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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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Diesem Merkantilgeiste zufolge hat nur jeder Stamm,aber nicht Perpcluirät des Waldbestandes für ihn ei-nen Werth. Er sucht das Ankaufs? Kapital so vielmöglich, auf einmahl aus dem gekauften Walde zuldsen, und dabey so viel zu gewinnen, als möglichist. Fällt der Gewinn reizend aus, so treibt er seineWalddestruktion»-Spekulation so lange fort, so langenoch ein Baum zu kaufen, und günstig wieder zu ver-kaufen ist, d. i. er handelt dem Staatszwecke schnürgerade entgegen; leitet aber der Staat den Holzhandel,so kann und wird er die Würdigung des Nachhalte» der Perpetuität seiner Förste niemahl außer Au-gen lasse». Dieß kann und wird nur die Staatskraft,nicht einzelne Privaten, unternehmen.

Noch ist übrig die Forstverwaltung zu betrachte»in Beziehung auf das

4. Finanzwesen.

Die aufgezahlten Forstpolizey-Anftalten, fordern mmfreylich beträchtliche Fonds; daraus läßt sich aber sowenig auf ihre Unnvthwendigkeit, und Unbrauchbarkeit,als auf die Unnvthwendigkeit und Unbrauchbarkeit derfür die Staatskasse sterilen Justiz- Kriminal- s. a. An-stalten schließen, und überdieß lägt sich von einer zweck-mäßigen Forstbewirthschaftung und Benützung aller Ne-benzweige ein reiner Ertrag erwarten, der nicht nur alledarauf verwendeten Auslagen vollkommen deckt, son-dern sogar einen beträchtlichen, positiven Überschuß i»die Staatskasse liefert.

Setze