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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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chen, müßte jeder Landrichter oder Hofmarksbeamte ei,nen Plan von den Hvlzgründen eines jeden Unterthan-haben, mit diesem in der Hand mit Zuziehung zwey be-eidigter Forstverständigerr die Unterthans-Holzgründealle Jahre besichtigen, alle Jahre auf diesem Plane be-merken, und dann mit Berathung der Forstvcrständigeqbestimmen, wo, und wie viel Holz für jedes Jahr ge,schlagen werden dürfe. Allein bey her bisherigen maschi-nenmäßigen Behandlung dieser Holzbewiüigungen wurdeder eigentliche Zweck ganz verfehlt, Bey der dermahligeyOrgamstrnng der.Landgerichte und der Forstgmter kannaber wegen ihrer zu großen Ausdehnung und übermäßi-gen Dranges von Geschäften niemahl auf die vorbezeich-nete Art verfahren, und also niemahl der eigentlicheZweck erreicht werden, Hofmarksbeamte hingegen, wck.che immer die Jäger ihrer Hpfmark zu Rathe ziehen müs?scn, werden im Durchschnitte fast niemahl zweckmäßigeHolzbewilligungen ertheilen. Wer nur ein wenig mit deinHofmarkswesen bekannt ist, wird wissen, wie wenige Hof;marksjäger im wahren Sinne Förster genannt werdenkönnen, und wie oft die Listigen, ihrer schlechten Besol?düng wegen zu allerhand Kunstgriffen gezwungenen Jäsgrr ihre Jagd» liebende Hofmarksherrschaften am Gämgelbande führen, und nicht bloß die Unterthanen, sondernmanchmahl auch die Hofmarksheamten desyotistren. Daalso bey den in manchen Landgerichten, und fast bey allenHofmarken eingeführten Holzbewilligungen der wahreZweck nach dem bisherigen Maschinengange niemahl«und auch bey einer bessern Einrichtung doch immer sehrschwer erreicht werden kann, und dahey dem Eigennutz?

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