Die Forstpolizcy ist also rein empirisch gegründet.
Nach nun hergestellter Nothwendigkeit einer Forst-polizey kann wohl kein Zweifel mehr übrig bleiben,daß der höchsten Staatsgewalt auch die Mittel hierzuzu Gebothe stehen müssen.
Diese findet die oberste Staatsgewalt
Lli II.
itt der Staatswikthschaft im Allgeniei,
nen, und
insbesondere,
i. in der Forstwirthschaftskunde.
Die Staatswirthschaft im Allgemeine» umfaßt d!tmöglichst zweckmäßige Erwerbung, Vermehrung unSAnwendung des Staaksvermögens *).
Das StaatsverMbgen begründet die Staatskrast.Diese in allen untergeordneten Zweigen möglichst zweck-mäßig hervorzubringen. Zu erhalten, zu vermehren, undanzuwenden, ist Pflicht, und zugleich Recht der obensten Staatsgewalt; weil nur dadurch der höchste StaalS»zweck erreicht werden kann.
Die Staatswalbungett, wie die Privatwaldungchhaben neben der Eigenschaft eines Theils des Staats»Vermögens und der Staatskrast, überhaupt auch noch
die
BenftnS Staatslehre m. Abtheilung §. 4Lü«