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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
Seite
282
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Ein wichtiges Vehikel hierzu mag die geöfnete Auf-sicht zu Ausdehnung der Regalien gewesen seyn.

In einem civilisirten und wohlgeordneten Staatedarf es keine herrnlvsen, und was eben soviel ist,keine gemeinheitsdinglichen Güter geben."

Außer dem Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft,welcher neben anderen die zweckmäßige Benützungalles Bodens beabsichtigt, liegt noch ein zweyter Grundin der Erfahrung;"

Die Erfahrung bat gelehrt, daß alle HerrnleseGemeinde-, sogenannte freye, und alle dingliche Güter,welche analogisch unter dieselbe Kathegorie ihrer M-kung nach gezählet werden müssen, z. B. mit Nntzrechtbeschwerter eigenthümlicher Grund und Boden einesDritten rc. nicht zweckmäßig benutzt werden können."

Daß die dabey gewöhnliche Benützungsart aufVerwüstung hinaus läuft. ^

Diesen Erfahrungssatz hat die prüfende Vernunftunwiderstehlich gebilligct. Diesen« züfolge ist man inder Gradation des Nachsmnens und Erkennens von ei-nem ablurclum in das andere gefallen; damit es keinHerrnloses dingliches Gut im Staate geben möge, oc-cupirte der Staat mehrere dingliche Güter unter demNahmen Regalien, und bemühte sich, seine Occupationmit der Unbehülflichkeit der einzelnen Staatsglieder zudecken.