die Eigenschaft eines unausweichlichen Bedürfnisses.S-i»- möglichst-zweckmäßige Hervorbringnng, Erhal»tung, Vermehrung, und Anwendung gehdrl daher un«ter die ersten Staatspflichten.
Der Staat erreicht diese Zwecke
,) in der vortheilhaftesten Einrichtung, und Betrei«buug des forstwirthschaftlichen Gewerbes über«Haupt (forstwirtschaftliche Haushaltung),
d) durch die beste Art, die verschiedenen, von derNatur' hervorgebrachten Waldprodukte zu erhalten,zu vermehren und zu benützen ( forstwirthschaftli»che Produktion).
Die rein empirischen Grundsätze der einen, wieder andern spezifisch hier aufzustellen, ist außer demZwecke des gegenwärtigen Gutachtens. Es wird genugseyn, hier nur im Allgemeinen anzumerken, daß nachdem Grundsatz« der Arbeitstheilung der Unterricht indiesen nöthigen Wissenschaften besondern Collegien undihren untergeordneten Aemtern, und Gehilfen mitge-theilt werden müsse; weil man einmahl auf diese Artschneller und leichter zum Zweck kdmmt, und dann, weilnicht leicht zu hoffen ist, daß alle PrivateigentümerKch diese Wissenschaften gründlich eigen machen, undzur zweckmäßigen Anwendung bringen können.
Die zweckmäßige Benützung durch ordentlich an»gelegte Schläge, oder Hauungen fallt bey der BerL «ü»