zufolge der ihr zustehenden
polizey - Hoheit.
H.
zufolge der ihr gebührenden
Staatsb ewirthschaftungim Allgemeinen,
insbesondere,
1. zufolge der Forstbewirthschaftung,
2. zufolge des Leitungsrechts der Lorstindusrrie,
Z. des Holzhandels,
4. der Linanzverwaltung.
I.
In polizeilicher Rücksicht.
Die oberste Staatsgewalt hat von Polizey-Ho,heitswegen die Pflicht und das Recht, zu verhüten,
a) daß nie ein Hvlzmangel entstehe,
b) daß die St'ohrung, oder Aufhebung dieser Sicher,
heit durch wirksame Mittel gehindert, ja gar)unmöglich gemacht werde.
Die Unablassigkeit dieser Pflicht, und die UMk, ,änßerlichkeit dieses Rechts gründen sich
«) in der Perennität der Holzpflanze,
A) in der Nothwendigkeit derselben zur Befriedigungvielfacher Bedürfnisse des Staats, und der tndi,Viduellen Staatsbürger,
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