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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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Steinkohlen auf, und giebt ihnen Anweisungen z»rwahrscheinlichen Auffindung, bessert die Wege, legtRisen und Straßen an, bffnet die Bäche und Flüsse,und sichert sie durch zweckmäßig angerichtete Floß«,,stalten.

Alle diese Vorkehrungen und Anstalten liegen nichtIn der Macht der Privateigenthümer, sie können nurdurch die höchste Staatsgewalt, und durch die Mittel,die nur sie in Händen hat, entsprechend realifirt werde».

Bey allen Anstalten werden aber die Holz'orter zmSchonung und Sicherung der Agrikultur immer so zuliegen kommen, daß nicht jedem Gewerbe und Staats-bürger gleichförmige Unterstützung verschaft werden kann,wenn nicht für zweckmäßige Versendung deö Nutzbrenn-Holzes gesorgt wird.

Dieß kann aber nur geschehenz. durch Leitung des Holzhandels.

Das unsicherste Gewerbe ist bey einem beschränk-ten Markt der Handel. Das Mißgeschick der Concm-rrnz bey einem ohne Plan angelegten Handel, wie derHandel der meisten Privateigenthümer gewöhnlich ist,sichert so wenig die Befriedigung des Bedarfs für dieLäufer, als die Befriedigung des Interesse der Ver-käufer: Beydes führt zu Unordnungen, und hindert dasEmporsteigen des Kunstfleißes. Erbält aber der Han-del, nach einem auf das allgemeine Interesse aller

Staats»