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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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«ivthweiidig an, und behauptet doch gleich wieder, daßdie Belehrung, der Unterricht, die Aufmunterung derStaatsbürger, d. i. die gereizte Selbstthätigem derStaatsbürger, das meiste zum günstigen Erfolg bey-tragen müssen *). Man übertragt also einmahl die Ver-walkung auf die cvncentrirte Sraatskraft, welcher derPrivatmann nicht gewachsen ist, und dann lägt manwieder, wo nicht alles, doch das meiste durch die freyeund gereizte Selbstthätigkeit der Privateigeulhümer be-wirken.

Der Einfluß, und der Wirkungskreis der Polizey«Hoheit bestimmt sich aus diesem Handeln von sich selbst»Arey und gereizt muß der Privatmann handeln kön-nen, wenn er zweckmäßig handeln soll.

Arey wird er handeln, wenn die Pvlizeygewaltihm alle Hindernisse aus dem Wege räumt.

Gereizt wird er handeln, wenn ihn der Staatunterrichtet, belehret und aufmuntert.

So weit erstreckt sich die StaatS-Pvlizeygewaltund das Regalienrecht; dehnt er sie weiter aus, so wird erhierfür durch außerordentliche Ausgaben und durch häu-figes Mißlingen seiner Anstalten gezüchtigt.

ES

') Bensens Staatslehre lll. Abtheil. §. 721.