Man glaubte, oder verrieth doch wenigstens, daßdas ungünstige Verhältniß der herrniosen dinglichen Gü-ter zwar verbleiben könne, und muffe, daß aber dieVerwaltung derselben nur durch die Staatsgewalt, undihre Stärke geschehen könne.
Man substituirte also den Staat als Eigenthümer,ohne zu bedenken, daß man dadurch in denselben Wi-derspruch verfiel.
Wenn Gemeinheitseigenthum, oder Gemeinheits-genuß pvlizeylich und staatswirthschaftlich unzuläßigist, wie kam, der Staat, der nicht mehr und nicht we-niger als die größte Gemeinde desselben Inbegriffs —das Volk.— ist, Herr und Nutznießer der gesammtendinglichen Gemeindegüker seyn?
DaS Fehlerhafte, das die kleintheiligen Gemeinde-Ei-genschaften für sich haben, hat eben so, und im Ver-hältniß der Ausdehnung, noch mehr die ganze SlsatS-gemeinde wider sich.
Sagt man, die Staatsgemeinde concentrire sichin der repräsentativen obersten Gewalt und Staatsstär,ke, und gewinne auf diese Art die Vortheile der Ein-heit, so findet man das Widersprechende dieses abstrak-ten Satzes bey der Anwendung und Realisirung vonselbst. x
Es mag durch diese Occupation ein Domainen,Verhältniß eingeführt, oder der rechtliche MItgennß
wie