses Mittel würde seine Wirkung um so weniger verfehlen, ^ r) da Verschwender auf dem Lande selten Freunde haben; 2) und den übrigen Unterthanen selbst daran liegt, daß die Nachbarn ihre Wälder nicht abschwenden, und dadurch auf gewisse Art ihnen zur Last fallen. Es werden daher solche Frevler bald entdeckt, und man kann ihnen leicht Einhalt thun, weil die Untersuchung und Verhandlungsart hierüber, als über einen Polizeygegenstand, mit Ausschluß aller anderer Behörden, sehr kurz und einfach ist- 4 ) 247 4) Setzen wir aber den Fall, die Privatwaldungen der Unterthanen sollten — wider alle Ueberzeugung — in größerem Maße abgeschwendet werden, so dürfte hierdurch doch in keinem Falle ein Holz» Mangel entstehen, weil s) immer der Mehrtheil der Unterthanen die Waldungen schonen, und dadurch im Stande seyn wird, die Holz-bedürfenden Individuen um Geld zu befriedigen; und L) der Staat, vermöge seines Obervormundschaftsamtes und der Pflicht, für das Wohl Aller zu sorgen, immer die Vorsicht brauchen muß, hinlängliche Waldungen für sich aufzubewahren, um im Nothfälle, wenn z. B. Privatwaldungen durch Feuer, Wurmstich rc. verunglückt werden, dem Holzmanges zu steuern. Diese Gründe, vereinet mit dem angebohrnen Grundtriebe des Menschen, seinen Wohlstand möglichst zu fördern, bewogen mich demnach zu obiger Behauptung, Laß es zweckmäßiger sey, den Unterthanen die ganz freye, unbeschränkte Benützung ihrer Waldungen einzuräumen, und hiervon den bestmöglichsten Grad der Rultur zu erwarten rc. — 7 . Auszug aus dem Bericht des churfürstl. Landrichters und Hofcachs von Fürst in Deggendorf zur churfürstl. LandeSdirekrion in Barern über den nähmlichen Gegenstand Vorn 20. Aug. 1H04. §. i. Fortschritte der Landeskultur in Baiern sind schon fast unübersehbar. An die Stelle der dden Plätze und nackten Brachen treten bereits lachende Fluren, Wiesen und Felder. Der große Bauer zertrümmert sein Anwesen; der kleinere kauft sich Gründe, arrondirt sich mit seinem Nachbar, und so entstehen Ansiedlungen, verhältnißmäßige Huben, mit Feld- Wies- und Holz- gründen versehen. Und die Ursache liegt allein in der Ungebunvenheit der Güter, in freyer Benützung der Gründe, in der freyen Concurrenz. — Die freye Disposition mit seinem Anwesen, und die Verschaffung des höchstmöglichen Preises durch die Concurrenz zieht den Landmann in das Interesse, macht ihn industrids und spekulativ. Die Vernachlässigung so manches Oekonomiezwei- ges verschwindet allmahlig, der Landmaun ordnet sein Anwesen so ziemlich nach Grundsätzen, und mit Freude erblickt der Scharfsichtige, her Oekonomieverständige bey bey einem abgetheilten Gemeindswalde, bey dem Verkaufe und den Purifikationen der kleinern Sraatswal- dungen hier eine Wiese, dort ein Ackerfeld, da Buschdort Hoch- oder Stammholz, je nachdem es der freye Besitzer für zweckmäßiger, seinem Anwesen anpassender, und gewinnvoller erachtet. Die Privatwaldungen der freyen Behandlung des Eigenthümers entziehen, würde daher offenbar eine Stvk- kung in der Maschine machen, und hieße nichts weniger, als dem Anwüchse des NationalreichthumS widerstreben, denn gerade diese Freyheit in allen Oekonomie- zweigen befördert die Kultur. Kultur vermehrt die wie» dererzeugenden Erdprodukte, daraus entsteht Bevölkerung, und aus dieser wächst stuffenweise das Vermögen einzelner Menschen sowohl, als der Nationalreich- thum — die Tvtalsumme der Privatkapitalien. Jagd und Holzanweisung stehen zwar bisher als rechtliche Hindernisse entgegen; sie verschwinden aber mit einem einzigen Blicke auf das Ganze, das Widerrechtliche derselben zeigt sich sogleich durch die Ansicht des Allgemeinen. Die kleine Jagd schadet nicht, und will jemand Hochwildpret, so mache er sich einen Park, oder ersetze dem seinen Schaden, dessen Fluren verwüstet werden. Der Bauer vergütet nebst Strafe dem Nachbar den Schaden, welchen sein zahmes Vieh macht; und zwi. zwischen einem zahmen, und einem Wildschweine, zwischen einer Hirsch- und einer Rindkuh wird wohl der Unterschied so groß nicht seyn? — Der Bauer zahlt von seinem zahmen Vieh so gut die Abgaben, als der Jagdinhaber den RekompenS von seiner Wildbahn. Wildprer ist kein Bedürfniß, sondern ein bloßer Lecker« bissen für bereits gesättigte Menschen, und die Jagd eine Liebhaberev. Warum soll also ein Leckerbissen einet bereits gesättigten Reichen dem hungernden Dürftigen sein Weniges rauben dürfen? — Durch Holzanweisungen werden die Förste aus Hab, sucht der Anweiser ruinirk, und wie wahr dieses sey, zeigen die Vergleichungen der Privatwaldungen, worin nicht angewiesen wird, mit jenen, worin die Holzabgaben von der Willkühr eines Försters abhängen; erstere sind im beßten Holzstande, und letztere stehen fast abgeodet da. Wenn daher der Nationalreichthum von der Masse der wiedererzeugenden Erdprodukte abhängt, warum soll dieser Nationalreichthum zum Wohl und der Laune eines Privaten — und wenn er sich auch in dunkeln Vorzeiten noch so große Privilegien zuzueignen wußte — gehemmt werden? Können Gesetze nnd Privilegien ewig dauern, wenn schon Zeit und Umstände, und der Geist der Zeiten und Menschen sich ganz geändert haben? Ist es nicht lächerlich. Einem oder dem Andern zu Liebe im Staate Gesetze bestehen, und dadurch das Ganze, das Allgemeine leiden, den Nationalreichthum hemmen zu lassen? — S» So große und rasche Fortschritte aber vermahl die freye Concurrenz, und die Freyheit der Behandlung eines Anwesens in der Landeskultur bewirkt haben, so steht ihnen doch ein Haupthinderniß noch im Wege — die Gemeinweide, oder Huthung. Solange diese Gemeinweiden noch bestehen, wird niemahl eine geeignete Kultur erzweckt werden können. Die Ursache ist sehr natürlich. I» einigen mehr gesegneten Gegenden Baierns wird der Landmann von Jugend auf zur Faul- und Trägheit erzogen, und da ihm dieses frommt, ist er auch ein Feind von allen Neuerungen. Er läßt daher das Vieh auf eigenen und fremden Gründen gleich seinen Vorführern laufen, und so, gestützt auf den alten Schlendrian, kümmert er sich wenig darum. Daß durch dieses Herumlaufen des Viehes keine Kultur eintreten könne, ist einleuchtend. Der Landmann verliert nicht nur an Milch und Dünger, sondern das Vieh ist auch mehr den Seuchen unterworfen; selbst die freye Behandlung der Erdscholle wird gehindert, oder wenigstens schrecken Prozesse und Mißmuth davyn ab; die Landwirthschaftömaschine geräth daher in Stockung, d. i. so lange die verderblichen Weiden noch bestehen, wird die Landeskultur in ihren Fortschritten zurückgehalten, die aber auf keine Weise gehemmt werden sollen, wenn ein höherer Nationalreichthum bezweckt werden will. AI- 2Z2 Allein die Gemeinweiden sind nach Lehre unsers Codex ebenfalls gesetzlich! — Nach allen Rechtsprinzipien und Formen weicht jederzeit das Privatwoyl dem Gesammtdesten, und nebenher übt ein Nachbar gegen den andern wechselseitig die Weide aus: die wechselseitige Aufhebung wird daher nicht widerrechtlich seyn. Doch — die Aufhebung der Weide widerspricht selbst der freyen Benützung der Gründe! — Ja! — die Aufhebung der Weide auf eigenen Gründen wohl — auf fremden aber bindert ste hingr- gen ihre freye Bebandluug, sie ,st daher ein Hinter« niß in der freyen Kultur, und muß durch Iwanggesctze gehoben werden. Die Besorgniß, daß sich dadurch der Viehstand vermindern dürfte, gehört unter die ängstlichen Träume schwarzblütigrr Antagonisten. Eine Oekonomie ohne Viehstand ist undenkbar, und da dieser nicht nur unter die wicvererzeugrnven LandeS- produkte gehört, sondern auch durch den abfallenden Dünger die Wiedererzeugung der Erdprodukte gleichsam belebt wird, so läßt sich bey den Fortschritten der Kultur die Vernachlässigung und der Abgang des Viehes gar nicht denken. Wenn daher die Kultur auf den geeigneten Grad gebracht, und ein Nationalreichthum erzielt werden soll. s» müssen nothwendig auch die Prlvatwaldungen, so wie die übrigen Gründe der freyen Behandlung des Be, fitzers überlassen seyn, weil nur dadurch Industrie und Spekulation erweckt — durch diese ein Natlvnalreich, thum gewonnen werden kann. — 8 . Bericht des churfürstl. Pflegers von Ering Vi- tals an die Landesdirektion in Baiern ää. 22. Aug. 1804» , Äer gnädigste Befehl vom 2z. Oct. und prseg. die» ses Monarhs trägt mir eine ausführliche Beantwortung der Fragen auf: 1) Ist es staatswlrthschaftlich, den Unterthanen die Benützung ihrer Geh'olze freyzugeben? ' s) Die großen Staatswaldungen in die Hände der Privaten zu veräußern? Diese Fragen schließe» stillschweigend noch die dritte in sich: Könnte sich die Regierung nicht der Fvrstregie ganz entledigen? *) — Jahr- *) Da in diesem so gut gefaßten Berichte der 2te Gegenstand, der erst im zten Hefte behandelt wird, schon mit 2Z4 Jahrhunderte klagen über Holzmange!; Jahrhunderte verordnen Wirthschaft; alte und neue Lehrer setzen diese Regie unter die vorzüglichen Zweige der Regierung, nennen die Waldungen den Schatz des Staats, und machten die Zahl der Forstbedienten endlos. War der erleuchtetsten Regien,ng Deutschlands der Wille vorbehalten, endlich einmahl mit der Fackel der Reinheit in die dunkeln Wege der Staatswirthschaft zu treten, so verschwindet nur aus diesem Vorbilde meine Furcht vor der Ungnade der so vielen anders lehrenden Authoritätsmajestäten, und — ich folge. Ich will bloß oberflächlich die Frage berühren, ob Baicrn Mangel an dem so nothwendigen Bedürfnisse des Hvlzeö habe: und wenn dieß auch wäre, ob diesem Mangel durch die Regie der Regierung mehr, als durch die Privatgebung gesteuert werde? Der Begriff der Theuerung ist selten rein; ohne ihn zu berichtigen, wird sie unbedingt ein Uebel, und natürlicher, oder erkünstelter Mangel die Ursache getrennt. Deutschland war einst ein großer Wald, bewohnt von wilden Thieren, fremd dem Begriffe von Theue- _ rung. dem erster» so verwebt wurde, daß eine Trennung nicht möglich war, so folgt hier der ganze Bericht, und man sieht dabey auch schon den Hauptzweck des zcen Heftes, welchem auch die Reste dieser merkwürdigen Berichte der Landrichter beygefügt werden. — x rung. Die ersten Menschen, die es anbauten, gaben dem Holze den ersten Werth in der Arbeit, die die Wohnung kostete. Das Holz war zum erstenmahl theuer. Die einzelne Unbehülflichkeit dieser Menschen, oder der Wille dessen, der sich Herr dünkte, machte, daß sie ihren Anbau als Gemeingut benützten, daß jeder «ahm, was er von, Walde nöthig hatte. Mit der allmähligen Gewinnung der Produkte gewann die Bevölkerung; die Fähigkeiten wurden mehr entwickelt, die Arbeit mehr getheilt, der Einzelne fühlte sich mehr selbstständig, und dieses Gefühl gab der Selbstsucht den Wunsch des Privateigenthumes. Bey dem so nach und nach eingeführten Privateis genthnme, bey der immer mehr getheilten Arbeit mußte es schon viele in der Gesellschaft treffen, das Holz nicht mehr als Gemeingut nehmen zu können, sondern um die Nothdurst etwas geben zu müssen, und das Holz wurde wieder theuerer genannt. Stieg nun nach dem Grade der vorschreitenden Kultur die Bevölkerung immer höher, kam zur Mühe des Landbebauers auch der Kunstfleiß, viele andere Gewerbe, und die Handlung, so mußte einer CeirS das Holz immer weniger, und die Nachfrage immer starker werden, und daher, daß gerade dieses Lebens- bcdürfniß zu einer unverhaltnißmaßigen, so viele Furcht und Klage erregenden, Höhe zu stehen kam, daß so laut 256 laut über Mangel geschrieen wurde, und geschrien wird. Soll wohl Baieru in diesem Falle des Mangels seyn? Nach meiner Meinung scheint das Verhältniß der vorhandenen Gehölze zu dem Flächeninhalte diese Frage nicht zu bejahen. Baiern ist nach der allgemeinen Behauptung noch zu wenig angebaut, die Kultur hat noch ein weites Feld, der Boden möchte vielleicht um die Hälfte Menschen mehr nähren; der Kunstfleiß iß erst noch im Erwachen, eS treibt selbst Holzhandel i«S Ausland; es würde noch einen höheren treiben, waren die Wald- und andere Gegenden mehr mit der Leichtigkeit der Ausfuhr begünstiget. Au- dieser Anficht sollte man vielmehr glauben, Baiern habe noch zuviel Holz, sollte man sich fast enthalten, auch nur auf das Ende dieses Jahrhunderts das non plus ultra zu setzen» — aus dieser Ansicht sollte man anstatt ängstlich vor dem eingebildeten Mangel zu seyn, vielmehr wünschen, daß der kleberschuß einsweilen auf die Spekulation sicherer rechnenden Privaten gegeben werde, bis die sich mehrenden Händk die bessere Kultur gestatten. Unterdessen ist die Meinung, daß Baiern noch zu viel Holz habe, so wenig der Grund, aus dem meinr gehorsamste Beantwortung der vorgesetzten 2 Fragen ausgehet, daß ich unbedenklich hierauf resignire, und gern gern jeder besseren Ueberzeugung beytrete, Baiern habe Mangel an Holz, um der Frage wieder naher zu kommen, ob diesem Mangel mehr durch die Regie der Regierung, als durch Privatgebung gesteuert werde? Gesteuert kann nur werden durch Fleiß in der ver» besserten Kultur, durch Sparsamkeit in der Verwendung» Dhne Eigenthum wird die Kultur nie zu einer merklichen Höhe gelangen. Ich setze diese Behauptung um so freyer hierher, als selbe erst kurz die Regierung selbst Noch starker sagte. Diese Regel ist deßwegen in der ewigen Erfahrung gegründet und bestätiget, weil sie aus dem Gesetzbuchs der ewigen Natur kömmt. AUS dieser Regel kann itt rechtlicher und staats- wirthschaftlicher Hinsicht eine Regierung jedes Gemein- thum auf PrivateigeNthnM geben, das der Benützung der Privaten Unterworfen werden kann» Die Regierung, personifizirt, kann die Forstwirth- fchaft nie selbst führen; sie muß selbe durch Bediente führen lassen; hier treten nun die Eigenschaften des Gemeintyums, uttd diejenige« Nachtheile ein, welche bey dem besten Willen, bey der vollkommensten Instruktion nicht zu vermeiden sind» Es kömmt also darauf an, ob die Förstwirthschaft von der Akt sey, daß sie den Privaten nicht überlassen Werden könne» Wenn Wenn ich sie für einen Zweig der Landwirthschass halte, so muß icl) der Meinung seyn, sie könnte den Privaten , wie Ackerbau und Viehzucht überlassen werde», und die Regierung brauchte nur durch Unterricht, Beyspiele und Aufmunterung zur Kultur zu wirken, und diese würde in dem Gcsammtsseiße der Privaten mehr gewinnen, als durch die Sorge auch der bravesten Söldlinge, / Was vom Fleiße der Privateigenthümer, eben des gilt noch mehr von ihrer Sparsamkeit. Ungencigt, jedes Land ohne Rücksicht auf Lage u»d Verhältnisse mit 8mirs großem Maßstabe zu messen, muß Ich doch von ihm die Bemerkung entnehmen, daß es eben diese Sparsamkeit und das kluge Betrage» der Privaten ist, welche von jeher nicht nur die Verschwendung, und die Thorheit einzelner Privaten, sondern selbst die manchmahlige Vernachlässigung, oder Mißgriffe der Staatsverwaltung gutgemacht, die aus dem ununterbrochenen, alle Menschen beseelenden Eifer, seinen Wohlstand zu verbessern, der Grundursache alles öffentlichen und Privatwohlcs, kömmt. Wenn jeder Einzelne ohne Ueberblick des Ganze» für sich sorgt, möchte man mir einwenden, so kann leicht das Ganze selbst in die gefährliche Lage der W hängigkeit des so nothwendigen Bedürfnisses des HolzeS kommen. Dieser Einwendung weiß ich nur die Meinung entgegen zu setzen, daß gerade durch die freye Sorge des Einzelnen in der Benützung seines Bodens das das Ganze am sichersten bestehen wird; wo die Natur nur das Holz begünstiget, wird auch noch länger Holz bleiben, und wo Ackerbau und Viehzucht gedeihen, werden und sollen selbe so lange vorgehen, bis das Tagwerk Holzgrund den Werth des Ackergrundes zu übersteigen anfangt, und von selbst dasjenige Verhältniß wieder eintritt, das ich für das natürliche halte. Der Furcht vor der Gefahr des Monopols würde ich eine» soviel möglich kleingetheilcen, nicht übereilten Verkauf der Waldungen entgegensetzen; ich würde den Wald z B. einer Million Werthes nicht an einen, besonders an keinen im Auslande Angesessenen, sondern an mehrere Hunderte geben, denn dadurch wird die Con- cnrrenz der Holzverkäufer vermehret; deßwegen sind such in den Gegenden, wo vor Kurzem die kleinen Staatswaldungen an Private veräußert wurden, die Holzpreise nicht nur nicht fortgestiegen, sondern eher gefallen» Eben so wenig würde die vorgebliche Nothdurft auf Staatsgebäude meinen Verkauf hindern, denn schon jetzt müssen die Brücken der Flüsse, diese eigentlichen Sraatsgebäude Baierns, zum Theil aus Privatwal- dungen gebaut werden, und wenn auch nicht, so denke jch, es sollte eines seyn, ob die Regierung das Holz zu ihren Brücken und Schiffen aus Privat- oder Staats- waldnngen nehme, wenn es nur zu haben ist» Wer bessert aber das Unglück einer abgebrannten Stadt? ist eine weitere mögliche Frage. Sollte deß- S L WSs wegen die Regierung Waldungen beybehalten, so müßte sie auch Ackerbau und Viehzucht haben, deren Früchte und Nutzungen noch nothwendigere Aushülfsmittel sind, Dem Unglücke dieser Art hilft die Regierung am best:« durch das allgemeine Tauschmittel, dessen Regie am wenigsten kostet, durch das Geld« Die Waldungen könnten endlich noch dienen zut Hypothek allenfalsiger Anlehett, und Deckung sonstiger Staatsnothdmst; aber mit liegenden Gründen versichert kein Staat staatswirthschaftlich; Im Reichthums der Nation ist die wahre Quelle der Hülfe, und dahet sollten, wenn es möglich, alle liegende Gründe von sich gegeben werden, weil nur durch Privatbenützung der- selbe» der Nalionalreichthum vermehrt wird. Ich wünsche in der Bejahung der vorgesetzten zwey Fragen Recht zu haben; die Regierung würde ein großes Kapital aus dem Verkaufe zum fernern Umlaufe, eine erhbhte sichere Rente aus dem Boden, und das Land eher einen höheren Grad der Kultur, diesen höchsten Zweck, erhalten, als ich bey einer Selbstregie der Waldungen hoffe, die allgemeine Concurrenz wäre einet großen Ausgabe auf Regie und die Privaten besonders der Jagd- und Forstwesens - Plage entübrigek. Durch diese Privatgebnng scheint mir, hatte die Regierung nur eine ohnedem undankbare Sorge weggegeben, und sie könnte bloß diejenigen Förste oder Parks sich vorbehalten, die sie Vortheilhast zum Vergnüge» und Glänze gelegen fände. Sind Sind meine Gründe zn gering, find fie gar irrig; ich werde mich durch die Nachsicht beruhigen, die ich in dem gnädigsten Zutrauen zu finden hoffe, das mich zu schmeichelhaft aus meinem Geschäftskreise in eine» fremden riß rc.- 9e Auszug ghs dem Bericht des churfürstl. Landrichters von Burghausen, Grafen von ArmanSberg, äci. >8. Occob. 1804. sehr kleinfügkge Menschen über den Verkauf der kleinern Staatswaldnngen lärmten, so kann doch niemand den wissentlichen Nutzen davon verkennen, besonders im Landgerichte Burghausen zeigt er sich unverkennbar; denn die meisten Platze sind hier schon angebaut. Diese nun bebauten Platze hätten ein Jahr inS andere, wenn sie Forstorduungsmäßig und nachhaltig benutzt worden wären, vielleicht nicht za Klafter Brennholz, und mit Einschluß des Unterholzes kaum 10a fl. reinen Gewinn geliefert. Eben diese neu angebauten Plätze lieferten hier wenigstens iZO Schöffe! Getreid, und der reine Gewinn kann wenigstens auf 602 fl. angeschlagen werden. Eben so günstig sind die Resultate bey Abtheilungen der Gemeindewaldungen. Unabgetheilte Gemeinde« wal- Waldungen werden fast durchgehcnds forstordnungsw!- dri'g behandelt, und selbst, wenn sie forstyrdnnngsmäßig behandelt werden, wird doch bey der strengsten Aufsicht yyn den Gemeindegliedern Holz entwendet, und verdorben, so daß der Gemeinde nie der wahre Nutzen zu Theil wird. Dagegen kann bey abgetheilten Ge- rnelndcwaldungen jeder Eigenthümer den ihm zugetheilten Holzgrund auf die seinem Gute ersprießlichste Art benutzen. Manches Gut ist schon mit reichlichem Holz- grunde versehen, hat aber Mangel an Acker - oder Wies- gründen. Es ist also diesem Gute nützlicher, wenn der aus der Gemeindewaldung zugetheilte Holzgrund in einen Acker- oder Wesgruud umgefchasfen wird. Manches Gut hat Mangel an Bauholz; dagegen ein anderes an Brennholz. Durch die Abtheilung kann jeder Eigenthümer seinen zugetheilten Holzgrund als Bau - oder Brennholz benützen. Mancher hat einige Jahre hindurch so vielen Gewinn von seinen andern Gutsnützungen, daß er alle seine Abgaben und Bedürfnisse, ohne einen Stecken Holz verkaufen zu dürfen, bestreiken kann. Nun tritt auf einmahl Schauer oder Mißwachs, oder irgend ein anderes Bedürfniß ein. Da kann er aus dem mehrere Jahre hindurch geschonten Holzboden soviel Holz verkaufen, als er zu Bestreitung seiner Abgaben, und anderer Bedürfnisse braucht. Ware aber die Gemeindewakdung »«abgetheilt geblieben, so würden alle diese Vortheile wegfallen Doch glaube ich, daß diese Freyheit mit einem zugetheilten Holzboden nach Belieben schalten und walten zu kön- ne„, bey bekannt liederlichen Häusern und Verschwendern beschrankt, und ihnen durch das Landgericht mittels Benehmung mit der Grundherrschaft, dann den von Amtswegen aufzustellenden Kuratoren die Art und Weise vorgeschrieben werden sollte, wie sie ihren Holzgrund dem Gute am ersprießlichsten benutzen sollten. Denn so lange die Gebundenheit der Güter noch besteht, welche ganz aufzuheben vielleicht gar nicht, oder doch jetzt noch nicht räthlich ist, so lange müssen die den Gütern zugetheilte Gemeindegründe Noch als Pertinentien-angesehen werden, und eS liegt dann dem Staate ob, dafür zu sorgen, daß diese Pertinentien auf die jedem Gute nützlichste Art benutzet werden. Die Frage, ob es nach staatßwirthschaftlichen Grundsätzen nicht zweckmäßiger wäre, den Unterthanen die volle Freyheit der Benützung bey ihren Wald- wie bey den übrigen Gründen ihrer Landwirthschaft allgemein einzuräumen, nehme ich keinen Anstand mit Ja, wenigstens als allgemeine Regel, jedoch mit Festsetzung einiger Ausnahmen, zu beantworten. In manchen Landgerichten, und besonders bey Hofmärken mußte jeder Unterthan des lieben Holzzettelgeldes wegen für jeden Stamm Holz, den er fällen wollte, einen Holzzettel lösen. Welchen Unfug Gerichtsdicncr, Jäger, Schreiber, denen sehr oft dieses Geschäft ganz allein überlassen war, und selbst Beamte mit diesen Holz- verwilligungen trieben, ist gar nicht zu beschreiben. Um den wahren Endzweck dieser Holzbewilligungen zu erreichen. chen, müßte jeder Landrichter oder Hofmarksbeamte ei, nen Plan von den Hvlzgründen eines jeden Unterthan- haben, mit diesem in der Hand mit Zuziehung zwey beeidigter Forstverständigerr die Unterthans-Holzgründe alle Jahre besichtigen, alle Jahre auf diesem Plane bemerken, und dann mit Berathung der Forstvcrständigeq bestimmen, wo, und wie viel Holz für jedes Jahr ge, schlagen werden dürfe. Allein bey her bisherigen maschinenmäßigen Behandlung dieser Holzbewiüigungen wurde der eigentliche Zweck ganz verfehlt, Bey der dermahligey Orgamstrnng der.Landgerichte und der Forstgmter kann aber wegen ihrer zu großen Ausdehnung und übermäßigen Dranges von Geschäften niemahl auf die vorbezeich- nete Art verfahren, und also niemahl der eigentliche Zweck erreicht werden, Hofmarksbeamte hingegen, wck. che immer die Jäger ihrer Hpfmark zu Rathe ziehen müs? scn, werden im Durchschnitte fast niemahl zweckmäßige Holzbewilligungen ertheilen. Wer nur ein wenig mit dein Hofmarkswesen bekannt ist, wird wissen, wie wenige Hof; marksjäger im wahren Sinne Förster genannt werden können, und wie oft die Listigen, ihrer schlechten Besol? düng wegen zu allerhand Kunstgriffen gezwungenen Jäs grr ihre Jagd» liebende Hofmarksherrschaften am Gäm gelbande führen, und nicht bloß die Unterthanen, sondern manchmahl auch die Hofmarksheamten desyotistren. Da also bey den in manchen Landgerichten, und fast bey allen Hofmarken eingeführten Holzbewilligungen der wahre Zweck nach dem bisherigen Maschinengange niemahl« und auch bey einer bessern Einrichtung doch immer sehr schwer erreicht werden kann, und dahey dem Eigennutz? l° so mancher Hofmarksbeamten und Hofmarksjager und Ger-chtsdiener allzugroßer Spielraum bleibt, so ist es Weit besser, den Unterthanen alle Freyheit der Waldgründe eben so, wie bey den übrigen Gründen ihrer Land? wirthschaft zu ertheilen, weil im Durchschnitte immer neun Zehntel der Unterthanen ihre Holzgründe eben so gut, wie bey dem bisherige» Zwange benützen werden. Das Beyspiel der guten Forstkultur in den landesherrlichen und auch einigen hofmarkischcn Waldungen wirkt bereits schon sehr viel, und man wird manche Unterthanshölzer finden, wo das Hol; eher zu sehr gespart wurde. Höchstens ein Zehntel der Unterthanen wird diese Freyheit Mißbrauchen rc. ic>. Auszug ems dem Bericht des churfürstl. Landrichters zu Viechtach, von Schmidtbauers, dä. 18, Nov. 1804. Stünde und Meinungen für die Verwaltung des Forstwesens unmittel- har durch die höchste Staatsgewalt, Und ihrer Hoheitsrechte, Äie oberste Staatsgewalt halt sich zur Selbstverwaltung und Leitung des Forstwesens verpflichtet, und berechtigt zufolge der ihr zustehenden polizey - Hoheit. H. zufolge der ihr gebührenden Staatsb ewirthschaftung im Allgemeinen, insbesondere, 1. zufolge der Forstbewirthschaftung, 2. zufolge des Leitungsrechts der Lorstindusrrie, Z. des Holzhandels, 4. der Linanzverwaltung. I. In polizeilicher Rücksicht. Die oberste Staatsgewalt hat von Polizey-Ho, heitswegen die Pflicht und das Recht, zu verhüten, a) daß nie ein Hvlzmangel entstehe, b) daß die St'ohrung, oder Aufhebung dieser Sicher, heit durch wirksame Mittel gehindert, ja gar) unmöglich gemacht werde. Die Unablassigkeit dieser Pflicht, und die UMk, , änßerlichkeit dieses Rechts gründen sich «) in der Perennität der Holzpflanze, A) in der Nothwendigkeit derselben zur Befriedigung vielfacher Bedürfnisse des Staats, und der tndi, Viduellen Staatsbürger, 7 ) ln der Unzulänglichkeit der Selbstthätigkeit und Selbsthülfe der einzelnen Staatsbürger zur Beförderung der Mittel zum Zweck. sä or. Solange der Staat und die Bürger mit einer An- nalpflanze, Getreid, Futterkränter, Handelspflavzen, zu thun haben, so mag immer die individuelle Selbst- thätigkeit der Bürger zu ihrer zweckmäßigen Gewinnung und Bearbeitung zureichen, der Staat soll und kann sich nicht leicht in die Leitung der Privat'okonomien einmischen. Der rastlose Drang der Bedürfnisse aller Art, die Lust zu leben, und bequem zu leben, reitzen und spornen für sich zum Zweck. Die Poljzey erfüllt hierin ihre Pflicht vollkommen, wenn sie die mannigfaltigen Hindernisse, welche der regen Selbstthätigkeit der Bürger im Wege stehen, wegzuräumen sich bemüht, Unrerricht, Aufmunterung, und Beyspiele nicht vernachlässigt: weiter positiv zu handeln wird in keinerley Rücksicht entsprechen. Allein ganz anders verhält si'chs mit den Holzpflanzen; ihr langsames, perennes Heranwachsen, ihr Kämpf mit den Elementen, mit ihren eigenen Krankheiten, mit ihren übrigen Feinden, Menschen und Thieren, erheischen eine weit sorgfältigere Pflege schon darum, weil sie nicht mit jedem wiederkommenden Jahre prvducirt werden können, und die Hoffnung, die Erwartung , und den Mangel der Zeltgenossenschaft — wie der Nachkommenschaft — drückend empfinden lassen. Nicht nur als Alletags? Bedürfniß zum Koche«, Bauen, Erwärmen, Haus- und Feldgeräthe», sonder« auch zu allen Arten von Gewerben bleibt das Holz ei>, Bedürfniß vorn ersten Rang. Manche Gewerbe, die dessen vorzüglich, und in Menge bedürfen, erschlaffen, oder gehen gänzlich durch den drückenden Hylzmangel, oder durch zu hohe Preise desselben ei». Bedürfniß, Bequemlichkeit, und Wohlstand der individuellen Staatsbürger, wie des ganzen Staats, hängen also ab von dem richtigen Verhältniß der Waldungen gegen die gesammten Bedürfnisse, von der zweckmäßigen Bewirthschaftung derselben, von der Forstindustrie, vvm Preise des Holzes, von der zweckmäßige« Leitung des Holzhandels, von der gewissenhaftesten nah strengsten Aufsicht gegen allen Mißbrauch und Freye!» ^-1 V , Alle diese wichtige und große Mittel zum Zweck sind für die individuellen Staatsbürger unerreichbar, und »»anwendbar, wenn man sie ihnen auch übertragen wollte, weil eS ihnen überhaupt au Kraft hierzu mangelt. Wie viele einzelne Staatsbürger, zumahl wenn die Theilung nach den individuellen Bedürfnissen in kleine Portionen geschehen muß, sind im Stande, ihre Waldungen (Hölzer) in ordentliche Schläge einzutheilen, und so die zweckmäßigste Bewirthschaftung zu er- zwe- Mcken? Wie vielen einzelnen Staatsbürgern lohnt es, sich eigene vollendete Förster anzustellen? Wer besorgt die Hvlzsaat? Wer verwahrt gegen Beschädigungen durch Thiere und Menschen? Wer leitet und hilft zweckmäßig bey entstehenden Unglücksfällen, Holzdarre, — Verwüstungen des Borkenkäfers, — Waldbrand'? —- Wer leitet und befördert die Forstindustrie? Wer öftrer Bäche und Flüsse s. a, mit kostbarem Anfwande zn Triften und Flößungen? Von wem läßt sich die spekulative Handclökunde erwarte», welche ihren wohlthätigen Einfluß sozusagen, jedem Winkel des Staats, und jedem Individuum mitzutheilen im Stande ist? Weichet individuelle Staatsbürger hat den Hvlzpreis in feinet Gewalt, und wenn er ihn in seiner Gewalt hätte, wel, cher Einzelne, und welche Mehrheit werde» ihrem eigenen Interesse zum Vortheil Aller entsagen, und die Preise niedrig erhalten? Welcher individuelle Staatsbürger, und welche Gemeinde derselben werden ihrem Geitz, oder der Leblust, oder der Ueppigkeit, oder ihret Kurzsichtigkeit, oder der Nachkommenschaft ein Opfer bringen, das nothwendige Verhältniß des HolzbestaN- bes erhalten, und nicht lieber von Kulturgeist und Gewinnsucht hingerissen, ohne alle Rücksicht auf Zukunft, jede Gelegenheit zu Ausrottung der Waldungen, uni) Liest dagegen als AnnalproduktionS; Mittel benutzen? Liegen wohl die Vertheidigungsmittel gegen alle Liest Uebel nicht in den Händen der höchsten Staatsgewalt, welche zufolge ihrer Polizei)Hoheit dagegen zweckmäßige Vorkehrungen trist? Wen- Wendet man diese Grundsätze mit statistischer R,',ch ficht auf das Forstwesen des Vaterlandes Baiern a», so ergiebt sich folgende politische Berechnung: Baiern, Neuburg und die obere Pfalz werden P 7Zv OMeilen Flächeninhalts angegeben, r,2Zoooo Menschen, 208333 Familien. Angenommen, daß ein Drittel des Flächeninhalt- Staatsständischer- und Privat-Waldungen, Vvr-M Laubberge rc. wären, welches gewiß zuviel ist, so blei, den für das Holzland 3.926548^ Tagwerke Angenommen, daß im Durchschnitt ein Tagwerk r Klafter Holz, oder einen Baustamm mit Nachhall gebe, so ist der ganze Fvrstcrtrag 3 92KZ48Z Klasttt, vder Stämme. Angenommen, daß eine Familie in die andere jährlich 20 Klafter Brennholz bedarf, so ist der Totalbedarf 4,166660 Klafter. Der jährliche Nutzbolzbedarf ab 228333 Familien eine in die andere jährlich zu 2 Stämmen, außerordentliche Unglücksfälle noch nicht eingerechnet, 416666 Stämme« Der «) Wenn man die lDMeile zu l6iz6Z Tagwerke, «nd das Tagwerk zu 4000a lüSchuh (Münchner Maß) annimmt. Der jährliche Brenn- und Nutzholzbedarf aber gleich 4,583326 Tagwerke zahlt. Nun haben wir aber nach obiger Annahme nuk Z,y26ZM Tagwerke, also «giebt sich schon durch die, sen Kalkül, daß Mangel an Waldung vorhanden, und daß höchste Zeit ist, ihm zu steuern. Nun haben wir aber ein Drittel des Flächeninhalts als Holzland angenommen; vielleicht ist kaum j des Flächeninhalts an Holzland vorhanden. Zwanzig Klafter Brennholz im Durchschnitt sind zu wenig. Die Hvlzverzehrenden Gewerbe sind gar nicht in Anschlag gebracht. Der nothwendigen Reserve für Unglücks fälle aller Art, für die mögliche Industrie, ist gar nicht gedacht. Also ist wenigstens erwiesen, daß Gefahr ob dem Verzug ist, daß der Staat, zufolge seiner Polizry - Hoheit, sich in die Forstverwaltung und Bewirthschaftung einzudringen habe; daß es aber auch außer den Kräften der einzelnen Privaten liege, der drohenden Gefahr abzuhelfen rc., laßt sich eben so leicht nachweisen. Alle diese Ansichten, auf die uns die Erfahrung aufmerksam gemacht hat, und ihre Gegenmittel, welchen die Vernunft ihren Beyfall nicht vorenthalten kann, liegen also einzig in der Macht der Staatspoli- zeygewalt, und können von den einzelnen Staatsbürgern nicht befriediget werden» Die Die Forstpolizcy ist also rein empirisch gegründet. Nach nun hergestellter Nothwendigkeit einer Forst- polizey kann wohl kein Zweifel mehr übrig bleiben, daß der höchsten Staatsgewalt auch die Mittel hierzu zu Gebothe stehen müssen. Diese findet die oberste Staatsgewalt Lli II. itt der Staatswikthschaft im Allgeniei, nen, und insbesondere, i. in der Forstwirthschaftskunde. Die Staatswirthschaft im Allgemeine» umfaßt d!t möglichst zweckmäßige Erwerbung, Vermehrung unS Anwendung des Staaksvermögens *). Das StaatsverMbgen begründet die Staatskrast. Diese in allen untergeordneten Zweigen möglichst zweckmäßig hervorzubringen. Zu erhalten, zu vermehren, und anzuwenden, ist Pflicht, und zugleich Recht der oben sten Staatsgewalt; weil nur dadurch der höchste StaalS» zweck erreicht werden kann. Die Staatswalbungett, wie die Privatwaldungch haben neben der Eigenschaft eines Theils des Staats» Vermögens und der Staatskrast, überhaupt auch noch die BenftnS Staatslehre m. Abtheilung §. 4Lü« die Eigenschaft eines unausweichlichen Bedürfnisses. S-i»- möglichst-zweckmäßige Hervorbringnng, Erhal» tung, Vermehrung, und Anwendung gehdrl daher un« ter die ersten Staatspflichten. Der Staat erreicht diese Zwecke ,) in der vortheilhaftesten Einrichtung, und Betrei« buug des forstwirthschaftlichen Gewerbes über« Haupt (forstwirtschaftliche Haushaltung), d) durch die beste Art, die verschiedenen, von der Natur' hervorgebrachten Waldprodukte zu erhalten, zu vermehren und zu benützen ( forstwirthschaftli» che Produktion). Die rein empirischen Grundsätze der einen, wie der andern spezifisch hier aufzustellen, ist außer dem Zwecke des gegenwärtigen Gutachtens. Es wird genug seyn, hier nur im Allgemeinen anzumerken, daß nach dem Grundsatz« der Arbeitstheilung der Unterricht in diesen nöthigen Wissenschaften besondern Collegien und ihren untergeordneten Aemtern, und Gehilfen mitgetheilt werden müsse; weil man einmahl auf diese Art schneller und leichter zum Zweck kdmmt, und dann, weil nicht leicht zu hoffen ist, daß alle Privateigentümer Kch diese Wissenschaften gründlich eigen machen, und zur zweckmäßigen Anwendung bringen können. Die zweckmäßige Benützung durch ordentlich an» gelegte Schläge, oder Hauungen fallt bey der Ber L «ü» nützung der Waldungen in Parzellen der Privateren, thümer gänzlich weg, und die verderbliche Auslichtung tritt an ihre Stelle. Einzelnen fehlt e« auch an Kapital zu diesen gre, ßen Anstalten, sowohl in Rücksicht der Bestreitung der Aufsicht, als vorzüglich zur Bestreitung der Hvlzwirrh- schaft. Es kann nicht vermuthet werden, daß der Privat - Eigenthümer (einzelne Falle machen keine Ausnahme in der Regel) seine Waldungen vermessen, und einer, ordentlichen Wirthschaflsplan anlegen wird; und wenn auch, so geht sein Streben nur auf Befriedigung seines individuellen Interesse hinaus. Er sucht seinen Ertrag so hoch zu bringen als möglich, er wird außer dem gegenwärtigen Bedürfniß kein entfernteres, kein höheres Interesse im Auge hoben, er wird seinen Scharfblick im Allgemeinen nicht auf die zukünftig mögliche Consurmion, nicht auf das Verhältniß dieser zu dem möglichen Hvlzzuwachs, auf Ausbreitung und Unterstützung des Kunstfleißes, auf den einfli'eßenden Staatsbedarf richten, oder richt!» kennen; und die ganze Bewirlhschaftnngsart wird im Allgemeinen auf ein regelloses Herumtappcn hinaus laufen. Die Forstsichcrung, die Fvrstkultur geht dabey faß gänzlich verloren. Die- Diesel Unordnung beugt die oberste Staatsgewalt dadurch vor, daß sie den Kunstfleiß und die Betriebsamkeit der Staatsbürger möglichst zweckmäßig erwecket, leitet, und gehörig unterstützt, damit die verschiedenartigen Kräfte der Erwerb» allmählig gleichmäßig und zu einem Ganzen wirken *> Dieses bewirkt sie L. durch Leitung der Industrie. In diesem Behufe errichtet sie öffentliche Erziehnngß« Anstalten, in welchen der zweckmäßige Unterricht gegeben wird, halt strenge auf Prüfung der anzustellende» Subjekte, und halt sie unter fortgesetzter Aufsicht. Sie sorgt, daß neben dem Unterricht für Forstbcdiente auch eine zweckmäßige und gemeinfaßliche Belehrung üller übrigen Staatsbürger, vorzüglich derjenigen, welche eigene Waldungen besitzen, verbreitet werde, um sie der zweckmäßigen Forstbewlrthschafkung so nahe, als möglich zu bringen. Sie sorgt, daß die Holzsämereyen den Waldeigenthümern zu Erleichterung der Anpflanzungen, entweder uneutgeldlich, oder zu einem geringen Preis Vorschrift werde», und lehrt durch Beyspiele in den Staatsförsten, theilt zweckmäßige Prämien aus, Und erweckt so das allgemeine Interesse zur Schonung der Waldungen und der Baume. Sie muntert dle Grunbeigenkhümer zur Aushebung des Torfs und der T L Stein- BeusenS Staatslehre III. Abtheilung §. 709 276 Steinkohlen auf, und giebt ihnen Anweisungen z»r wahrscheinlichen Auffindung, bessert die Wege, legt Risen und Straßen an, bffnet die Bäche und Flüsse, und sichert sie durch zweckmäßig angerichtete Floß«,, stalten. Alle diese Vorkehrungen und Anstalten liegen nicht In der Macht der Privateigenthümer, sie können nur durch die höchste Staatsgewalt, und durch die Mittel, die nur sie in Händen hat, entsprechend realifirt werde». Bey allen Anstalten werden aber die Holz'orter zm Schonung und Sicherung der Agrikultur immer so zu liegen kommen, daß nicht jedem Gewerbe und Staatsbürger gleichförmige Unterstützung verschaft werden kann, wenn nicht für zweckmäßige Versendung deö Nutzbrenn- Holzes gesorgt wird. Dieß kann aber nur geschehen z. durch Leitung des Holzhandels. Das unsicherste Gewerbe ist bey einem beschränkten Markt der Handel. Das Mißgeschick der Concm- rrnz bey einem ohne Plan angelegten Handel, wie der Handel der meisten Privateigenthümer gewöhnlich ist, sichert so wenig die Befriedigung des Bedarfs für die Läufer, als die Befriedigung des Interesse der Verkäufer: Beydes führt zu Unordnungen, und hindert das Emporsteigen des Kunstfleißes. Erbält aber der Handel, nach einem auf das allgemeine Interesse aller Staats» -77 Staat-bürger berechneten Plan, eine feste Richtung, so wird er eben so gut die Befriedigung des Bedürfniss s, als auch des Interesse der Handelsleute so vollkommen, als mdgltch erzwecken. Diese planmäßige Leitung liegt aber nur in der Macht der höchsten Staatsgewalt. Eben darum ist die höchste Staatsgewalt dazu verpflichtet, aber auch berechtigt; und weil sie beydes ist, weil nur sie das ihr anvertraute große Ganze zu überschauen, und zu versorgen, im Stande ist, hat sie die Pflicht, und eben darum das Recht, zu veranstalten, daß dem örtlichen Mangel durch den entgegengesetzten örtlichen Ueberfluß gesteuert, und daß zu Erhaltung des nothwendigen Gleichgewichts die billigsten Holz- preise unrerhalren werden, d. i. die oberste Staatsgewalt hat das Recht und die Pflicht zur Leitung des Holzhandels. Daß der Holzhandel in den Händen der Privat- eigenthümer, zumahl in den Handen der Handelsleute, nur im Mcrkanrilgeiste betrieben werden wird, ist wohl keinem Zweifel unterworfen. Jeder der einzelnen hat nur sein eigenes Interesse, das, zu gewinnen, und das Kapital, so bald als möglich, und so oft als möglich, in günstige Cirkulation zu bringe». Die- Diesem Merkantilgeiste zufolge hat nur jeder Stamm, aber nicht Perpcluirät des Waldbestandes für ihn einen Werth. Er sucht das Ankaufs? Kapital so viel möglich, auf einmahl aus dem gekauften Walde zu ldsen, und dabey so viel zu gewinnen, als möglich ist. Fällt der Gewinn reizend aus, so treibt er seine Walddestruktion»-Spekulation so lange fort, so lange noch ein Baum zu kaufen, und günstig wieder zu verkaufen ist, d. i. er handelt dem Staatszwecke schnür gerade entgegen; leitet aber der Staat den Holzhandel, so kann und wird er die Würdigung des Nachhalte» — der Perpetuität — seiner Förste niemahl außer Augen lasse». Dieß kann und wird nur die Staatskraft, nicht einzelne Privaten, unternehmen. Noch ist übrig die Forstverwaltung zu betrachte» in Beziehung auf das 4. Finanzwesen. Die aufgezahlten Forstpolizey-Anftalten, fordern mm freylich beträchtliche Fonds; daraus läßt sich aber so wenig auf ihre Unnvthwendigkeit, und Unbrauchbarkeit, als auf die Unnvthwendigkeit und Unbrauchbarkeit der für die Staatskasse sterilen Justiz- Kriminal- s. a. Anstalten schließen, und überdieß lägt sich von einer zweckmäßigen Forstbewirthschaftung und Benützung aller Ne- benzweige ein reiner Ertrag erwarten, der nicht nur alle darauf verwendeten Auslagen vollkommen deckt, sondern sogar einen beträchtlichen, positiven Überschuß i» die Staatskasse liefert. Setze 27Y Setze man aber auch, daß der Aufwand auf die Forstbewirthschaftiiiig und Forstpolizey überflüssig wäre, daß derselbe Zweck wo nicht besser, doch eben so gut durch Privateigemhümer erreicht werden könnte, würde nicht, wenn die beträchtlichen Staatswaldun- gen ganz, oder größtenteils zum Privateigenthum verkauft werden würden, die nachteiligste Marktkonkurrenz für das Aerarium nun erfolgen müssen? Woher sollten die Privaten die nöthige baare Kaufsumme nehmen? Schon bey dem versuchten Verkauf der kleinen StaatS- tvaldungen hat man unter den Privaten häufig Geldmangel gefunden. Der Ausweg, daß reiche Privaten, Inländer oder Ausländer den» doch kaufen würden, zernichtet wahrscheinlich den untergeordneten Staatszweck — Befriedigung des Publikums, in Rücksicht seines Holzbedarfes. Die reichen Privaten, Inländer wie Ausländer, erhalten Eigenthum, und mit diesem freye Disposition: sie werden ihr Eigenthum auf den höchsten reinen Ertrag zu bringen trachten. Dieß kann vor der Hand nicht leicht anders, als durch Anlegung hvlzverzehrendcr Fabriken geschehen. Sie bereichern »mi freylich sich und den Staat, aber nur mit Geld, und verarmen auf der andern Seite an Holz, welches beym übcrhand genommenen Mangel nicht einmahl um Geld beyzuschaffen ist. L Ne- 280 Neben allem diesen verdient auch eine gerechte Rücksicht, daß schon ein zahlreiches Forstpersonake angestellt ist, von dem die Zöglinge und die bereut darauf angelegten Spekulationen nnd Hoffnungen nicht getrennt werden dürfen. Wohin mit einem Mahle mit so vielen Menschen, die ihre Kapitalien, ihre Talente vorzügl ch, vielleicht einzig auf dieses Fach gelegt haben, die in diesem Theile der Staatswirthschaft, wie jeder andere Oekonom, oder Gewerbsmann dem Staate er» sprießliche Dienste leisten? Sollen sie bey ihren Bedien, siungen absterben, und diese dann eingehen; wozu ihr längeres Beybehalten, wenn sie gänzlich unnütz find? Sollen sie in Pensionsstand gesetzt werden? Hat wohl die Staatskasse nicht ohnehin schon Pensionärs ge, «ug? Ein für allemahl — ist erwiesen, daß das Forstn», sen in pvlizeylicher und staatSwirthschaftlicher Rücksicht nothwendig, und für das Sraatswohl höchst ersprieß- lich ist; so ist jeder Einwurf wegen darauf zu verwendender Auslagen schon für sich nichtig, und überdieß ungerecht, da zumahl die Staatswaldungen, als Regalien betrachtet, und darauf hin neben der Bef'iedigung des Interesse der Staatsbürger bewirthschaftet, über die zu bestreikenden Auslagen noch «inen beträchtlichen reinen Ertrag liefern, welcher bey der zernichtenden Privat-Bewirthschaftung, und bey Veränderung deS bleibenden FvndS in daS gar zu mobile Geldkapital in kurzer Zeit ganz versiegen dürfte. Sll- 28k Also ist auch nach Finanzgrundsätzen, die Forstbe- wkrthschaftung und die dazu einschlägigen Anstalten durch die Staatsverwaltung besorgen zu lassen, zweckmäßiger, als die Besorgung deS Forstwesens durch Privateigenthümer. Gründe und Meinungen für die Ver» walrung des Sorstwesens Mittel» bar der Selbstthätigkeit der indivi« duellen Staatsbürger. ää I. Forstpolizey. !^ie Nothwendigkeit einer pvllzeylichen Aufsicht über alle Waldungen, die Pvlizeyhoheit, welche aus der Staatsgewalt hervorgeht, der große Zweck, — die Befriedigung der Staatsbürger mit allen Holzgattungen zu ewigen Zeiten, die Unerreichbarkeit dieses Zwecks durch die Privateigenthümer, das Behagen, welche- «in neuer Chargen- und Unterkommenszweig «rdfnete, das Aufschwingen und Geltendwerden deS Idealismus» welcher ss lange, bis die züchtigende Erfahrung unS weiser gemacht hat, sich gerne eine temporäre Ueber« macht erwirbt, auf Nachgiebigkeit berechnet, mögen zusammen die Forstverwaltnng unter den Zweigen der unmittelbaren Staatsverwaltung erhalten haben. Ein Ein wichtiges Vehikel hierzu mag die geöfnete Aufsicht zu Ausdehnung der Regalien gewesen seyn. „In einem civilisirten und wohlgeordneten Staate „darf es keine herrnlvsen, und was eben soviel ist, „keine gemeinheitsdinglichen Güter geben." „Außer dem Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft, „welcher neben anderen die zweckmäßige Benützung „alles Bodens beabsichtigt, liegt noch ein zweyter Grund „in der Erfahrung;" „Die Erfahrung bat gelehrt, daß alle Herrnlese „Gemeinde-, sogenannte freye, und alle dingliche Güter, „welche analogisch unter dieselbe Kathegorie ihrer M- „kung nach gezählet werden müssen, z. B. mit Nntzrecht „beschwerter eigenthümlicher Grund und Boden eines „Dritten rc. nicht zweckmäßig benutzt werden können." „Daß die dabey gewöhnliche Benützungsart auf „Verwüstung hinaus läuft. ^ Diesen Erfahrungssatz hat die prüfende Vernunft unwiderstehlich gebilligct. Diesen« züfolge ist man in der Gradation des Nachsmnens und Erkennens von einem ablurclum in das andere gefallen; damit es kein Herrnloses dingliches Gut im Staate geben möge, oc- cupirte der Staat mehrere dingliche Güter unter dem Nahmen Regalien, und bemühte sich, seine Occupation mit der Unbehülflichkeit der einzelnen Staatsglieder zu decken. Man glaubte, oder verrieth doch wenigstens, daß das ungünstige Verhältniß der herrniosen dinglichen Güter zwar verbleiben könne, und muffe, daß aber die Verwaltung derselben nur durch die Staatsgewalt, und ihre Stärke geschehen könne. Man substituirte also den Staat als Eigenthümer, ohne zu bedenken, daß man dadurch in denselben Widerspruch verfiel. Wenn Gemeinheitseigenthum, oder Gemeinheits- genuß pvlizeylich und staatswirthschaftlich unzuläßig ist, wie kam, der Staat, der nicht mehr und nicht weniger als die größte Gemeinde desselben Inbegriffs — das Volk.— ist, Herr und Nutznießer der gesammten dinglichen Gemeindegüker seyn? DaS Fehlerhafte, das die kleintheiligen Gemeinde-Eigenschaften für sich haben, hat eben so, und im Verhältniß der Ausdehnung, noch mehr die ganze SlsatS- gemeinde wider sich. Sagt man, die Staatsgemeinde concentrire sich in der repräsentativen obersten Gewalt und Staatsstär, ke, und gewinne auf diese Art die Vortheile der Einheit, so findet man das Widersprechende dieses abstrakten Satzes bey der Anwendung und Realisirung von selbst. x Es mag durch diese Occupation ein Domainen, Verhältniß eingeführt, oder der rechtliche MItgennß wie 284 wie vor den Staatsbürgern belassen und nur die Verwaltung und Leitung durch die Staatskraft vorbehalten werden, so bleiben doch entweder dieselben Fehler, oder eS ergeben sich neue Gebrechen, welche eben so schädlich sind, als die vorigen Fehler. Der mißliche Zustand bleibt entweder der selbige, oder er kann nur durch äußerste Anstrengung und die kostbaresten Mittel vermieden werden. Die Kultur und die Freyheit deS Volkes bleibt aber hinsichtlich des befraglichen Objekts gänzlich zurückgesetzt. Der Reiz zum Verbrechen wird vermehrt. Ist aber der Staat als Bewirthschaft« und Nutznießer der dinglichen Güter um nichts besser daran, als jede andere kleine Gemeinheit, warum befolgt er die durch die Erfahrung erwiesenen, und durch die Vernunft gebilligten Grundsätze nicht? Warum ändert er jedes Gemeinde-Eigenthum und die mit Servituten belastete» dinglichen Güter der Staatsbürger durch ausgleichende Gerechtigkeit nicht in Prtvateigenthum um? Warum purificirt er nicht? Man kann einwenden, und glaubt auch, weil der Staat durch das Regalien-System leichter und verlä- ßiger zum Zwecke kömmt. Es wäre allerdings zu wünsche«, daß es wahr wäre; allein man geräth mit sich selbst hierüber in Widerspruch, man nimmt das Regaliensystem als absolut noth- «ivthweiidig an, und behauptet doch gleich wieder, daß die Belehrung, der Unterricht, die Aufmunterung der Staatsbürger, d. i. die gereizte Selbstthätigem der Staatsbürger, das meiste zum günstigen Erfolg beytragen müssen *). Man übertragt also einmahl die Ver- walkung auf die cvncentrirte Sraatskraft, welcher der Privatmann nicht gewachsen ist, und dann lägt man wieder, wo nicht alles, doch das meiste durch die freye und gereizte Selbstthätigkeit der Privateigeulhümer bewirken. Der Einfluß, und der Wirkungskreis der Polizey« Hoheit bestimmt sich aus diesem Handeln von sich selbst» Arey und gereizt muß der Privatmann handeln können, wenn er zweckmäßig handeln soll. Arey wird er handeln, wenn die Pvlizeygewalt ihm alle Hindernisse aus dem Wege räumt. Gereizt wird er handeln, wenn ihn der Staat unterrichtet, belehret und aufmuntert. So weit erstreckt sich die StaatS-Pvlizeygewalt und das Regalienrecht; dehnt er sie weiter aus, so wird er hierfür durch außerordentliche Ausgaben und durch häufiges Mißlingen seiner Anstalten gezüchtigt. ES ') Bensens Staatslehre lll. Abtheil. §. 721. Es gab eine Zeit, wo man sich für die Grund.- sähe des Kolbcrrs härte martern lassen. Sie hakten in den Augen der größten Staatsmänner den Werth der Evidenz; man ahmte sie allenthalben nach, Pvli- zeygesetze, Mauthordnnngrn, Gewerbe und Handlung wurden darnach geleitet; sie schienen die Grundfeste der Rechtlichkeit und der Staatspolitik zu seyn. Der Phisiokratism bsstritt den Kolbertism, »nh machte auf seinen Ungrnnd aufmerksam. Immer mehr und mehr geläuterte, und zur reinen Empirik erhobene Grundsätze der Staatswirthschaft, — die Wahrheit, verdrängten die Täuschung. Man ist nun überzeugt von der Nothwendigkeit und Rechtlichkeit der Handelsfreyheit, und lacht übet die blöde Steifheit deö Kolbertism. Die Idee der strengen und kostbaren Forstpvlizey ist nicht das Verdienst der neueren Zeit; — sie verliehet sich im grauen Alterthume. Schon die baierische Forstordnung vorn Jahre 1616 führte sie ein, und bemühte sich, der Forstwirthschaft aufzuhelfen. Sie vermehrte und verdoppelte die Aufsicht, und hoste, die Menschen durch Strafgesetze zuk Ordnung zu bringen. Son- Sonderbar ist es, daß sie die Quelle des Uebels nicht entdeckte, ungeachtet sie immer mitten darmn herumging *). Die Verwüstung und die Unwirthschaft, über die sie in laute Vorwürfe ausbricht, treffen ihrer eigenen Aussage zufolge uur die Kammer- und ständiichen Waldungen, in welche Forstzinser eingeforftel waren, die Freywaldungen, und die Gemeindswaldungen. Es schien, als vertrage sich's mit der Rechtlichkeit nicht, das Herkommen, den Besitzstand, ja selbst den Mißbrauch, kurz das uralte Verhältniß — die Gemeinheiten und Forstzinser abzuändern. Die zweckmäßige Abhülfe sollten vermehrte Aufsicht und Polizey - Strafgesetze gewähren. Bis gegenwärtig lebte man In dieser Hoffnung, und arbeitete immer geraden Wegs darauf hin; allein von Zeit zu Zeit, und noch bis jetzt, wurden alle die vorgenannten Waldungen ungehindert der immer vermehrten Aufsicht schlcch, ter und schlechter; indessen das Gegentheil in den Pri- vatwaldungen sich bewiesen hat. Dieser Wohlstand der Privatwaldungen als Gegenstück der Gemeinde der freye», und der mit Forst, zinsern belegten ständischen und Staatswaldmigen vrr- lei- ") Ist nüe so siel anderes vvrtrefM gesagt. Bnmerk. des Red. leitete denkende Köpfe, den Wohlstand in dem Charakter des Eigenthums, des dadurch gespannten Interesse und der gewissenhaftesten und strengsten Aufsicht der Eigenthümer zu suchen. Jetzt — Dank sey den würdigen Patrioten, die diese Ideen aufsuchten, verfolgten und realisiren halfen, jetzt — kam die Vertheilung der Gcmeindewaldunge» in Borschlag, und zum Theil in Ausübung, und schon jetzt — überzeugten sich die glücklichen Theilhaber, und selbst viele der ehemaligen Widersager von der Wohl, thätigkeit dieses Hülfsmittels. Waldungen, die bisher dem Raube preist gelassen waren, befinden sich nach der Vertheilung in gespannt» Aufsicht und Schonung. So lange diese Gemeindewaldungen »»vertheilt waren, würdigte sie kein Gemeindeglied eines Kalkül« — eines Etats. Jeder ging gierig und trotzig aus Raub aus; jetzt, wo jedem sein Antheil zugetheilt ist, wo jeder überzeugt wird, so — und nicht weiter reicht mein Errrag, für mich — für mich und die Melnigm gilt mein Srreben — meine Wirthschaft; — jetzt richtet jeder seinen ForstwirthschastS - und HolzkonsumtionS- Hausbalr ordentlich und verhältnißmaßig, und so wird ein Zweck erreicht, den vervielfachte Aufsicht und Strafgesetze nie hatten erreichen können. Hätten die Voreltern im Jahre 1616 die Kammer- und Ständewalduu- gen purifiztrt, die Zreywälder und Gemeindeh'olzer um m die Gemeindegkieder vertheilt, so würden wir nicht mehr den traurigen Anblick verwüsteter Waldungen ge- sehen habe». Millionen würden an unnbthigen Ausgaben erspart, und Millionen darüber durch Gewerbs-Wohl» stand und VermvgenSmehrung erworben worden seyn. Wir hätten es dann längst zur Ueberzeugung gebracht, daß nur Privateigenthum auch im Forstwesen die meisten Anstalten der Pvlizey entbehrlich mache. Haben wir doch das Recht zu dieser Ueberzeugung schon theuer genug bezahlt! Wollen wir dann auch jetzt am schönen Frühlingstage noch so denken und handeln, wie unsere Voreltern am Abende des heil. Erzengels Michael 1616. — Selbst die gesammten Vortheile, welche die forst- wirthschaftliche Domainen - Bewirthschaftung zu gewähren scheint, verschwinden vor den Vortheilen des Pri, vatcigenthums; der Hauptzweck — Befriedigung des Publikums mir Sicherung des Nachhalls — wird durch das Privateigenthum vollkommen erreicht, und alle übrigen Nebenzwecke, Kultur-Ausdehnung, Population, Gewerbfleiß, Finanzvortheile, so vollkommen als möglich, befriedigt. Die Pvlizey hat sich als solche in die Wegräu- muiig der Hindernisse, dir dem Erwerbe und der Bequemlichkeit der Bürger im Wege stehen, die Staatswirthschaft in Verbesserungen und Industrie der dingliche» Güter des Staats nicht eher, und nicht weiter U ein» einzumischen, als bis, und insoferne die Kräfte der einzelnen Staatsbürger zu Wegräumung der ersten md zu Erwerbung der zweyten nicht mehr zureichend find. Die Fmanzverhältnisse selbst des reichest«, StaatS müssen diese Bescheidenheit >hrem Kräftenmaaß zufolge, und aus Ueberzeugung vollkommen billigen; ärmere StaMen werden zu dieser Bescheidenheit und Sparsamkeit sogar genöthigt. Wenn demnach die Behauptung gründlich und zusagend erörtert werden kann, daß es der vorgeblichen - so sehr strengen Forstpolizey nicht bedarf, um denselben Zweck verlässig zu erreichen, so fallen die bisher nothwendig geglaubten, aber überflüssigen großen Anstalt!» grbßtentheilö von selbst weg. Der Zweck der Forstpolizey ist, aste Hindernisse auf die Seite zu schaffen, wodurch 2) der nöthigen Holzheranziehung, L) dessen Bewirthschastung, und c) dessen Versendung zum innländischen Bedarf (Handel) entgegen gearbeitet wird, in wie ferne diese Hindernisse wegzuräumen, den Private» unmöglich ist. Alles dieses kann der Staat vermöge seiner Peli- zeyhoheit durch Polizeyverordnungen, durch Beiehrung, Aufmunterungen, durch zweckmäßige P.amicN, nicht etwa aus der Staatskasse, sondern durch Bewilligung der Freyheit, alle Vortheile zu benutzen, vorzüglich aber und durch aber durch Begründung des Eigenthums, zweckmäßige Population *). U - Die ») So nothwendig und vortheilhaft die Ungebundenheit deS Hvfsußes ist, so nachtheilig und verderblich kann der Mißbrauch der Güterzertrümmerung werden. Arrondirungs» Freyheit, Güterdismembratious-Freyheit unter gesetzlicher Bestimmung des lVIinimum, welches in der behaglichen Ernährungsfähigkeit seine Gränze hat, Aggregativn der Güter, in wie ferne sie durch Selbstthätigkeit und Absicht bewirthschaftet werden können, Leerhäuseln für die nöthigen Landprofeffionisien vertragen sich vollkommen mit der bürgerlichen Freyheit, und mit dem Staatsinteresse; aber Zerstückelung der Hvfgüter, in nnbehülfliche Parzellen, Anhäufung der Leerhäuseln für Taglöhner, Krämer, und anderes faules Gesindel, Vernachlässigung des Verhältnisses, oder der Zutheilung des HolzlandeS, sind und bleiben staatsverderbliche PvpulativnSmehruug, Vermehrung des liederlichen Gesindels, der Gefahr und der Frevel, zumahl wenn es wahr ist, was'Kleinschrvd sag t daß es rechtlich erlaubt ist, im Nothfall eine ziemliche Portion Verrath zu stehlen. Die schöne Idee, alle passive» Bürger, so viel möglich, aktiv zu machen, eö ihnen durch parzellen Markt möglich zu machen, sich nach und nach zum höher» Mir- Bürger aufzuschwingen, findet keine günstige Anwendung; als Empfindeley mag sie einigen moralischen Werth haben, aber die Polizey und die Staatswirthschast können sie nicht würdigen; einmahl ist jeder Plan hiczu unnütze Arbeit, und dann ist weder dem Staate, noch den befrag li- Die kostbare Aufsicht, welche nach der Natur der Sache, und nach der Vorschrift die gewissenhafteste, streng- lichen Individuen selbst mit dieser Pvrzkunkelu-Kräme, rry geholfen. Jenes beweiset sich dadurch, daß es in jedem Staat Reiche und Arme, Begüterte und Unbcgütcrte geben muß. Gesetzt, es wäre möglich, den ganzen Verrath passiver Staatsbürger aktiv zu machen, so müßte die Poll- zey und Staalswirthschaft schon wieder solche Anstalten haben, daß der Mangel der passiven Staatsbürger im Nu erseht werden konnte, das ist aber unmöglich, und gleichwohl sind die passiven Staatsbürger so nothwendig, als die aktiven. Die.Unbehülflichkeit der Porziunkcln für den Staat und für sich selbst bewcißt sich aber theils durch den ihnen eigenen wenigen Kraftvorrath, theils sind sie durch ihr Anwesen an die Scholle geheftet. Diese Gebundenheit entzieht sie dem freyen Markte, und der freyen Arbcirskonkurrenz. Weil sie nun einmahl seßhaft sind, so wollen und können sie ihre Familie weder kurz noch lang verlassen. Au Hause drückt sie aber der entgegengesetzte Mangel an Nachfrage um Arbeit. Ihr Austand ist Kummer - und Dürftigkeitsvvll. Daa Produkt ihrer Kräfte und ihres Frohsinns ist — der schwache Abdruck ihrer schlechten Nahrung, ihres glimmenden LebenS- sunkcus. Neben anderen Mißverhältnissen der Staatsbürde, PstichtSunsähigkcit, der zu sehr vertheilten Kraft ic,, wei- strengste und anhaltend seyn muß *), auf den Staat und auf Forstbediente hinüber zu wälzen, ist überflüssige Anstalt, überflüssiger Aufwand. Nur vom Eigenthümer läßt sich erwarten, daß er seines hdchstgespann- ten Interesse wegen für sein Eigenthum die gewissen» hafteste, strengste und anhaltendste Aufsicht beobachten wird. Die Erfahrung aller Zeiten hat gelehrt, daß das Forstpersonal entweder aus Eigennutz, wie bey schlecht Besoldeten der Fall ist, aus Dürftigkeit, die aufgezählten. welche alle auszuzählen, hier der Ort nicht ist, kommt gegenwärtig in Betrachtung die Vermehrung der Holz- konsumtion, der Holzdiebstähle, der Aufsichtsmchrung. Das Staatsinteresse legt also die Pflicht auf, derley nachteilige Population, so viel möglich, zu hindern, und die Pvlizey und Staatswirthschaft überhaupt würden der Forstpvlizey, und der Forstwirlhschast vorzüglich berathen, wenn gesetzlich verfügt würde, daß bey den zweckmäßigen Güterzertrümmerungen die Mitgäbe eines verhäitnißmä- ßigen Holzlandes als Dismembrationsbedingung unausweichlich seye, wenn Mvser und nasse Oertcr — zur vielleicht einzig zweckmäßigen KnltnrSempfänglichkeit verwendet — mit Erlen- und Weideholz, Straßen mit Alleen, magere Oerter, die Bäche an Gestaden, mit Bäumen be» pflanzt, und so der Holzbestand allgemeiner und örtlicher vertheilt werden müßte. *) Bensens Staatslehre H. Abtheilung Note ,6 §. z,o. ten, gerechten und wesentlichen Anforderungen nichtj weniger, als hinlänglich befriedigt. Die Forstmänner, die find, und werden, werde« wahrscheinlich nicht zweckmäßiger, als die, welche einst waren, zu Werke gehen. Und was fär Hindernisse find eS dann, die der einzelne Staatsbürger in seinem Walde nicht sollte wegräume» können? 1. Bestimmung und Realifirung des zweckmäßigen Verhältnisses zwischen Acker- und Wiesen- und dem Holzlande; 2. die Weideservituten; z. die Erlernung der Forstwirthschaft; 4. zweckmäßige Schlägebewirthschaftung; 5. Ausräumung der Windbrüche, und Säuberung det Waldes; 6. Vsrhüthung und Heilung der Uebel durch Bor!« käftr, Darre rc.; 7. Rettung und Löschung bey Waldbrändten; 8. Bringbarkeit des HvlzeS, und nöthige Holzwege; 9. Räumung der Triftbache und Trift» und Flöß-M stalten auf Flüssen; ^ 20. Sicherung vor Menschenfrevel und Diebstählen) 21. vor Wildschaden. ES läßt sich nicht absehen, warum all« diese Hindernisse nicht durch Verordnungen und Anstalten, welche die Regierung nur anlegt, aber nicht selbst bewirthschaftet, nicht sollen erzwechc werden können. ää i. Die aufgestellte politische Rechnung und ihr Kalkül *) ist nichts weniger, als verläsfig. Selbst die Erfahrung widerspricht ihr. Würde er sich nur einigermaßen der Wahrscheinlichkeit nahen, so müßten langst schon die Holzarten auf einen enormen Preis gestiegen siyn, das Hvlzland müßte längst schon den Preis des Acker- und Wteslan« des erreicht haben; der Holzbedarf müßte längst schon um theuereS Geld nicht mehr zubefriedigen gewesen seyn; der Holzhandel müßte sich längst schon in «inen Passivhandel geändert haben. Alles dieses erfahren wir wirklich noch nicht, vielmehr erfahren wir gerade das Gegentheil; und von diese» *) Vorne Qit. I. Seite 14 — 16. 296 - sem ErfahmngSsatz ausgegangen, muß sich das Resultat jener politischen Rechnung gerade umgekehrt »erhalten. Indeß wird jeder denkende Kopf gerne eingehen, daß an der Verlässigkeit so eines Kalküls das Wesentlichste gelegen ist. Leider ist es nicht jedem Manne erlaubt, in die Geheimnisse der vaterländische« Statistik mit forschendem Blicke einzudringen. ää 2. Kann und darf die Forstpolizey eine Verordnung erlassen, daß die Weide - Servituten in den Waldungen aufhören müssen, oder entschädigt sie die Berechtigten, wie immer, auf eine Art, während der Dr- mainen- oder Selbst-Forstbcwirthschastung, warum soll sie das nähmliche nicht können, wenn sie den größeren Theil der Staatswaldungen an Privateigenthünur überläßt? ^ck I. Bekehrung, Beyspiele, Prämien, die fortschreitende Kultur des Volkes, die bleibende Forstschule — für jeden Oekonomen und für jeden Staatsbeamten offen, das Interesse des Eigenthümers, selbst aus seinem Ci- genthume den größten zweckmäßigsten Nutzen zuziehen, werden die Forstwissenschaft bald allgemein unter allen Eigenthümern verbreiten. ES giebt ja jetzt schon eine Men- : Menge Landwirthe, welche bessere Forstwirthschaster sind, als mancher Förster. Läßt sich doch die Landwirthschastskunde auch auf keinem andern Wege, als auf dem eben gesagten ver» breiten und allgemein machen. /rä 4. Man eifert so heftig wider das Auslichten. Wir werden hernach bey der Forstwirthschaft und Forstindustrie das wechselseitige Verhältniß zwischen Auslichten, und Schlägebewirrhschaftung näher betrachten; daß eS nicht der Mühe werth ist, deshalb von der Schlägebe- wirthschaftung soviel vorzügliches Aufheben zu machen, wird sich vielleicht zeigen lassen. Lä Z. Es scheint zwar, daß bey der Regalienwkrthschaft die Ausräumung der Windbrüche und Säuberung deS Waldes behender vor sich gehen dürfte; allein da jeden Landwirth sein eigenes Interesse spornt, seinen Wald zweckmäßig zu benütze», so wird er wohl seine Wind- brüche durch eigene und Miethleute bald möglichst aufarbeiten, zu verwerthen trachten, und so den Wald säubern. An der gewöhnlichen Säuberrmg wird er eS um so weniger mangeln lassen, als ihn sein eigenes Bedürfniß dazu treibt. Sind 298 — Sind der Domaknen-Wirthschaft zum Absätze die Wege offen, so darf man sie auch nur dem Private!, genthümer öffnen, und offen lassen. ^ck 6. Die Verhüthung und Wegschaffung der Uebel, Bork, kafer und Darre rc., hängt theils von dem ihm zu gebenden Unterricht ab, theils wird sie der Eigenthümer seines eigenen Interesse wegen, wie die Windbrüche, aufarbeiten und wegschaffen. ää 7. Rettung und Löschung bey Waldbränndten leitet gegenwärtig schon grdßtentheils die Polizey im Allgemeinen, und die thätige Hülfe wird durch das gemein, sckaftliche Interesse der Ädjazenten, vielfältig auch durch Pflichtgefühl, werkthatig unterstützt. Wenn man bisher die Menschen zu Löschung der Waldbrändte in Kamme- ral- oder Gemeindswalbungen durch Miethlohn oder Viit Gewalt hinnöthen wußte, so geschah dieß eben auS keiner anderen Ursache, als weil jeder diese Waldungen für herrnloseö Gut ansah, weil ihnen die Charakteristik heZ Privateigmthums fehlte. ^