Zweyter Abschnitt.
Das Ungerechte der Forsipolizcy.
§- 8 -
Aer Zwang so einer Forstpolizey ist ein wirklicherEingriff in die Rechte deö Eigenthums, eine offenbareUngerechtigkeit; denn S ichrrheit und Freyheit deS Ei-genthums sind die Grundpfeiler eines Staates, oder dieGrundlinien des ersten Gesellschafrvereines — nachhinSraatsvertrageS. Der Staat beleidiget eine seiner er-sten Verpflichtungen, wenn er durch seine Gesetze dieseFreyheit und Sicherheit l «kränke: und welch größereVerletzung des Eigenthums giebt es wohl, als dieseForstpolizey bezweckt? So z. B. befindet sich irgendein Landmann in Geldverlegenheit; in eben dem Au,genblicke bierer sich ihm eine gute Gelegenheit zu an-sehnlichem Geldgewinne dar; eine in der Nachbarschaftenrstandcne Einäscherung einer Stadt oder Dorfes machteine Menge Bauholz nothwendig, das nun theuer be-zahlt wird. Er har berechnet, daß er mir zo Morgenschönen Bauholzes nicht nur der Nachbarschaft einenwichtigen Dienst leisten, sondern auch so viel gewinne»kann, daß er sich aus seiner gedrängten Lage mir ein-mahl in neuen Wohlstand versetzt: allein die Forstpo-
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