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Also ist auch nach Finanzgrundsätzen, die Forstbe-wkrthschaftung und die dazu einschlägigen Anstaltendurch die Staatsverwaltung besorgen zu lassen, zweck-mäßiger, als die Besorgung deS Forstwesens durchPrivateigenthümer.
Gründe und Meinungen für die Ver»walrung des Sorstwesens Mittel»bar der Selbstthätigkeit der indivi«duellen Staatsbürger.
ää I.
Forstpolizey.
!^ie Nothwendigkeit einer pvllzeylichen Aufsicht überalle Waldungen, die Pvlizeyhoheit, welche aus derStaatsgewalt hervorgeht, der große Zweck, — die Be-friedigung der Staatsbürger mit allen Holzgattungenzu ewigen Zeiten, die Unerreichbarkeit dieses Zwecksdurch die Privateigenthümer, das Behagen, welche-«in neuer Chargen- und Unterkommenszweig «rdfnete,das Aufschwingen und Geltendwerden deS Idealismus»welcher ss lange, bis die züchtigende Erfahrung unSweiser gemacht hat, sich gerne eine temporäre Ueber«macht erwirbt, auf Nachgiebigkeit berechnet, mögenzusammen die Forstverwaltnng unter den Zweigen derunmittelbaren Staatsverwaltung erhalten haben.
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