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Staat-bürger berechneten Plan, eine feste Richtung,so wird er eben so gut die Befriedigung des Bedürf-niss s, als auch des Interesse der Handelsleute so voll-kommen, als mdgltch erzwecken.
Diese planmäßige Leitung liegt aber nur in derMacht der höchsten Staatsgewalt.
Eben darum ist die höchste Staatsgewalt dazu ver-pflichtet, aber auch berechtigt; und weil sie beydes ist,weil nur sie das ihr anvertraute große Ganze zu über-schauen, und zu versorgen, im Stande ist, hat sie diePflicht, und eben darum das Recht, zu veranstalten,daß dem örtlichen Mangel durch den entgegengesetztenörtlichen Ueberfluß gesteuert, und daß zu Erhaltungdes nothwendigen Gleichgewichts die billigsten Holz-preise unrerhalren werden, d. i. die oberste Staatsge-walt hat das Recht und die Pflicht zur Leitung desHolzhandels.
Daß der Holzhandel in den Händen der Privat-eigenthümer, zumahl in den Handen der Handelsleute,nur im Mcrkanrilgeiste betrieben werden wird, ist wohlkeinem Zweifel unterworfen.
Jeder der einzelnen hat nur sein eigenes Interesse,das, zu gewinnen, und das Kapital, so bald als mög-lich, und so oft als möglich, in günstige Cirkulationzu bringe».
Die-