Dritter Abschnitt.
Folgesätze für Gesetzgebung und StaatSwirth»schuft.-
§. 19.
Ä>aS soll nun die Gesetzgebung thun? Diese Frageist leicht, zu beantworten, denn ihre Auflösung liegtwirklich schon in den Kulturgesetzen selbst. Die Wal-dungen bedürfen keiner besondern Gesetze; man bleibeauch hier nur bey den allgemeinen stehen, und zwaraus dem sehr einfachen Grunde, weil Waldplätzr auchnichts anders sind, als Gründe und Theile eines Land-wirthschastsgukes. Es entspringen hieraus diese Fol-gerungen:
r) Da Sie Rulturgesetze allgemein Freyheit desEigenthums, Freyheit der Rultur aufspre-chen, so muß einleuchtend;e<.er privateigen-thümcr auch bey seinem Waldflecke frey han-deln, diesen Grund frey benutzen, ihn zuWald, wiese oder Feld rc^ anwenden können.,
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